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Versand- und Internethandel

Produkt­sicherheits­­­­­verordnung: FAQs für den E-Commerce 

Fragen und Antworten zur neuen EU-Produkt­sicher­heits­verordnung 

Lesedauer: 22 Minuten

09.08.2024

Ja! Die Produktsicherheitsverordnung sieht Verpflichtungen für alle beteiligten Wirtschaftsakteure - Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Fulfillment-Dienstleister und Händler - vor. Da die Verordnung u.a. das Ziel verfolgt, das Produktsicherheitsrecht an den digitalen Wandel anzupassen, gibt es auch spezielle Pflichten für den Fernabsatz.  

Die Pflichten im Fernabsatz gelten für alle Produkte, unabhängig davon, ob das Produkt bereits spezielleren Vorschriften unterliegt oder nicht. 

Die Verpflichtungen gelten auch für Online-Händler aus Drittländern, wenn sie Verbraucherprodukte auf dem europäischen Markt bereitstellen. Ein Produkt gilt dann als auf dem Markt bereitgestellt, wenn  

  • das Produkt online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angeboten wird und
  • sich das Angebot an Verbraucher in der Union richtet.

Ein Verkaufsangebot richtet sich dann an Verbraucher in der Union, wenn der Wirtschaftsakteur (z.B. Online-Händler) seine Tätigkeiten in irgendeiner Weise auf einen EU-Mitgliedsstaat ausrichtet, also z.B. eine Lieferung in einen EU-Mitgliedsstaat anbietet. Somit sind auch Online-Händler aus Drittstaaten verpflichtet, die Vorschriften der Produktsicherheitsverordnung einzuhalten, wenn sie Verbraucherprodukte auf dem europäischen Markt bereitstellen. 

Die Produktsicherheitsverordnung stärkt den Verbraucherschutz und soll sicherstellen, dass nur sichere Produkte auf dem Verbrauchermarkt bereitgestellt werden. Der Verbraucher soll also vor gefährlichen Produkten geschützt werden. Somit fallen alle Verbraucherprodukte (siehe bereits oben) unter den Anwendungsbereich der Produktsicherheitsverordnung – unabhängig vom Kundenkreis. Es ist daher für die Geltung der Produktsicherheitsverordnung unerheblich, ob der Händler das Verbraucherprodukt tatsächlich an Verbraucher oder ausschließlich an andere Unternehmer verkauft. 

Beispiel: Selbst, wenn die KFZ-Ersatzteile vom Hersteller ausschließlich zur gewerblichen Nutzung konzipiert sind, ist damit zu rechnen, dass diese Ersatzteile auch auf den Verbrauchermarkt gelangen und daher unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern gefährden könnte. 
Daher müssen (Online-)-Händler, die diese Produkte verkaufen, ihren Pflichten nach der Produktsicherheitsverordnung sowie einschlägigen Harmonisierungsvorschriften nachkommen. 

Ganz grundsätzlich betrifft der Großteil der Verpflichtungen von Kennzeichnungspflichten bis zu Risikobewertungen den Hersteller, da im Normalfall nur er über die notwendigen Informationen seines eigenen Herstellungsprozesses bzw. Produkts verfügt.  

Hersteller sollten daher schon aus eigenem Interesse die Verordnung rechtzeitig und ordnungsgemäß beachten, da sie ansonsten ihre Produkte nicht mehr am Markt bereitstellen dürfen. 

Dennoch kann der Fall eintreten, dass Hersteller, insbesondere von Produkten, die bis dato nicht unter produktsicherheitsrechtliche Regularien gefallen sind, die Verordnung (noch) nicht beachten bzw. aufgrund ihrer Ansässigkeit in einem Drittstaat gar nicht kennen. 

Man ist als Händler demnach gut beraten frühzeitig die wichtigsten Hersteller innerhalb seiner eigenen Lieferkette zu informieren und über die Notwendigkeit der Einhaltung der Bestimmungen zu instruieren. Man kann sich als Händler nicht darauf verlassen, dass sämtliche Informationen vom Hersteller immer vorhanden sind. 

Insbesondere Themen wie die visuelle Abbildung der Produkte oder die Angabe der Informationen in den jeweiligen Sprachen des Ziellandes können viel Zeit in Anspruch nehmen, weshalb wir ausdrücklich zur rechtzeitigen Kontaktaufnahme mit Herstellern raten.

