Vier gelbe Seilbahngondeln, im Hintergrund winterliche Berglandschaft
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CE-Kennzeichnung von Seilbahnen

EU-Rechtsvorschriften, Normen

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Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.3.2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (ABl. Nr. L 81 vom 31.3.2016)


Gilt für

Seilbahnen für den Personenverkehr. Bei diesem an seinem Bestimmungsort errichteten Gesamtsystem aus Infrastruktur und Teilanlagen werden Personen mit Hilfe von entlang der Trasse verlaufenden Seilen befördert.

Die Verordnung gilt für

  • neue Seilbahnen,
  • bei Änderungen, für die eine neue Genehmigung erforderlich ist, und
  • für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile für diese Seilbahnen.

Gilt u. a. nicht für

  • Aufzüge im Sinne der Richtlinie 2014/33/EU
  • von den Mitgliedstaaten als historisch bzw. kulturell bedeutend oder denkmalgeschützt eingestufte Seilbahnen, die vor dem 1.1.1986 in Betrieb genommen wurden sowie speziell dafür entwickelte Teilsysteme bzw. Sicherheitsbauteile
  • zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzte Anlagen
  • fest stehende und verfahrbare Geräte, die ausschließlich für Freizeit- und Vergnügungszwecke und nicht zur Beförderung von Personen entworfen wurden
  • Seilbahnen für den Betrieb von Schutz- und Berghütten, die nur für die Beförderung von eigens genannten Personen bestimmt sind
  • bergbauliche Anlagen sowie zu industriellen Zwecken aufgestellte und genutzte Anlagen
  • Anlagen, bei denen sich die Benutzer oder deren Träger auf dem Wasser befinden (z. B. Fähren, Wasserschianlagen)

Gilt seit 20.4.2016 (vollinhaltlich seit 21.4.2018) 


EU-Dokument: Verordnungstext

Verordnungstext

Umsetzung in Österreich

BGBl. I Nr. 79/2018 Seilbahngesetz 2003 - SeilbG 2003
BGBl. II Nr. 227/2021 Seilbahn-Bauentwurfsverordnung – SeilBEV

Normen zur Verordnung

Die Verordnung definiert die grundlegenden Anforderungen. Die technische Konkretisierung erfolgt in den harmonisierten Normen. Diese werden von den europäischen Normungsorganisationen (CEN, CENELEC, ETSI) erarbeitet, im Amtsblatt der EU veröffentlicht und in nationale Normen umgesetzt.

Wenn der Hersteller die für das Produkt anwendbaren harmonisierten Normen erfüllt, besteht die Konformitätsvermutung. Dies bedeutet, dass davon ausgegangen werden kann, dass das Produkt diese Anforderungen erfüllt.

Allerdings liegen nicht für alle Produkte harmonisierte Normen vor. In diesen Fällen können speziell veröffentlichte nationale und internationale Normen verwendet werden. Die Anwendung von Normen ist zwar zu empfehlen, aber grundsätzlich freiwillig.

» Liste der harmonisierten Normen

Notifizierte Stellen

Die Einbeziehung einer notifizierten Stelle ist verpflichtend.

Diese finden Sie im Nando Informationssystem.

Stand: 16.11.2021

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