E-Commerce: Spezielle Informationspflichten im Fernabsatz B2C
Inklusive Modernisierungsrichtlinien-Umsetzungsgesetze (MoRUG I und II) sowie EU-Produktsicherheitsverordnung
Lesedauer: 16 Minuten
Informationspflichten zwischen Unternehmen und Verbrauchern
Neben den generellen Informationspflichten des E-Commerce-Gesetzes (ECG) bestehen für Vertragsabschlüsse zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C) im Internet zusätzliche spezielle Informationspflichten laut Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) und laut Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Diese Gesetze wurden durch das MoRUG geändert. Zusätzliche Pflichten ergeben sich aus der EU-Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (Produktsicherheits-VO). Die Verordnung gilt ab dem 13.12.2024.
Nähere Infos:
- „Die neue Produktsicherheitsverordnung: Allgemeine Informationen für Online-Händler“
- Änderungen für Webshops infolge der Modernisierungsrichtlinien-Umsetzungsgesetze“
Es können noch weitere Informationspflichten hinzukommen, wie jene nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO): „EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Datenschutzerklärung/Informationspflichten“, „Datenverarbeitung im Webshop und auf der Website“.
Definition „Fernabsatzvertrag“ (§ 3 Z 2 FAGG)
Die Bestimmungen gelten nicht nur für Webshops, sondern für alle Formen von Fernabsatzverträgen, unabhängig davon, welches Medium verwendet wird.
Ein Fernabsatzvertrag liegt vor, wenn er ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit von Unternehmer und Verbraucher
- im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems geschlossen wird (nicht also ein bloß gelegentlicher Versand per Post)
und wenn
- bis einschließlich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet werden.
Der Begriff „Fernabsatzvertrag“ umfasst also nicht nur Webshops (für den Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen), sondern medienneutral jede Form des organisierten Versandhandels.
Anwendungsbereich des FAGG
Die Bestimmungen des FAGG gelten für alle Fernabsatzverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern (B2C) nach denen
- der Verbraucher zur Leistung einer Zahlung verpflichtet ist
oder
- der Verbraucher für die Bereitstellung von digitalen Leistungen, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden sollen, personenbezogene Daten hingeben muss.
Im Rahmen dieser Verträge sind die Informationspflichten des FAGG zu beachten.
Ausnahmen vom FAGG und damit auch von dessen Informationspflichten (§ 1 FAGG)
- Finanzdienstleistungen (jede Bankdienstleistung sowie jede Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung).
Für Fern-Finanzdienstleistungen gilt das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz, das spezielle Regelungen im Hinblick auf die Besonderheiten von Finanzdienstleistungen beinhaltet.
- soziale Dienstleistungen (z.B. Personen- und Kinderbetreuung; darunter sind nicht Agenturen zu verstehen, die diese Personen vermitteln). Gesundheitsdienstleistungen (um den Gesundheitszustand von Patienten zu beurteilen, zu erhalten oder wiederherzustellen, jedoch mit Ausnahme des Vertriebs von Arzneimitteln und Medizinprodukten im Fernabsatz)
Die Bestimmungen bezüglich Bestellbutton gelten aber auch für Gesundheitsdienstleistungen und soziale Dienstleistungen!
- Neu- oder erheblicher Umbau von Gebäuden
- Rechte an unbeweglichen Sachen, inkl. Vermietung von Wohnraum, Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten
- Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die vom Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz des Verbrauchers geliefert werden
- Pauschalreisen (Beförderung, Unterbringung und/oder andere touristische Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten werden, wenn diese Leistungen länger als 24 Stunden dauern oder eine Übernachtung einschließen)
- Personenbeförderungsverträge.
Die Informationspflichten unmittelbar beim Bestellbutton (§ 8 Abs 1 und 3 FAGG) und die Bestimmungen bezüglich Bestellbutton gelten aber auch für Personenbeförderung und für Pauschalreisen!
- Verträge über Waren, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden
Bei der Bereitstellung digitaler Leistungen gegen Hingabe personenbezogener Daten des Verbrauchers, wenn der Unternehmer diese Daten ausschließlich zur Bereitstellung der digitalen Leistung oder zur Erfüllung rechtlicher Anforderungen verarbeitet.