Erhalte ich als Händler nun meine Waren vom Hersteller mit den erforderlichen Angaben, stellt sich in einem zweiten Schritt die Frage, wie genau bzw. nach welchen Maßstäben man die Informationen des Herstellers prüfen muss.  

Kann ich einfach darauf vertrauen, dass sämtliche Angaben richtig sind? Muss ich als Händler nochmals alle Informationen prüfen? Muss ich als Händler selbst Risikobewertungen durchführen? 

Grundsätzlich legt die Verordnung fest, dass der Händler nur eine faktenbezogene Überprüfung vornehmen muss und keine eigene Bewertung der bereitgestellten Informationen durchführen muss. 

Dies bedeutet insbesondere, dass der Händler nur jene Informationen überprüfen muss, deren Überprüfung ihm auch möglich ist bzw. ihm zugemutet werden kann. Dies betrifft nach Art. 12 der Verordnung vorrangig (nicht ausschließlich) das Vorhandensein einer gültigen Typen-, Serien- oder Chargennummer, die Kontaktinformationen des Herstellers (ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift und ihre E-Mail-Adresse) und die Angabe der Sicherheitsinformationen in einer für den Verkaufsmarkt gültigen Sprache. Zusätzlich muss der Händler noch die notwendigen Kontaktinformationen des Einführers überprüfen, sofern ein solcher in der Lieferkette vorhanden ist. 

Zusätzlich ist der Händler auch verpflichtet, die Transport- und Lagerbedingungen so zu gestalten, dass keine Umstände auf Produkte einwirken, die deren Sicherheit betreffen bzw. verändern können.

Hier muss man klar zwischen einer verwaltungsrechtlichen und einer zivilrechtlichen Verantwortung unterscheiden. 

Beispiel: Ein Händler lässt sich von seinem Produzenten vertraglich zusichern, dass alle Produkte die notwendigen Informationen in allen notwendigen Sprachen enthalten. 

Die Verordnung enthält als Sanktionen mögliche Verwaltungsstrafen, die jedoch erst von den Mitgliedstaaten festzulegen sind. Für die Verantwortung, die ein Händler gemäß der Verordnung hat, ist es irrelevant ob dahinter ein Vertrag zugunsten des Händlers besteht oder nicht; der Händler ist gemäß Verordnung für die Einhaltung zuständig. 

Eine vertragliche Vereinbarung kann beispielsweise jedoch im Falle einer verhängten Verwaltungsstrafe des Händlers zu eventuellen Schadenersatzansprüchen des Händlers gegen den Produzenten führen. Diese Thematik sollten Sie jedoch ausschließlich mit anwaltlicher Beratung behandeln!

Hier muss man klar zwischen einer verwaltungsrechtlichen und einer zivilrechtlichen Verantwortung unterscheiden. 

Beispiel: Ein Händler lässt sich von seinem Produzenten vertraglich zusichern, dass alle Produkte die notwendigen Informationen in allen notwendigen Sprachen enthalten. 

Die Verordnung enthält als Sanktionen mögliche Verwaltungsstrafen, die jedoch erst von den Mitgliedstaaten festzulegen sind. Für die Verantwortung, die ein Händler gemäß der Verordnung hat, ist es irrelevant ob dahinter ein Vertrag zugunsten des Händlers besteht oder nicht; der Händler ist gemäß Verordnung für die Einhaltung zuständig. 

Eine vertragliche Vereinbarung kann beispielsweise jedoch im Falle einer verhängten Verwaltungsstrafe des Händlers zu eventuellen Schadenersatzansprüchen des Händlers gegen den Produzenten führen. Diese Thematik sollten Sie jedoch ausschließlich mit anwaltlicher Beratung behandeln!

Unter Produkt wird „jeder Gegenstand, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Gegenständen entgeltlich oder unentgeltlich — auch im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung — geliefert oder bereitgestellt wird und für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von Verbrauchern benutzt wird, selbst wenn er nicht für diese bestimmt ist“ verstanden (Art. 3 Z. 1).  

Aus der Begriffsdefinition lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob auch digitale Güter wie beispielsweise Software unter die Verordnung fallen.  Jedenfalls ist der Produktbegriff sehr weit gefasst und nicht ausdrücklich auf körperliche Güter beschränkt.  

