Wer ist von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen?
Kurzinformation über Ausschlussgründe
Lesedauer: 3 Minuten
Ausschlussgründe wegen gerichtlicher Verurteilung
Aus folgenden Gründen sind natürliche Personen von der Erlangung einer Gewerbeberechtigung ausgeschlossen:
Nicht getilgte Vorstrafe wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers, Sozialbetrugs bei Beiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, organisierter Schwarzarbeit oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen.
Nicht getilgte Vorstrafe wegen einer sonstigen strafbaren Handlung mit Verurteilung zu einer – wenn auch bedingten - Freiheitsstrafe von über 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen. Mangels Festsetzung der Strafe in Tagessätzen ist auf die Ersatzfreiheitsstrafe abzustellen. Im Falle der Verhängung einer Freiheits- und Geldstrafe sind Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafe zu addieren. Kein Ausschlussgrund liegt bei Verurteilungen nach dem Jugendgerichtsgesetz vor.
Bestrafung durch die Finanzbehörde wegen bestimmter Finanzvergehen (Schmuggel, Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, Abgabenhehlerei, Hinterziehung von Monopoleinnahmen, vorsätzlichem Eingriff in ein staatliches Monopolrecht oder Monopolhehlerei) mit einer Geldstrafe von mehr als 726 EUR oder mit Geld- und Freiheitsstrafe, sofern seit der Bestrafung noch nicht 5 Jahre vergangen sind.
Die oben genannten Gewerbeausschlussgründe gelten auch dann, wenn vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden!
Gerichtliche Verlustigerklärung eines Gewerbes oder Entziehung einer Gewerbeberechtigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund schwerwiegender Verstöße gegen Gewerbeausübungsvorschriften oder Schutzinteressen, wenn durch die angestrebte Gewerbeausübung der Zweck der Verlustigerklärung oder Entziehung vereitelt werden könnte.
Zusätzlicher Ausschlussgrund für Gastgewerbe
Bei nicht getilgter Vorstrafe (unabhängig vom Ausmaß der Strafe) wegen des Erwerbes, des Besitzes, der Erzeugung, der Ein- bzw. Ausfuhr oder des Inverkehrsetzen von Suchtgift in großen Mengen bzw. von psychotropen Stoffen sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gastgewerbes ausgeschlossen.
Insolvenz
Nur die rechtskräftige Nichteröffnung oder die Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels eines zur Deckung der Kosten dieses Verfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens im In- oder Ausland stellt einen Ausschlussgrund dar, solange der genannte Insolvenzfall in der Insolvenzdatei aufscheint (im Fall der rechtskräftigen Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens beträgt dieser Zeitraum 3 Jahre, im Fall der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels eines zur Deckung der Kosten dieses Verfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens 1 Jahr). Gleiches gilt für natürliche Personen, denen maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte z.B. einer Gesellschaft, bei der ein Insolvenzantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen oder das Verfahren deswegen aufgehoben wurde, zukam oder zukommt. Bei den Gewerben Versicherungsvermittlung und Kreditvermittlung gilt auch die Insolvenzeröffnung als Ausschlussgrund (Ausnahme: Bestätigung und Erfüllung von Sanierungs- oder Zahlungsplan, Restschuldbefreiung nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens). Der Ausschlussgrund wirkt bis 1 Jahr nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens.
Hinweis:
Der Ausschlussgrund trifft den Gewerbeinhaber oder einen Fortbetriebsberechtigten, nicht aber einen angestellten gewerberechtlichen Geschäftsführer oder den gewerberechtlichen Filialgeschäftsführer ohne maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb.
Ausnahme: Bei den Gewerben der Versicherungsvermittlung darf auch auf den angestellten gewerberechtlichen Geschäftsführer keiner der oben angeführten Ausschlussgründe infolge Insolvenz betreffend dessen Vermögen zutreffen.
Personen mit maßgebendem Einfluss auf Gesellschaften bzw. sonstige Rechtsträger
Maßgebender Einfluss wird jedenfalls bei handelsrechtlichen Geschäftsführern, Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern einer AG, persönlich haftenden Gesellschaftern von Personengesellschaften, Gesellschaftern mit Mehrheitsbeteiligung oder Sperrminorität sowie Prokuristen angenommen.
Wenn ein Gewerbeausschlussgrund bei einer solchen natürlichen Person vorliegt, ist die Gesellschaft (der sonstige Rechtsträger), auf den diese natürliche Person den maßgebenden Einfluss hat, ebenfalls von der Gewerbeausübung ausgeschlossen!
Nachsicht von Gewerbeausschlussgründen
Die für den Wohn- oder Geschäftssitz des Antragstellers zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat) hat unter bestimmten Voraussetzungen eine Nachsicht vom Gewerbeausschluss zu erteilen. Der Bescheid ist binnen 4 Monaten zu erlassen.
Je nach Art des Ausschlussgrundes sind auch die Voraussetzungen für die Nachsicht festgelegt:
Bei Vorliegen gerichtlicher oder finanzstrafbehördlicher Vorstrafen ist eine Nachsicht zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.
Bei Nichteröffnung bzw. -aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels eines zur Deckung der Kosten dieses Verfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens (oder wegen Insolvenzeröffnung bei Versicherungs- und Kreditvermittlern) ist die Nachsicht zu erteilen, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers bzw. im Fall einer Person mit maßgebendem Einfluss auf eine juristische Person oder eine im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaft erwartet werden kann, dass diese/r den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird.
Bei gerichtlicher Verlustigerklärung eines Gewerbes oder Entziehung einer Gewerbeberechtigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund schwerwiegender Verstöße gegen Gewerbeausübungsvorschriften oder Schutzinteressen: Einwandfreies Verhalten durch längere Zeit durch die natürliche Person bzw. eine Person mit maßgebendem Einfluss auf eine juristische Person oder eine im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaft.
Der Nachsichtswerber (nicht die Behörde) muss z.B. mittels brauchbarer Unterlagen oder Zeugen belegen, dass die Voraussetzungen für die Nachsichtserteilung gegeben sind!
Stand: 08.07.2024