Allgemeine Informationspflichten vor Vertragsabschluss auf der Website (§ 4 FAGG)
Folgende Punkte sind anzuführen:
Zum Unternehmen
- Identität des Unternehmens (Namen oder Firma)
- Kontaktdaten des Unternehmens (Telefonnummer, Anschrift und eine
E-Mail-Adresse, unter welcher der Verbraucher den Unternehmer schnell erreichen und ohne besonderen Aufwand mit ihm in Verbindung treten kann)
Zur Ware / Dienstleistung / digitalen Leistung
- die wesentlichen Merkmale der Waren oder Leistung
- Gesamtpreis inkl. aller Versand- und Nebenkosten (wenn nicht möglich: Art der Preisberechnung)
- gegebenenfalls den Hinweis, dass der Preis auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert ist
- bei unbefristeten oder Abonnementverträgen die Gesamtkosten oder die Kosten pro Monat (wenn nicht möglich: Art der Preisberechnung)
- Kosten der für den Vertragsabschluss eingesetzten Fernkommunikationstechnik, sofern diese nicht nach einem Grundtarif berechnet wird (kostenpflichtige Mehrwertnummern)
- gegebenenfalls die Funktionsweise digitaler Inhalte inkl. Interoperabilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software
- Hinweis auf allfällige Garantien und deren Bedingungen
Wird über die Versand- und Nebenkosten nicht korrekt informiert, so hat sie der Verbraucher nicht zu tragen (§ 4 Abs 5 FAGG).
Allgemeine Bedingungen
- gegebenenfalls Laufzeit des Vertrags oder die Kündigungsbedingungen
- die Mindestdauer der Verpflichtungen
- Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, Lieferzeitraum
- Hinweis auf Kaution oder sonstige Sicherheiten
- Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts
Zu den Beschwerden
- gegebenenfalls Hinweis auf Bestehen, Bedingungen und Leistungen eines Kundendiensts nach dem Verkauf und
- Kontaktdaten für Beschwerden (wenn ein Verfahren beim Unternehmer vorgesehen ist)
- der Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
- Hinweis auf Verhaltenskodizes, wenn der Unternehmer einem solchen unterliegt
- Information, ob sich das Unternehmen freiwillig einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren unterworfen hat inkl. Zur zuständigen Streitbeilegungsstelle
- „Online-Streitbeilegungsplattform“ (OS-Plattform) der EU inklusive
- E-Mail-Adresse für Beschwerden
Details siehe „Alternative Streitbeilegung – Informationspflichten für Websites (Webshops, Online-Marktplätze)“
Zum Widerruf / Rücktritt
- Belehrung über Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts / Rücktrittsrechts inkl. Muster-Widerrufsformular
- Hinweis, dass der Verbraucher im Widerrufsfall/Rücktrittsfall die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat
- gegebenenfalls die Umstände, unter denen der Verbraucher sein Rücktrittsrecht verliert
- der Hinweis, wenn der Verbraucher ausdrücklich gewünscht hat, dass mit einer bestellten Dienstleistung noch innerhalb der Widerrufsfrist begonnen wird, dass er für die erfolgte Dienstleistung im Widerrufsfall ein anteiliges Entgelt zu zahlen hat.
Wird über die Widerrufs-/Rücktrittsmöglichkeit nicht korrekt informiert, verlängert sich ein bestehendes Rücktrittsrecht von 14 Kalendertagen um 12 Monate. Wird die Information später nachgeholt, so endet die Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher diese Information erhält (§ 12 FAGG)!
Außerdem haftet der Verbraucher in diesem Fall nicht für den Wertverlust der Ware
(§ 15 Abs 4 FAGG).
Wird über die Tragung der Rücksendekosten nicht korrekt informiert, so hat der Verbraucher die Rücksendekosten nicht zu tragen (§ 4 Abs 5 und § 15 Abs 2 FAGG).
