EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Datenschutzrechtliche Pflicht zur Umsetzung eines Widerspruches
Wann hat ein Widerspruch Erfolg?
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Die DSGVO räumt der betroffenen Person ein Widerspruchsrecht ein.
Wem stehen diese Ansprüche zu?
Jeder betroffenen Person. Diese muss ihre Identität nur dann nachweisen, wenn der Verantwortliche berechtigte Zweifel daran hat. Werden große Mengen an Informationen über die betroffene Person verarbeitet, trifft sie eine Mitwirkungspflicht. Näheres zum Nachweis der Identität siehe: Die Betroffenenrechte im Überblick.
Wen trifft diese Pflicht?
Nur der Verantwortliche hat die Pflicht, einen Widerspruch umzusetzen.
Wird ein Widerspruch irrtümlich an einen Auftragsverarbeiter gerichtet, trifft diesen zwar keine ausdrückliche Pflicht, diesen an den Verantwortlichen weiterzuleiten. Der Auftragsverarbeiter hat jedoch eine Unterstützungspflicht dem Verantwortlichen gegenüber.
Wie muss das Widerspruchsrecht geltend gemacht werden?
Der Antrag kann formlos gestellt werden, allenfalls sogar mündlich. Bei mündlichen Antragstellungen per Telefon werden jedoch in der Regel Zweifel an der Identität bestehen, anders bei einer persönlichen Vorsprache.
Siehe dazu: Die Betroffenenrechte im Überblick
Welche Voraussetzungen hat das Recht auf Widerspruch?
Das Widerspruchsrecht kann in verschiedenen Situationen geltend gemacht werden:
- Die betroffene Person bringt Gründe vor, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben und die Verarbeitung erfolgt für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt oder zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten, einschließlich darauf gestütztes Profiling (siehe dazu: Grundsätze und Rechtmäßigkeit der Verarbeitung).
- Die betroffene Person bringt Gründe vor, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben und die Verarbeitung erfolgt zu wissenschaftlichen, historischen oder statistischen Zwecken.
- Wenn die Daten der betroffenen Person zu Direktmarketing-Zwecken, einschließlich Profiling, wenn es mit Direktmarketing in Verbindung steht, erfolgt.
Was ist bei einem Widerspruch zu tun?
Der Verantwortliche darf die Daten der betroffenen Person nicht weiterverarbeiten. Ein erfolgreicher Widerspruch stellt einen Löschungsgrund dar, siehe Pflicht zur Berichtigung, Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) und zur Einschränkung der Verarbeitung.
Wie ist die betroffene Person zu verständigen?
Die betroffene Person ist von der durchgeführten Maßnahme zu informieren. Dies hat schriftlich zu erfolgen, und zwar in einer kompakten, transparenten, verständlichen und leicht zugänglichen Form. Elektronische Medien (vor allem E-Mail) können insbesondere dann verwendet werden, wenn der Antrag elektronisch gestellt wurde.
Zur Datenübermittlung siehe: Die Betroffenenrechte im Überblick.
Eine mündliche Verständigung ist auf Wunsch der betroffenen Person möglich, sofern keine Zweifel an der Identität bestehen.
Besonderes Augenmerk ist auf die Textierung zu legen: Der Verantwortliche hat sich einer klaren und einfachen Sprache zu bedienen; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten.
Kann der Widerspruch abgelehnt werden?
Offenkundig unbegründete oder — insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung — exzessive Anträge einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder ablehnen oder ein angemessenes Entgelt verlangen. Bei diesem können die Verwaltungskosten für das Verständigungsschreiben berücksichtigt werden. Den Verantwortlichen trifft die Beweislast, dass der Antrag offensichtlich unbegründet war oder einen exzessiven Charakter hatte.
In folgenden Fällen kann der Verantwortliche außerdem den Widerspruch ablehnen:
der Verantwortliche kann zwingende Gründe für die Verarbeitung nachweisen, welche die Interessen, Rechte und Freiheiten des Betroffenen überwiegen, oder
die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder
die Verarbeitung erfolgt zu wissenschaftlichen, historischen oder statistischen Zwecken und ist zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich.
In welcher Frist ist dem Widerspruch nachzukommen?
Der Verantwortliche hat den Antrag unverzüglich zu erledigen und zu beantworten, in jedem Fall aber binnen eines Monats ab Eingang, wobei es eine Verlängerungsoption um weitere zwei Monate gibt, die aber speziell zu begründen ist. Näheres dazu siehe: Die Betroffenenrechte im Überblick
Muss die Umsetzung des Widerspruches kostenlos erfolgen?
Grundsätzlich ja. Näheres dazu sowie zu den Ausnahmen siehe: Die Betroffenenrechte im Überblick
Wo kann die betroffene Person ihre Ansprüche durchsetzen?
Falls die betroffene Person behauptet, dass sein Anspruch verletzt worden ist, kann sie zur Durchsetzung dieses Anspruches eine Beschwerde binnen eines Jahres ab Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis bei der Datenschutzbehörde einreichen. Alternativ kann der Betroffene auch ein ordentliches Gericht anrufen.
Siehe dazu: Die Betroffenenrechte im Überblick.
Geldstrafen
Die Verletzung der Pflicht zur Umsetzung des Widerspruchs ist mit bis zu 20 Mio EUR oder 4% seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres bedroht.
Relevante Artikel der DSGVO: Art 11-12, Art 21, Art 23
Relevante Erwägungsgründe: 57-60, 69, 70, 73
Relevante Bestimmungen des DSG: § 24 Abs 4
Stand: 01.05.2024