In den Erläuterungen zum alten Produktsicherheitsgesetz (PSG 2004) in Österreich (Umsetzung der europäischen Produktsicherheitsrichtlinie) wird ausdrücklich erwähnt, dass auch Software, die per Download zur Verfügung gestellt wird, sicherheitsrelevante Eigenschaften besitzen kann und somit unter das Produktsicherheitsgesetz fallen soll.   

In den Erwägungsgründen der neuen Produktsicherheitsverordnung findet sich keine klare Aussage zu dieser Frage. Es ist wohl eher davon auszugehen, dass auch digitale Produkte von der Verordnung erfasst sind. Es bleibt aber abzuwarten, welche Ansicht die Marktüberwachungsbehörden vertreten werden. 

Leider ja.  

Die Produktsicherheitsverordnung, wie zuvor auch schon die Richtlinie, sieht keine Ausnahmebestimmungen für kleinere Unternehmen vor. Bevor Hersteller ihre Produkte in Verkehr bringen, müssen sie gewährleisten, dass das Produkt sicher ist und sie ihre Herstellerpflichten erfüllt haben. Die Sicherheitsanforderungen und Pflichten richten sich entweder nach einschlägigen Harmonisierungsvorschriften oder, wenn es keine speziellen Vorschriften gibt, nach der Produktsicherheitsverordnung. 

Nimmt ein Wirtschaftsakteur Änderungen an einem bestehenden Produkt vor, so stellt sich die Frage, wer nun Hersteller dieses Produkts ist.  

Wenn eine natürliche oder juristische Person, bei der es sich nicht um den Hersteller handelt, das Produkt wesentlich verändert, gilt sie, sofern sich die wesentliche Änderung auf die Sicherheit des Produkts auswirkt, für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller und unterliegt für den von der Änderung betroffenen Teil des Produkts oder für das gesamte Produkt den Pflichten des Herstellers.  

Eine physische oder digitale Änderung eines Produkts wird als wesentlich angesehen, wenn sie sich auf die Sicherheit des Produkts auswirkt und die folgenden Kriterien erfüllt sind:  

  • Durch die Änderung wird das Produkt in einer Weise verändert, die in der ursprünglichen Risikobewertung des Produkts nicht vorgesehen war, und
  • aufgrund der Änderung hat sich die Art der Gefahr geändert, ist eine neue Gefahr entstanden oder hat sich das Risikoniveau erhöht, und
  • die Änderungen wurden nicht von den Verbrauchern selbst oder in ihrem Auftrag für ihren eigenen Bedarf vorgenommen.

Könnte die Farbe, mit der das zugekaufte T-Shirt bedruckt wird, beispielsweise Allergien auslösen? Wenn ja, dann wird die Person, die diese Änderung vornimmt zum Hersteller im Sinne der Verordnung. Sofern sich die Änderung nicht auf das Produkt als Ganzes auswirkt, bezieht sich die Hersteller-Rolle nur auf den veränderten Teil des Produkts. Der Nachweis, dass sich die Änderung nicht auf das Produkt als Ganzes auswirkt, obliegt der Person, die die wesentliche Änderung vornimmt. Die Person, die die wesentlichen Änderungen vornimmt, ist nicht verpflichtet, Prüfungen zu wiederholen und neue Unterlagen in Bezug auf Aspekte des Produkts zu erstellen, die von der Änderung nicht betroffen sind.

Die Informationen müssen gem. Art. 19 „eindeutig und gut sichtbar“ im „Angebot der Produkte“ platziert werden. Unter „Angebot der Produkte“ wird wohl die Produktdetailseite zu verstehen sein, wo alle Informationen über das Produkt aufgeführt sind. Daher sollten die Informationspflichten direkt auf der Produktdetailseite eindeutig und gut sichtbar zur Verfügung gestellt werden.   

Eine Verlinkung, z.B. auf die Website des Herstellers, wird wohl eher nicht ausreichen. Die Angaben müssen „gut sichtbar“ sein. Von einer guten Sichtbarkeit wird man nicht ausgehen können, wenn die Informationen erst über einen Link auf einer anderen Website einsehbar sind. 

Informationen zum Hersteller und ggf. zur verantwortlichen Person: Die Informationen über den Hersteller und die Informationen über die verantwortliche Person (Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke sowie Postanschrift und E-Mail-Adresse) müssen am Produkt selbst angebracht werden. Falls dies nicht möglich ist, z.B. weil das Produkt zu klein ist, um die Informationen direkt am Produkt anzubringen, sind diese Angaben auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlagen zu machen. Daher sind diese Informationen am Produkt selbst, auf der Verpackung oder in der beigefügten Unterlage zu finden.  

Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen:  

  • Abbildung des Produkts: Als Abbildung wird eine Fotografie, eine Illustration oder ein sonstiges piktografisches Element betrachtet, das die einfache Identifizierung eines Produkts ermöglicht. Es muss sich also nicht zwingend um ein Produktfoto handeln, es reicht auch eine Illustration oder ein sonstiges Bild oder Symbol, vorausgesetzt, dies ermöglicht die einfache Identifizierung eines Produkts.
  • Eine Abbildung des Produkts wird in aller Regel vom Hersteller oder der verantwortlichen Person zur Verfügung gestellt.  
  • Angabe der Produktart: Unter Produktart ist die typische Bezeichnung für ein Produkt zu verstehen, z.B. „Fernseher“ oder „Laufschuh“.  
  • Angabe sonstiger Produktidentifikatoren: Produktidentifikatoren sollen – wie der Name schon sagt – die Identifizierung eines Produkts ermöglichen. Eine Information zur Produktidentifikation muss jedenfalls in der Regel auf dem Produkt selbst stehen.

Warnhinweise und Sicherheitsinformationen: Die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen, die der Hersteller gemäß der Produktsicherheitsverordnung oder anderer Harmonisierungsrechtsvorschriften auf dem Produkt oder auf der Verpackung anzubringen oder in einer Begleitunterlage beizufügen hat, sind auch im Onlineshop des Onlinehändlers anzugeben. Da der Hersteller verpflichtet ist, seinem Produkt solche Hinweise beizufügen, erhalten Händler diese Informationen ebenfalls vom Hersteller. 

Onlinehändler sollten sich daher an ihre Vorlieferanten wenden und die benötigten Informationen einholen. Dies kann bei einer breiten Produktpalette und vielen unterschiedlichen Vorlieferanten selbstverständlich mit hohem Aufwand verbunden sein. 

Die Warn- und Sicherheitshinweise müssen eindeutig und gut sichtbar im Angebot der Produkte enthalten sein. Daher sollten diese Informationen gut sichtbar auf der Produktdetailseite eingebunden werden.  

Dies dürfte für Onlinehändler die größte Herausforderung darstellen, da sie die Informationen des Herstellers für jedes Produkt einzeln zusammensuchen und einfügen müssen.  

Dazu kommt, dass die Warn- und Sicherheitshinweise in einer Sprache bereitgestellt werden müssen, die für den Verbraucher leicht verständlich ist. Diese Sprache wird vom jeweiligen Mitgliedsstaat festgelegt, auf dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird. Das bedeutet: In je mehr Länder der EU der Versand möglich ist, in desto mehr Sprachen werden diese Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen.   

Die Verordnung lässt es offen, ob diese Informationen direkt in Textform auf der Produktdetailseite angegeben werden müssen oder ob eine Verlinkung auf weitere Informationen, z.B. PDF-Datei, ausreichend ist. Aus der Formulierung, dass die Warn- und Sicherheitshinweise „gut sichtbar im Angebot der Produkte enthalten sein müssen“ könnte abgeleitet werden, dass diese Informationen direkt im Produktangebot in Textform angegeben werden müssen. Dagegen spricht, dass es bei einer Lieferung in mehrere EU-Mitgliedsstaaten nicht mehr möglich ist, diese umfangreichen Informationen in verschiedenen Sprachen übersichtlich und „gut sichtbar“ in Textform auf der Produktdetailseite darzustellen.  

Am einfachsten ist die Einbindung, wenn der Onlineshop bereits in mehreren Sprachen verfügbar ist. Ändert der Nutzer die Spracheinstellung, so ändert sich auch die Sprache der Warn- und Sicherheitshinweise auf der Produktdetailseite.  

Ob es ausreichend ist, die Warn- und Sicherheitshinweise über Verlinkungen (z.B. auf PDF-Dokumente oder andere Websites) in verschiedenen Sprachen zur Verfügung zu stellen, ist derzeit noch offen.

Ja.  

Gemäß Art. 19 der Verordnung muss jedem Angebot auch eine Abbildung eines Produkts hinzugefügt werden.  Als Abbildung wird eine Fotografie, eine Illustration oder ein sonstiges piktografisches Element betrachtet, das die einfache Identifizierung eines Produkts ermöglicht. Es muss sich also nicht zwingend um ein Produktfoto handeln, es reicht auch eine Illustration oder ein sonstiges Bild oder Symbol, vorausgesetzt, dies ermöglicht die einfache Identifizierung eines Produkts.