Zusätzliche Informationspflichten vor Vertragsabschluss bei auf Online-Marktplätzen geschlossenen Verträgen (§ 4a FAGG)
Anbieter (Betreiber) eines Online-Marktplatzes treffen weitergehende Informationspflichten. Zusätzlich muss gegenüber Verbrauchern dargelegt werden:
Anbieter (Betreiber) eines Online-Marktplatzes treffen weitergehende Informationspflichten. Zusätzlich muss gegenüber Verbrauchern dargelegt werden:
- allgemeine Informationen zu den Hauptparametern, die ein Ranking (Reihung der Angebote) nach einer Suchanfrage des Verbrauchers auf dem Online-Marktplatz festlegen,
- ob der Dritte, der Waren, Dienstleistungen oder digitale Leistungen auf seinem Online-Marktplatz anbietet, ein Unternehmer ist oder nicht,
- gegebenenfalls auf die Unanwendbarkeit des Verbraucherschutzrechts auf den geschlossenen Vertrag, wenn der Dritte Verbraucher ist, hinweisen,
- bei dem Weiterverkauf von Eintrittsberechtigungen für eine Veranstaltung ist offenzulegen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Veranstalter einen Preis für den Erwerb der Eintrittsberechtigung bestimmt hat,
- ob der Vertrag mit dem Anbieter des Online-Marktplatzes oder aber mit einem Dritten, der Waren, Dienstleistungen oder digitale Inhalte anbietet, abgeschlossen wird.
Details: „E-Commerce: Spezielle Informationspflichten für Online-Marktplätze“
Zusätzliche Informationspflichten nach der Produktsicherheits-VO
- der Name, der eingetragene Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie dessen Kontaktdaten (Postanschrift und E-Mail-Adresse); zusätzlich Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person, wenn der Hersteller nicht in der EU niedergelassen ist,
- Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produkt-Identifikatoren,
- etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen in einer für den Verbraucher leicht verständlichen Sprache.
Wann müssen die Informationen erteilt werden?
Sämtliche Informationen sind vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers zu erteilen.
Zusätzlich ist spätestens beim Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben,
- ob Lieferbeschränkungen bestehen und
- welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.
(§ 8 Abs 3 FAGG)
Zusätzlich sind einige Informationen (insbesondere die wesentlichen Eigenschaften der Ware und der Gesamtpreis) unmittelbar vor der endgültigen Bestellung (vor dem Bestell-Button) zu wiederholen (§ 8 Abs 1 FAGG)
Zusätzlich hat der Unternehmer dem Verbraucher alle Informationen des § 4 FAGG nach Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers nochmals, diesmal aber auf einem dauerhaften Datenträger (Papier, E-Mail) zur Verfügung zu stellen. Dies hat spätestens mit der Lieferung der Waren oder vor dem Beginn der Dienstleistungserbringung zu erfolgen
(§ 7 Abs 3 FAGG).
Siehe dazu unten die Ausführungen unter „Informationspflicht bei Abschluss des Bestellvorganges (§ 8 FAGG)“ sowie „Bestätigung der Bestellung (nachvertragliche Informationspflichten; § 7 Abs 3 FAGG)“.
Wo müssen die Informationen erteilt werden?
Man muss diese Informationen nicht gebündelt an einer Stelle auf der Website zur Verfügung stellen, sondern diese können auf verschieden Stellen abrufbar sein: So müssen z.B. die Informationen zu Identität und Kontaktdaten des Unternehmens ohnedies im Impressum erfüllt werden.
Details zum Impressum: „Das korrekte Website-Impressum“
Hinweise auf Gewährleistung, Rücktritt, Rücktrittsfolgen und Beschwerdeverfahren können in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wiedergegeben werden, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bündig, klar und so übersichtlich sind, dass diese Inhalte leicht aufgefunden werden können (siehe Anhang, Checkliste 1). Eine Pflicht, AGB zu verwenden, besteht allerdings nicht.
Die wesentlichen Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, Preisinformationen und Produktgarantien sollten in unmittelbarer Nähe zum Angebot stehen.
