Leuchtende Glühbirne neben keimender kleiner Pflanze auf Erde, im grünen Hintergrund verschwommen Lichtpunkte
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CE-Kennzeichnung und umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Richtlinie)

EU-Richtlinie, Umsetzung in Österreich, Normen

Lesedauer: 1 Minute


Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (Neufassung) (ABl. Nr. L 285/10 vom 31.10.2009) 


Die EU-Rahmenrichtlinie über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (kurz: Ökodesign-Richtlinie) gibt der EU-Kommission die Möglichkeit, für Produkte und deren umweltrelevanten Eigenschaften Mindestanforderungen festzulegen.

Beschränkte sich die ursprüngliche Regelung aus dem Jahr 2005 noch auf energiebetriebene Produkte (RL 2005/32/EG), so brachte die Neufassung eine Ausweitung auf energieverbrauchsrelevante Produkte. 

Auswahlkriterien für Produktkategorien

  • Der Gebrauch der Produkte muss den Energieverbrauch in irgendeiner Weise beeinflussen.
  • Das Verkaufs- und Handelsvolumen der Produktgruppe auf dem Binnenmarkt muss erheblich sein (Richtwert: mehr als 200.000 Stück/Jahr).
  • Die Produkte müssen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.
  • Für die Umweltverträglichkeit muss ein deutliches Verbesserungspotenzial bestehen.
  • Verkehrsmittel sind generell von der Richtlinie nicht erfasst.

Die EU-Kommission veröffentlicht ein jeweils auf drei Jahre anberaumtes Arbeitsprogramm der vorrangig behandelten Produktgruppen.

Durchführungsmaßnahmen

Die konkreten Verpflichtungen aus dieser Rahmenrichtlinie ergeben sich durch die produktspezifischen Durchführungsmaßnahmen (Verordnungen der EU-Kommission) mit den jeweiligen Anforderungen (z. B. Grenzwerten, Informationspflichten).


Produktspezifische Rechtsvorschriften zur Ökodesign-Richtlinie


EU-Dokument: Richtlinientext und FAQ

Richtlinientext | FAQ

Umsetzung in Österreich

In Österreich wurde die Rahmenrichtlinie hauptsächlich durch die Ökodesign-Verordnung 2007 (ODV 2007) umgesetzt.

Die Durchführungsmaßnahmen (Verordnungen der EU-Kommission) sind unmittelbar rechtswirksam.

Normen zu den Durchführungsmaßnahmen

» Listen der harmonisierten Normen

Vorgangsweise bei der CE-Kennzeichnung (Ablaufdiagramm)

DFM ...Durchführungsmaßnahme

Stand: 30.08.2023

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