Beim Verkauf von personalisierten Produkten, die nach den Wünschen der Kunden hergestellt wird, kann das Hinzufügen einer Abbildung eine Herausforderung darstellen. Die meisten Onlineshops, die personalisierbare Produkte anbieten, arbeiten bereits jetzt schon mit Beispiel-Bildern oder Vorschau-Optionen, damit sich die Kunden ungefähr vorstellen können, was sie kaufen.  

Handelt es sich um Produkte, die nur mit eigenem Text versehen werden können, z.B. Initialen des Kunden, die in den Anhänger graviert werden oder eigener Text des Kunden, der auf die Trinkflasche gedruckt wird, so werden Beispiel-Bilder und die Darstellung der verschiedenen Schriftgrößen und Schriftarten ausreichend sein.  

Bei Produktvarianten, z.B. Schlüsselanhänger aus Leder, der in verschiedenen Farben und Motiven angeboten wird, könnte man diese Pflicht beispielsweise so lösen, dass sich das Produktbild entsprechend der Auswahl des Kunden ändert. 

Diese Frage ist in der Verordnung nicht ausdrücklich geregelt.  

Wird das Produkt-Bundle unter eigenem Namen oder eigener Marke veräußert, so ist dieses Unternehmen als Hersteller im Sinne der Produktsicherheitsverordnung anzusehen. Im Produktangebot sind daher Informationen über dieses Unternehmen anzuführen.  

Wird das Bundle nicht unter eigenem Namen oder eigener Marke verkauft, so werden wohl die Hersteller der einzelnen Produkte, die im Bundle zusammengefasst werden, weiterhin als Hersteller im Sinne der Verordnung gelten. Somit müssen alle Hersteller der einzelnen Produkte mit Namen, eingetragenem Handelsnamen bzw. eingetragener Handelsmarke, Postanschrift und elektronischer Adresse im Produktangebot genannt werden. 

Der Hersteller bleibt der Hersteller, auch, wenn es ihn nicht mehr gibt. In diesen Fällen kann keine Postanschrift oder E-Mail-Adresse mehr angegeben werden, unter denen der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Angaben über den Hersteller im Onlinehandel werden sich daher auf den Namen des Herstellers beschränken.  

Nach der Marktüberwachungsverordnung (VO (EU) 2019/1020), auf die Art. 16 der Produktsicherheitsverordnung verweist, muss es immer eine verantwortliche Person innerhalb der Union geben. Wie oben bereits ausgeführt kann die verantwortliche Person der Hersteller in der EU, der Importeur bzw. der Einführer, ein vom Hersteller Bevollmächtigter oder ein in der EU ansässiger Fulfillment-Dienstleister sein. Wenn es den Hersteller, der zuvor auch verantwortliche Person war, nicht mehr gibt, dann muss es eine andere für das Produkt verantwortliche Person geben. Andernfalls darf das Produkt nicht an den Endnutzer zum Verkauf angeboten werden.  

Es bleibt abzuwarten, welche Lösung die Marktüberwachungsbehörden für den Fall, dass der Hersteller nicht mehr existiert, vorsehen werden. 

Im Fernabsatz – also auch beim Verkauf über Online-Marktplätze wie Amazon oder Etsy – müssen die Informationspflichten nach Art. 19 erfüllt werden.  

Den Marktüberwachungsbehörden wird die Befugnis übertragen, Anbietern von Online-Marktplätzen anzuordnen, Angebote von gefährlichen (also nicht mit der Produktsicherheitsverordnung konformen) Produkten vom Marktplatz zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren.  

Viele Online-Marktplätze fordern bereits jetzt von Marktplatzhändlern die entsprechenden Informationen nach Art. 19 ein. Es ist davon auszugehen, dass die Online-Marktplätze Angebote entfernen oder sperren, wenn die erforderlichen Angaben nicht zeitgerecht hinterlegt wurden. 

Die Produktsicherheitsverordnung gilt ab dem 13. Dezember 2024. Die neue Produktsicherheitsverordnung ersetzt die Produktsicherheitsrichtlinie (RL 2001/95/EG) und somit auch die nationalen Umsetzungsgesetze. In Österreich wird daher das Produktsicherheitsgesetz (PSG) durch die neue Produktsicherheitsverordnung aufgehoben. 