Zu den einzelnen Informationen
- Wesentliche Merkmale der Waren oder Dienstleistungen:
Es ist nicht eindeutig geregelt, was genau dazu zu zählen ist. Zu empfehlen ist jedenfalls die Angabe der sonstigen gesetzlichen Informationsverpflichtungen (z.B. die Lebensmittel- und Textilkennzeichnung).
Tipp:
Die Verpackung des Produkts enthält in den meisten Fällen eine Erzeugerinformation, welche die wesentlichen Eigenschaften wiedergibt. Diese Informationen sollten bei der Produktbeschreibung auf der Website bzw. im Webshop angegeben werden.
- Garantien und gesetzliche Gewährleistung
Zu den anzugebenden Garantien zählt auch eine allfällige Herstellergarantie. Das FAGG verpflichtet niemanden, Garantieerklärungen abzugeben; wenn aber Garantien abgegeben werden, dann ist auch über die Garantiebedingungen zu informieren. Anzugeben ist also nicht nur der Umstand, dass es bei einem bestimmten Produkt eine Garantie gibt, sondern auch die Bedingungen der Garantie. Daher wäre es sinnvoll die entsprechenden Unterlagen zur Garantie von den Herstellern in digitaler Form zu erhalten und diese online zu stellen.
Bezüglich des Gewährleistungsrechts reicht hingegen ein Hinweis auf das Gesetz.
Formulierungsvorschlag:
„Es
gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Diese werden durch eine allfällige Garantie nicht berührt.“
- Zeitraum der Warenlieferung oder der Dienstleistungserbringung
Falls keine konkreteren Angaben gemacht werden oder andere Vereinbarungen bestehen, könnte der Text wie folgt lauten:
Formulierungsvorschlag:
„Die
Lieferung erfolgt unverzüglich, spätestens aber in 30 Tagen.“
Die maximal 30-tägige Lieferfrist gilt nur, wenn keine andere Lieferfrist vereinbart wurde. Die Vereinbarung längerer Fristen ist zulässig.
- Widerrufsrecht / Rücktrittsrecht (§ 18 FAGG)
Im Anhang zum FAGG befindet sich ein Muster für die Formulierung der Widerrufsbelehrung. Es empfiehlt sich zur Vermeidung von unkorrekter Information dieses Muster zu verwenden.
Während im FAGG der in Österreich übliche Begriff „Rücktrittsrecht“ verwendet wird, verwendet das Muster den international (insbesondere in Deutschland) üblichen Begriff „Widerrufsrecht“. Gemeint ist aber dasselbe. Der Sinn besteht darin, dass das Muster auch international (vor allem in Deutschland) verwendet werden kann.
- Kein Widerrufsrecht / Rücktrittsrecht
Es ist auch anzugeben in welchen Fällen kein Rücktrittsrecht besteht.
Für die Bereitstellung von digitalen Inhalten (z.B. Downloads) mit Vertragserfüllung innerhalb der sonst bestehenden Rücktrittsfrist bestehen Sonderbestimmungen, die faktisch ebenfalls vorherige Informationen erfordern:
- ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers zum sofortigen Download verbunden mit
- der Bestätigung der Kenntnisnahme durch den Verbraucher vom Verlust des Rücktrittsrechts.
- Darüber hinaus müssen diese Informationen auch in der (nachvertraglichen)
- Bestätigung der Bestellung
enthalten sein.
Nur wenn alle drei Punkte erfüllt sind, entfällt das Rücktrittsrecht (§ 18 Abs 1 Z 11 FAGG).
Informationspflicht bei Abschluss des Bestellvorgangs (§ 8 FAGG)
Unmittelbar vor der endgültigen Bestellung des Verbrauchers, müssen diesem (nochmals) folgende Informationen erteilt werden:
Zur Ware / Dienstleistung
- die wesentlichen Merkmale der Waren oder Dienstleistungen
- Gesamtpreis inkl. aller Nebenkosten (wenn nicht möglich: Art der Preisberechnung)
- bei unbefristeten oder Abonnementverträgen die Gesamtkosten oder die Kosten pro Monat (wenn nicht möglich: Art der Preisberechnung)
Allgemeine Bedingungen
- Gegebenenfalls Laufzeit des Vertrags oder die Kündigungsbedingungen
- Gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen
Die Informationen müssen am Ende des Bestellprozesses (unmittelbar vor der endgültigen Bestätigung durch den Verbraucher) erfolgen. Die Informationen haben „klar und verständlich“ und „in hervorgehobener Weise“ zu erfolgen. Sie müssen sich vom übrigen Text klar abheben und müssen hinsichtlich Schriftgröße, Schriftfarbe und Schriftart so gestaltet sein, dass sie klar und einfach erkennbar sind. Die Informationen müssen unmissverständlich sein und dürfen keine verwirrenden Zusätze enthalten.
