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Unterhalt des Schuldners in der Insolvenz

Pfändungsschutz und Existenzminimum

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Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen. An seine Stelle tritt der Insolvenzverwalter. Nur beim Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung bleibt die Verfügungsbefugnis beim Schuldner, dies aber unter Aufsicht des Sanierungsverwalters.

Dem Schuldner steht grundsätzlich kein Anspruch auf Unterhalt aus der Insolvenzmasse zu. Er soll seine Arbeitskraft einsetzen, um die Unterhaltsbedürfnisse decken zu können.  

Selbständige/Unselbständige Tätigkeit in der Insolvenz

Die Arbeitskraft des Schuldners unterliegt nicht dem Insolvenzrecht. Aus diesem Grund kann der Schuldner gegen seinen Willen nicht gezwungen werden, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Schuldner darf während des Insolvenzverfahrens grundsätzlich unselbständig und auch selbständig tätig sein. Für letzteres dürfen allerdings keine Gewerbeausschlussgründe vorliegen.

Erworbenes Arbeitseinkommen des Schuldners aus unselbständiger Tätigkeit fällt in die Insolvenzmasse. Jedenfalls verbleibt aber davon dem Schuldner der unpfändbare Freibetrag (das Existenzminimum), denn die entsprechenden Bestimmungen der Exekutionsordnung gelten auch im Insolvenzverfahren. Das Existenzminimum richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgleichszulagenrichtsatz des Sozialversicherungsrechts und wird dabei üblicherweise jedes Jahr durch Verordnung (Existenzminimum-Verordnung) festgelegt. Die Tabellen zur Berechnung werden auf der Website des Justizministeriums veröffentlicht. 

Der das Existenzminimum übersteigende Teil des Einkommens fällt in die Insolvenzmasse. 

Pfändungsschutz für Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit

Selbständige (z.B. Handwerker) werden oft mit Ende des Auftrages einmalig von ihrem Vertragspartner bezahlt. Sie bekommen kein monatlich gleichbleibendes Gehalt. Erhält der Schuldner

  • eine einmalige Vergütung
  • für Leistungen, die nicht auf einem Rechtsverhältnis persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit beruhen und
  • nehmen diese Leistungen die Erwerbstätigkeit des Schuldners zumindest zu einem wesentlichen Teil in Anspruch,

dann kann er einen Antrag beim Insolvenzgericht stellen, dass ihm dem Existenzminimum entsprechende Beträge verbleiben. 

Dies gilt analog für Einkünfte des Schuldners als Selbständiger (z.B. selbständige Handelsvertreter), nämlich bei einer

  • sonstigen wiederkehrenden Vergütung
  • für Leistungen, die nicht auf einem Rechtsverhältnis persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit beruhen und 
  • die die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen, werden von Amts wegen berücksichtigt.

In beiden Fällen ist dem Schuldner dabei so viel zu belassen, wie er während eines angemessenen Zeitraumes für seinen notwendigen Unterhalt sowie den Unterhalt seiner unterhaltsberechtigten Personen benötigt. Unter Umständen könnte das Gericht auch entscheiden, dass der gesamte Betrag unpfändbar ist. Wenn allerdings die Gefahr besteht, dass der (die) betreibende(n) Gläubiger dadurch schwer geschädigt wird (werden), ist der Antrag abzuweisen.

Unterhalt des Schuldners im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung

Der Schuldner darf die vorhandenen Mittel nur insoweit für sich verbrauchen, als es zu einer bescheidenen Lebensführung für ihn und seine Familie unerlässlich ist. Im Vergleich zum Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung ist dieser Betrag jedoch höher. Damit soll ein Anreiz zum Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung gesetzt werden. 

Unterhalt des Schuldners im Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung und im Konkursverfahren

Da es keinen Anspruch auf Unterhalt aus der Masse gibt, liegt es grundsätzlich im Ermessen des Insolvenzverwalters, was dem selbständig tätigen Schuldner während des Verfahrens überlassen wird. Dem Schuldner muss nur das überlassen werden, was er durch eigene Tätigkeit erwirbt oder ihm während des Insolvenzverfahrens unentgeltlich zugewendet wird, soweit es für ihn und seine Unterhaltsberechtigten zu einer bescheidenen Lebensführung unerlässlich ist.

Ausnahmsweise Gewährung von Unterhalt aus der Masse

Bezieht der Schuldner keine eigenen Einkünfte und erhält er auch keine unentgeltlichen Zuwendungen, kann er sich an seinen Insolvenzverwalter wenden. Dieser hat mit Zustimmung des Gläubigerausschusses (bzw. wenn dieser nicht vorhanden ist, des Insolvenzgerichts) ihm und seiner Familie das zu gewähren, was zu einer bescheidenen Lebensführung unerlässlich ist.

Der Schuldner hat jedoch keinen Anspruch auf Unterstützung aus Massemitteln, soweit er nach seinen Kräften zu einem Erwerb durch eigene Tätigkeit imstande ist (sog. Anspannungsgrundsatz). Objektive (vom Schuldner nicht zu vertretende) Gründe wie z.B. die Unmöglichkeit, zumutbare Arbeit zu finden, Krankheit etc. schließen die Unterstützung nicht aus.

Stand: 01.01.2025

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