Die Bestimmungen der Produktsicherheitsverordnung gelten grundsätzlich ab dem 13. Dezember 2024. Das heißt, dass Unternehmer bis zu diesem Zeitpunkt die Vorgaben der Verordnung umsetzen müssen.  

Die Verordnung sieht jedoch auch Übergangsbestimmungen vor. In der Verordnung heißt es, dass die Mitgliedsstaaten das Bereitstellen von Produkten auf dem Unionsmarkt nicht behindern dürfen, wenn diese Produkte mit der bisherigen Produktsicherheitsrichtlinie (national umgesetzt im PSG) konform sind und sie vor dem 13. Dezember 2024 in der EU in Verkehr gebracht wurden.  

Unter folgenden Voraussetzungen dürfen Produkte auch nach dem 13. Dezember auf dem Markt bereitgestellt werden, selbst, wenn sie nicht den Bestimmungen der Produktsicherheitsverordnung entsprechen:  

  • Das Produkt fällt in den Anwendungsbereich der bisherigen Produktsicherheitsrichtlinie (RL 2001/95/EG). Diese Richtlinie wurde in Österreich im Produktsicherheitsgesetz (PSG) umgesetzt.
  • Das Produkt ist mit den Bestimmungen der Produktsicherheitsrichtlinie (RL 2001/95/EG), also mit den Bestimmungen des Produktsicherheitsgesetzes (PSG), konform.
  • Das Produkt wurde bereits vor dem 13. Dezember 2024 in der EU in Verkehr gebracht.

    Beispiel: 
    Die Kennzeichnung auf einem Produkt entspricht nicht den Vorgaben der Produktsicherheitsverordnung. Dieses Produkt fällt aber unter die alte Produktsicherheitsrichtlinie und ist mit diesen Bestimmungen konform. Zudem wurde das betreffende Produkt bereits vor dem 13. Dezember 2024 in der EU in Verkehr gebracht. Das Produkt darf gemäß den Übergangsbestimmungen weiterhin verkauft werden. 

Die Verordnung gilt ab dem 13. Dezember 2024. Daher sind grundsätzlich alle Produktangebote im Onlinehandel bis zu diesem Stichtag so anzupassen, dass die Informationspflichten nach Art. 19 (Angaben zum Hersteller/zur verantwortlichen Person, Angaben zur Produktidentifikation und Warn- und Sicherheitshinweise) eindeutig und gut sichtbar erfüllt sind.  

Onlinehändler müssen für die Umstellung nicht bis zum 13. Dezember 2024 warten, sondern dürfen auch früher tätig werden und ihre Produktbeschreibungen bereits jetzt an die Produktsicherheitsverordnung anpassen.  

Ob die Angebote von Produkten, die bereits vor dem 13. Dezember 2024 im Onlineshop angeboten werden, nachträglich um die Informationspflichten ergänzt werden müssen, lässt sich der Produktsicherheitsverordnung nicht eindeutig entnehmen.  

Ausdrücklich in den Übergangsbestimmungen (Art. 51) geregelt ist, dass die Mitgliedsstaaten das Bereitstellen von Produkten im Sinne der Produktsicherheitsrichtlinie (RL 2001/95/EG) nicht behindern dürfen, wenn diese Produkte mit der Richtlinie konform sind und bereits vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden. In den Erwägungsgründen wird dazu ausgeführt, dass es erforderlich sei, einen ausreichenden Übergangszeitraum vorzusehen, in dem bereits existierende und mit der bisherigen Richtlinie konforme Produkte noch in Verkehr gebracht werden dürfen. Die Mitgliedsstaaten sollten daher das Bereitstellen solcher Produkte am Markt, einschließlich Angeboten zum Kauf, nicht behindern.  

Es steht außer Frage, dass die Übergangsregelung dafür Sorge trägt, dass bereits am EU-Markt in Verkehr gebrachte und mit der Richtlinie konforme Produkte, weiterhin verkauft werden dürfen. Ein Verkaufsverbot dieser Produkte besteht also nicht.  