Eine sinnvolle Platzierung des Bestellbuttons wäre z.B. unmittelbar unterhalb der Informationen.
Diese Informationspflicht gilt auch für die Personenbeförderung und für Pauschalreisen.
Die Gestaltung des „Bestell-Buttons“
Der Unternehmer hat weiters dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist.
Wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder eine ähnliche Funktion umfasst, ist diese Schaltfläche oder entsprechende Funktion gut leserlich ausschließlich mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung (z.B. „kostenpflichtig bestellen“ oder „kaufen“) zu kennzeichnen (sogenannter „Bestellbutton“). Die Beschriftung muss im Hinblick auf die Zahlungspflicht eindeutig sein. Worte wie „bestellen“ oder „weiter“ reichen alleine nicht aus, weil hier die Zahlungspflicht nicht klar zum Ausdruck kommt.
Der Begriff „kaufen“ ist zwar zulässig. Er sollte aber dann nicht verwendet werden, wenn der Kunde nur ein Angebot machen soll, das zwar den Kunden, noch nicht aber den Unternehmer binden soll. Es könnte nämlich sonst der Eindruck erweckt werden, dass mit der Betätigung dieses Buttons der Kaufvertrag fix geschlossen wird. Die Konsequenz wäre, dass der Unternehmer den Kauf nicht mehr ablehnen kann. Eine bloße „Bestellung“ (im Sinne eines Angebots) könnte vom Unternehmer hingegen noch abgelehnt werden. Es sollte daher besser die Formulierung „Kostenpflichtig bestellen“ oder „zahlungspflichtig bestellen“ gewählt werden.
Die Wendung „Bestellen“ alleine wäre aber unzureichend, weil ausdrücklich auf die Zahlungspflicht hinzuweisen ist. Bei Internetauktionsplattformen können z.B. folgende Formulierungen gewählt werden: „Gebot abgeben“ oder „Gebot bestätigen“.
Diese Regelung zum „Bestellbutton“ gilt auch für die sonst ausgenommenen Personenbeförderungsverträge sowie für Pauschalreisen und und verbundene Reiseleistungen, ebenso wie für Verträge über soziale und Gesundheitsdienstleistungen.
Wenn die Bestimmungen bezüglich Bestellbutton nicht erfüllt werden, ist der Verbraucher an den Vertrag oder seine Bestellung nicht gebunden.
Nähere Informationen zum Bestellbutton: „E-Commerce: Der Bestell-Button im Webshop“ und „E-Commerce: In 7 Schritten zur Bestellung“.
Empfangsbestätigung (§ 10 Abs 2 ECG)
Der Eingang der Bestellung des Verbrauchers beim Unternehmer ist unverzüglich zu bestätigen. Das bedeutet noch keine Annahme des Vertrages, sondern nur die Bestätigung, dass die Bestellung (das Angebot) des Verbrauchers beim Unternehmer eingegangen ist. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Unternehmer das Angebot des Verbrauchers annimmt.
Bestätigung des Vertrages (nachvertragliche Informationspflichten, § 7 Abs 3 FAGG)
Der Unternehmer hat dem Verbraucher innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Vertragsabschluss, spätestens jedoch mit der Lieferung der Waren oder vor dem Beginn der Dienstleistungserbringung,
- eine Bestätigung des geschlossenen Vertrages
- inklusive aller vorvertraglicher Informationen des § 4 FAGG
auf einem dauerhaften Datenträger (Papier, E-Mail) zur Verfügung zu stellen.
