CE-Kennzeichnung von Messgeräten
EU-Richtlinien, Umsetzung in Österreich, Normen
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Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.2.2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. Nr. L 96 vom 29.3.2014)
Gilt für
die in den gerätespezifischen Anhängen genauer bezeichneten Geräte und Systeme mit einer Messfunktion, und zwar
- Wasserzähler (MI-001),
- Gaszähler und Mengenumwerter (MI-002),
- Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch (MI-003),
- Wärmezähler (MI-004),
- Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser (MI-005),
- selbsttätige Waagen (MI-006),
- Taxameter (MI-007),
- Maßverkörperungen (MI-008),
- Geräte zur Messung von Längen und ihrer Kombinationen (MI-009) und
- Abgasanalysatoren (MI-010).
Gilt seit 20.4.2016
EU-Dokumente: Richtlinientext und Leitlinien
Umsetzung in Österreich
- BGBl. Nr. 152/1950 Maß- und Eichgesetz
- BGBl. II Nr. 31/2016 Messgeräteverordnung 2016
- Amtsblatt für das Eichwesen NLF-Eichvorschriften-Umsetzungsverordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen
- BGBl. Nr. 572/1991 Schankgefäßeverordnung
Normen und normative Dokumente zur Richtlinie
Die Richtlinie definiert die wesentlichen Anforderungen. Wenn Messgeräte die anwendbaren harmonisierten Normen oder Teile davon erfüllen, besteht die Konformitätsvermutung hinsichtlich der abgedeckten wesentlichen Anforderungen.
Harmonisierte Normen werden von den europäischen Normungsorganisationen erarbeitet, im Amtsblatt der EU veröffentlicht und in nationale Normen umgesetzt. Die Anwendung von Normen ist zwar zu empfehlen, aber grundsätzlich freiwillig.
Wenn Messgeräte Teile von normativen Dokumenten erfüllen, die von der Internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen ausgearbeitet wurden und deren Verzeichnis im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurde, besteht die Konformitätsvermutung hinsichtlich der abgedeckten wesentlichen Anforderungen.
» Liste der harmonisierten Normen
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Stand: 31.08.2023