Selbstständig mit Kind: Ruhendmeldung des Betriebs
Du willst nach der Geburt deines Kindes eine Auszeit nehmen? Die Ruhendmeldung des Betriebs wegen Mutterschaft hat viele Vorteile.
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Wenn du dich vorerst einmal nur um dein Baby kümmern möchtest, kannst du deine Erwerbstätigkeit vorübergehend unterbrechen und deinen Betrieb ruhend melden. Hier erfährst du alles zu dem Thema.
3 Vorteile der Ruhendmeldung wegen Mutterschaft
Die Ruhendmeldung bzw. Unterbrechung bewirkt:
- In der Zeit, in der dein Gewerbe ruht, bekommst du Wochengeld.
- Du musst – bis auf den Beitrag zur Unfallversicherung – keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Du bist aber trotzdem über das Wochengeld kranken- und pensionsversichert. Die SVS ersetzt dir also weiterhin die Arzthonorare ganz oder teilweise. Und du sammelst Versicherungszeiten für die Pension.
- Du zahlst nur die Hälfte der Wirtschaftskammer-Grundumlage.
Voraussetzung für Unterbrechung mit Wochengeldbezug
Die Unterbrechung deiner Tätigkeit inklusive Wochengeldbezug ist nur für die Zeit der Mutterschaft möglich, also in der Regel acht Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt. Darüber hinaus musst du vor der Unterbrechung sechs Monate durchgehend bei der SVS pflichtversichert gewesen sein.
Form und Frist
Du musst die Unterbrechung innerhalb von drei Wochen nach Einstellung der Tätigkeit an die Wirtschaftskammer melden. Für die Ruhendmeldung reicht ein formloses Schreiben.
Bei manchen Berufen, etwa bei Immobilientreuhänder:innen oder Versicherungsmakler:innen, musst du die Ruhendmeldung direkt bei der Gewerbebehörde des Betriebsstandorts anzeigen. Die Anzeige muss hier unbedingt im Vorhinein erfolgen!
Wie lange kann ich pausieren?
Die Unterbrechung wegen Schwangerschaft mit Wochengeldbezug ist für 16 Wochen: in der Regel ab acht Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt. Wenn du durch die Ausübung deiner Tätigkeit deine Gesundheit oder die Gesundheit des Babys gefährden würdest, ist eine Unterbrechung mit Wochengeldbezug auch schon früher möglich. Dazu musst du ein ärztliches Attest vorlegen.
Längere Ruhendmeldung
Du kannst deine Erwerbstätigkeit auch für eine längere Zeit als für die Dauer des Wochengeldbezuges nach der Geburt unterbrechen. In diesem Fall musst du weiterhin keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen, du bist dann aber weder kranken-, noch pensionsversichert – außer, du beziehst Kinderbetreuungsgeld.
Im Anschluss an die Ruhendmeldung mit Wochengeldbezug kann ein Antrag auf Ausnahme von der Kranken- und Pensionsversicherung Sinn machen, wenn du in den ersten Lebensjahren deines Kindes weniger arbeiten und verdienen wirst. Mehr dazu liest du hier.
Was darf ich machen, wenn mein Gewerbe ruht?
Lies dazu unseren Beitrag „Was darf ich tun, wenn mein Gewerbe ruht?“.
Das Wichtigste in Kürze
- 8 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Geburt kannst du deinen Betrieb wegen Schwangerschaft/Mutterschaft unterbrechen.
- In dieser Zeit bekommst du Wochengeld.
- Du zahlst keine Versicherungsbeiträge, bist aber trotzdem versichert.
- Du zahlst nur die Hälfte der WK-Grundumlage.
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