Die Informationen des § 4 FAGG können auch schon vor der Bestätigung des Vertrages auf dauerhaftem Datenträger zur Verfügung gestellt werden, haben aber spätestens bei Lieferung der Ware / mit Beginn der Dienstleistung zu erfolgen.
Tipp:
Wenn Sie AGB verwenden, können Sie zahlreiche (vorvertragliche) Informationenpflichten erfüllen (siehe Checkliste 1), indem Sie diese in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzen. Nach der Bestellung können Sie die (nachvertraglichen) Informationenpflichten erfüllen, indem Sie die AGB mit den (nachvertraglichen) Informationen dem Bestätigungs-E-Mail der Bestellung beifügen. Dies darf jedoch nicht durch einen Link auf die Website erfolgen, da die Website kein dauerhafter Datenträger ist!
Strafsanktionen (§ 19 FAGG)
Zusätzlich zu den bei den einzelnen Informationspflichten dargestellten vertragsrechtlichen Konsequenzen (Verlängerung des Rücktrittsrechts, Entfall der Kostentragungspflicht, Risiko des Wertverlusts) sind Verletzungen der Informationspflichten mit Verwaltungsstrafe bis zu 1.450 EUR bedroht.
Darüber hinaus können von Mitbewerbern und/oder Klagsverbänden wie dem VKI Unterlassungsklagen eingebracht werden.
Informationspflichten im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 2 UWG)
Durch das zweite Modernisierungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz (MoRUG II) ist eine Anpassung des UWG erfolgt, aus der sich weitere Informationspflichten für den Unternehmer ergeben:
- Anbieter eines Online-Marktplatzes müssen dem Verbraucher offenlegen, ob ein produktanbietender Dritter ein Unternehmer ist.
- Kann der Verbraucher durch Eingabe von Stichworten mittels Suchfunktion die Angebote, wenn sie von mehreren Anbietern stammen, abfragen, müssen die Hauptparameter, die das resultierende Ranking der Angebote beeinflussen, unmittelbar und leicht zugänglich dargestellt werden.
- Stellt der Unternehmer Verbraucherbewertungen von Produkten zur Verfügung, muss er darlegen, ob und – gegebenenfalls - wie er prüft, dass diese die Produkte tatsächlich verwendet oder erworben haben.
Ergänzung der jedenfalls verbotenen Wettbewerbsmaßnahmen (sog. „Schwarze Liste“)
Die Schwarze Liste des UWG, welche die jedenfalls verbotenen Wettbewerbsmaßnahmen auflistet, wurde ebenfalls ergänzt. Folgende verbotenen Maßnahmen dürfen keinesfalls gegen einen Verbraucher gesetzt werden:
- Versteckte Werbung in Suchergebnissen: Werden Zahlungen entgegengenommen, durch die ein höheres Ranking erzielt werden soll, müssen diese Suchergebnisse als bezahlte Werbung gekennzeichnet werden.
- Täuschungen bei Verbraucherbewertungen:
- die Behauptung, Verbraucherbewertungen wären authentisch, ohne entsprechende Schritte zur Prüfung dieser Aussage unternommen zu haben;
- die Verfälschung bzw. Fälschung von Verbraucherbewertungen oder die Erteilung eines diesbezüglichen Auftrags.
Sanktionen bei Verstößen gegen Bestimmungen des UWG
Bei Verstößen gegen die angeführten Vorschriften, kann auf Unterlassung und Schadenersatz geklagt werden. Details: „Das Recht gegen unlauteren Wettbewerb“
Preisbezeichnungspflicht bei Preisermäßigungen nach Preisauszeichnungsgesetz (PrAG)
Zu beachten ist, dass bei Rabattgewährungen auch der vorherige niedrigste Preis anzugeben ist, sofern dieser mindestens einmal innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung in demselben Vertriebskanal verlangt wurde.
Details: „Preisauszeichnung – Allgemeine Grundsätze“
Anhang - Checkliste 1
Informationspflichten vor Vertragsabschluss
*Diese Informationen müssen umfassend im Impressum angegeben werden.