Nicht ganz so einfach lässt sich die Frage beantworten, ob auch die Pflichtangaben im Fernabsatz (z.B. im Onlineshop) bei Produkten, die von der Übergangsbestimmung erfasst sind, nicht erfüllt werden müssen. Geht man von einer praxisorientierten Übergangsregelung aus, so müsste es zulässig sein, die von der Regelung erfassten Produkte auch nach dem 13. Dezember 2024 im Onlineshop anzubieten, ohne, dass die Informationspflichten im Fernabsatz erfüllt werden müssen. Für diese Auslegung spricht, dass auch das Recherchieren und Einholen sämtlicher Informationen, die im Onlineshop bereitzustellen sind, einen hohen Aufwand für Onlinehändler darstellt. Dies kann wohl als Behinderung im Sinne der Übergangsregelung angesehen werden.  

Diese Ansicht lässt sich nicht eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut entnehmen. Es spricht jedoch vieles dafür, dass die Pflichtangaben im Fernabsatz nicht gemacht werden müssen, wenn Produkte angeboten werden, die mit der derzeit noch geltenden Produktsicherheitsrichtlinie im Einklang stehen und vor dem 13. Dezember 2024 in der EU in Verkehr gebracht wurden. Diese Ansicht wurde bisher noch nicht von den Marktüberwachungsbehörden bestätigt, sodass eine gewisse Rechtsunsicherheit bestehen bleibt.  

Wenn die Pflichtinformationen im Onlinehandel bei Produkten, die unter die Übergangsregelung fallen, nicht bereitgestellt werden müssen, führt dies dazu, dass nach außen nicht erkennbar ist, ob es sich um Produkte handelt, bei denen die Pflichtinformationen fehlen dürfen (weil sie unter die Übergangsbestimmung fallen) oder nicht (weil sie nach dem 13. Dezember erstmalig auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wurden). Daher könnten Onlinehändler, die die Informationen nach Art. 19 nicht bereitstellen, mit Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden konfrontiert werden oder Abmahnungen erhalten, obwohl sie rechtlich gesehen nichts falsch machen. Onlinehändler werden in so einer Situation nachweisen müssen, dass das betreffende Produkt eine Konformität mit der alten Produktsicherheitsrichtlinie (RL 2001/95/EG) aufweist und bereits vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurde.  

Onlinehändler, die auf der sichersten Seite sein wollen, müssen daher die Informationen nach Art. 19 in allen Produktangeboten ergänzen. 

Die Verordnung verpflichtet die Mitgliedsstaaten Vorschriften über Sanktionen zu erlassen, die bei Verstößen gegen die Verordnung zu verhängen sind. Der österreichische Gesetzgeber muss noch die Gesetze schaffen, die die Sanktionen regeln. Wie hoch der Strafrahmen sein wird, ist noch gänzlich offen.  

In Deutschland gibt es bereits einen Entwurf. Dieser sieht beispielsweise Geldbußen bis zu 100.000 Euro vor, wenn ein Händler ein Produkt am Markt bereitstellt, obwohl er der Auffassung ist oder Grund zur Annahme hat, dass das Produkt nicht konform ist. Für Informationspflichtverletzungen im Fernabsatz sind im deutschen Entwurf Geldbußen bis zu 10.000 Euro vorgesehen.  

Wie hoch der Strafrahmen tatsächlich sein wird, bleibt abzuwarten.  

Neben Geldstrafen können jedoch auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auf Unternehmen zukommen, insbesondere auch im E-Commerce bei Informationspflichtverletzungen im Fernabsatz.

Disclaimer und Haftungsausschuss

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle Angaben trotz sorgfältigster Prüfung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ausgeschlossen ist. 

Die angegebenen Informationen sollen den Mitgliedern der Wirtschaftskammern Österreichs dabei helfen ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen und ihnen eine erste allgemeine Übersicht zur Verfügung stellen. 

Bitte beachten Sie auch, dass bei vielen Regularien noch nicht absehbar ist wie die Marktüberwachungsbehörden und/oder Gerichte bestimmte Normen auslegen und in der Praxis anwenden.  

Wir empfehlen Ihnen, sich bei spezifischen Fragen zu diesem Thema jedenfalls eine umfassende anwaltliche Beratung einzuholen.

Kontakt

Dieses Informationsblatt samt beiliegenden FAQs ist in Kooperation zwischen dem E-Commerce Service der Wirtschaftskammer Niederösterreich und dem Bundesgremium des Versand-, Internet und allgemeinen Handels der Wirtschaftskammer Österreich entstanden. 

Bei Fragen zu diesem Thema, wenden Sie sich bitte an die zuständige Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes.