Lächelnde Person steht an Tisch, blickt auf aufgeklapptes Notebook und hält in einer Hand weißen Sneaker, im Hintergrund gestapelte Kartonagen
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E-Commerce: Änderungen für Webshops infolge der Modernisierungsrichtlinien-Umsetzungsgesetze I und II

Was ist neu im Fernabsatz?

Lesedauer: 5 Minuten

Die Modernisierungsrichtlinie soll die Durchsetzung von Verbraucherschutzvorschriften erleichtern und eine Modernisierung der entsprechenden gesetzlichen Regelungen erreichen. Zur Umsetzung dieser Neuerungen in Österreich sind zwei Gesetze, die sogenannten Modernisierungsrichtlinien-Umsetzungsgesetze (MoRUG I und II), verabschiedet worden, im Rahmen derer unter anderem das

  • Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) und das
  • Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

überarbeitet wurden.

Hier werden die Änderungen durch die Umsetzung der Modernisierungsrichtlinie im Überblick dargestellt. Dies soll dazu dienen, die Implementierung der neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen in Webshops zu erleichtern.

1. Änderungen im FAGG

1.1. Welche Änderungen gibt es beim Anwendungsbereich des FAGG?

Das FAGG gilt weiterhin für sogenannte Fernabsatzverträge mit Konsumenten, also auch für Webshops B2C. Neu ist jedoch eine eigene Regel für sogenannte „Datenhingebungsverträge“. Das FAGG gilt somit für solche Fernabsatzverträge nach denen der Verbraucher

  • zu einer Zahlung verpflichtet ist

oder

  • für die Bereitstellung von digitalen Leistungen, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden sollen, personenbezogene Daten hingibt.

Das FAGG gilt für klassische Webshops (Verkauf von Waren), aber auch für den Vertrieb von Dienstleistungen, wobei die Bestimmungen für die Bereitstellung digitaler Inhalte (z.B. Downloads) neu geregelt wurden.

Nähere Infos zum FAGG: „E-Commerce: Die wesentlichen Bestimmungen der Verbraucherrechte-Richtlinie und ihre Umsetzung in Österreich für den Fernabsatz (Webshops und M-Commerce)

1.2. Welche Änderungen gibt es für digitale Inhalte?

Die Gesetzesänderung hat die Einführung neuer Kategorien von Leistungen bewirkt. Während das FAGG vor der Umsetzung der Richtlinie generell nur den Begriff der „digitalen Inhalte“ gekannt hat, worunter im Wesentlichen Downloads zu verstehen waren, gibt es nun mehrere (neue) Begriffe im Zusammenhang mit digitalen Produkten.

Das FAGG spricht nun als Übergebegriff von sogenannten „digitalen Leistungen“, wobei digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen zu unterscheiden sind.

Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler Form erstellt und für den Verbraucher bereitgestellt werden (z.B. Audio- und Video-Downloads, E-Books).

Digitale Dienstleistungen ermöglichen dem Verbraucher die Nutzung und den Umgang mit Daten, ebenso wie die gemeinsame Nutzung der Daten durch mehrere Nutzer (z.B. Cloud-Speicher und -Anwendungen, soziale Medien).

Diese Unterscheidung der digitalen Leistungen spielt eine Rolle bei der Frage, ob bei vorzeitiger (vor Ablauf der Rücktrittsfrist vorgenommener) Vertragsverfüllung noch ein gesetzliches Rücktrittsrecht (§ 11 FAGG) besteht.

Details: „E-Commerce: Rücktrittsrecht bei Downloads B2C

1.3. Welche Änderungen gibt es bei Dienstleistungen?

Die Modalitäten zum Entfall des Rücktrittsrechts bei Dienstleistungen im Fernabsatz wurden insofern abgeändert, als zwischen entgeltlichen Verträgen und Datenhingebungsverträgen zu unterscheiden ist.

In jedem Fall muss für den Entfall des Rücktrittsrechts die Dienstleitung vollständig erbracht worden sein.

Nur bei Verträgen, die den Verbraucher zur Zahlung verpflichten, entfällt das Rücktrittsrecht (wie bisher) erst dann, wenn zusätzlich:

  • der Unternehmer nach einer vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers mit der Vertragserfüllung begonnen hat und
  • wenn der Verbraucher vor Beginn bestätigt hat, zur Kenntnis genommen zu haben, dass er sein Rücktrittsrecht mit der Vertragserfüllung verliert.

Ansonsten haben sich (nur) die vom Gesetz verwendeten Begriffe leicht geändert. War früher eine „Bestätigung des Verbrauchers über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung“ erforderlich, so ist es nur eine Bestätigung, „zur Kenntnis genommen zu haben, dass er sein Rücktrittsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung verliert“.  Ebenso spricht man nicht mehr vom ausdrücklichen Verlangen des Verbrauchers, sondern von der ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers zur vorzeitigen Vertragserfüllung.

Gleich bleibt, dass das Rücktrittsrecht erst mit vollständiger Leistungserbringung entfällt. Vor vollständiger Leistungserbringung ist (wie bisher) ein Rücktritt möglich, es besteht aber eine aliquote Zahlungspflicht des Verbrauchers.

Auch wenn damit keine großen inhaltlichen Änderungen erfolgt sind, empfehlen wir dennoch, Formulierungen im Webshop (Widerrufsbelehrung, Muster für den Widerruf) an die neuen Formulierungen anzupassen.

Details: „E-Commerce: Rücktrittsrecht bei Dienstleistungen im Internet B2C“ 

1.4. Gibt es neue Informationspflichten?

Die gesetzlichen Informationspflichten wurden ausgeweitet.

Vorvertraglich müssen auf der Website weiterhin Name und Anschrift des Unternehmers bekanntgegeben werden. Zusätzlich ist der Unternehmer jetzt verpflichtet, jedenfalls (nicht nur wie früher „gegebenenfalls“) seine Telefonnummer und seine E-Mail-Adresse, unter denen der Verbraucher den Unternehmer schnell erreichen und ohne besonderen Aufwand mit ihm in Verbindung treten kann, anzugeben.

Weiters ist (falls vorhanden) über andere vom Unternehmer bereitgestelltes Online-Kommunikationsmittel, zu informieren.

Weiters ist gegebenenfalls über die Funktionalität und Kompatibilität von Waren mit digitalen Elementen oder von digitalen Leistungen inkl. anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen zu informieren.

Außerdem ist gegebenenfalls darüber zu informieren, ob der Preis aufgrund einer automatisierter Entscheidungsfindung personalisiert ist.

Details: „E-Commerce: Spezielle Informationspflichten im Fernabsatz B2C

1.5. Welche Neuerungen gibt es für Online-Marktplätze?

Die Anbieter von Online-Marktplätzen unterliegen zusätzlichen Informationspflichten. Diese speziellen Informationspflichten betreffen die Parameter des Rankings der angezeigten Angebote nach einer diesbezüglichen Suchanfrage, die Unternehmereigenschaft des produktanbietenden Dritten, den Weiterverkauf von Eintrittsberechtigungen und, Informationen zum Vertragspartner (ob dies der Anbieter des Online-Marktplatzes selbst oder ein produktanbietender Dritter ist), etc.

Details: „E-Commerce: Spezielle Informationspflichten für Online-Marktplätze

1.6. Sind meine Formulare (Widerrufsbelehrung, Widerruf) auf dem aktuellen Stand?

Im Zuge der Gesetzesänderung kommt es auch bei den Mustern zur Widerrufsbelehrung und des Widerrufsformulars zu geringfügigen Änderungen: Da die Telefonnummer nunmehr verpflichtend ist, ein Fax aber nicht mehr vorgesehen ist, wurde dies in den Musterformularen entsprechend berücksichtigt.

Die entsprechenden aktuellen Versionen finden Sie im Anhang des FAGG bzw. auch auf wko.at bei den entsprechenden Info-Seiten:

E-Commerce: Rücktrittsrecht beim Warenkauf im Internet B2C

E-Commerce: Rücktrittsrecht bei Dienstleistungen im Internet B2C

E-Commerce: Rücktrittsrecht bei Downloads B2C

2. Änderungen im UWG

Nunmehr finden sich auch im UWG Informationspflichten für Webshops. Es muss z.B. über die Unternehmereigenschaft des produktanbietenden Dritten informiert werden, ebenso wie über die Parameter des Rankings der Angebote nach Suchanfrage. Auch bei der Zurverfügungstellung von Verbraucherbewertungen müssen bestimmte Informationen offengelegt werden.

Die „Schwarze Liste“ der jedenfalls verbotenen Wettbewerbsmaßnahmen im Anhang des UWG wurde erweitert. Die Verbote umfassen nun auch nicht gekennzeichnete, versteckte Werbung in Suchergebnissen und Täuschungen bei Verbraucherbewertungen.

Details: „E-Commerce: Spezielle Informationspflichten im Fernabsatz B2C

3. Änderungen im Preisauszeichnungsgesetz

Zu beachten ist, dass bei Rabattgewährungen (bei Sachgütern) auch der vorherige niedrigste Preis anzugeben ist, sofern dieser mindestens einmal innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung in demselben Vertriebskanal verlangt wurde (§ 9a PrAG).

Details: „Allgemeine Grundsätze bei der Preisauszeichnung

Stand: 19.11.2024

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