**Diese Informationen können in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wiedergegeben werden, wenn diese bündig, klar und so übersichtlich sind, dass diese Inhalte leicht aufgefunden werden können.
Zum Unternehmen
- Identität des Unternehmens (Namen oder Firma) *
- Kontaktdaten des Unternehmens *
Zur Ware / Dienstleistung / digitalen Leistung
- die wesentlichen Merkmale der Waren oder Dienstleistungen
- Gesamtpreis inkl. aller Nebenkosten
- bei unbefristeten oder Abonnementverträgen die Gesamtkosten oder die Kosten pro Monat (wenn nicht möglich: Art der Preisberechnung)
- Kosten der für den Vertragsabschluss eingesetzten Fernkommunikationstechnik, sofern diese nicht nach einem Grundtarif berechnet wird (kostenpflichtige Mehrwertnummern)
- gegebenenfalls die Funktionsweise digitaler Inhalte inkl. Interoperabilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software
- Gegebenenfalls Hinweis auf allfällige Garantien und deren Bedingungen
Allgemeine Bedingungen
- Gegebenenfalls Laufzeit des Vertrags oder die Kündigungsbedingungen **
- Gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen **
- Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, Lieferzeitraum **
- Gegebenenfalls Hinweis auf Kaution oder sonstige Sicherheiten **
- Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts **
Zu Beschwerden
- Gegebenenfalls Hinweis auf Bestehen, Bedingungen und Leistungen eines Kundendiensts **
- Gegebenenfalls Kontaktdaten für Beschwerden (wenn ein Verfahren beim Unternehmer vorgesehen ist) **
- Gegebenenfalls der Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren **
- Gegebenenfalls Hinweis auf Verhaltenskodizes, wenn der Unternehmer einem solchen unterliegt **
Zum Widerruf
- Belehrung über Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts inkl. Muster-Widerrufsformular **
- Hinweis, dass der Verbraucher im Widerrufsfall die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat **
- gegebenenfalls die Umstände, unter denen der Verbraucher sein Rücktrittsrecht verliert **
- Gegebenenfalls den Hinweis, wenn der Verbraucher ausdrücklich gewünscht hat, dass mit einer bestellten Dienstleistung noch innerhalb der Widerrufsfrist begonnen wird, dass er für die erfolgte Dienstleistung im Widerrufsfall ein anteiliges Entgelt zu zahlen hat. **
Zusätzliche Informationspflichten für Anbieter von Online-Marktplätzen:
- Informationen zu den Hauptparametern, die ein Ranking der Angebote nach einer Suchanfrage des Verbrauchers beeinflussen,
- ob der produktanbietende Dritte ein Unternehmer ist oder nicht,
- gegebenenfalls auf die Unanwendbarkeit des Verbraucherschutzrechts auf den geschlossenen Vertrag, wenn der Dritte Verbraucher ist, hinweisen,
- ob der Vertrag mit dem Anbieter des Online-Marktplatzes oder aber mit einem produktanbietenden Dritten abgeschlossen wird,
- der Name, der eingetragene Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie dessen Kontaktdaten (Postanschrift und E-Mail-Adresse); zusätzlich Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person, wenn der Hersteller nicht in der EU niedergelassen ist,
- Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produkt-Identifikatoren,
- etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen in einer für den Verbraucher leicht verständlichen Sprache.
Anhang - Checkliste 2
Auf Websites sind spätestens bei Beginn des Bestellvorganges klar und deutlich anzugeben:
- allfällige Lieferbeschränkungen
- akzeptierte Zahlungsmittel
Informationspflicht bei Abschluss des Bestellvorgangs
Zur Ware / Dienstleistung
- die wesentlichen Merkmale der Waren oder Dienstleistungen
- Gesamtpreis inkl. aller Nebenkosten;
- bei unbefristeten oder Abonnementverträgen die Gesamtkosten oder die Kosten pro Monat (wenn nicht möglich: Art der Preisberechnung);
Allgemeine Bedingungen
- Gegebenenfalls Laufzeit des Vertrags oder die Kündigungsbedingungen
- Gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen
Bestellbutton
- Button „zahlungspflichtig bestellen“
Stand: 06.09.2024