Drei Personen in weißen Schutzanzügen mit Vollgesichtsmaske und Atemschutz mit blauen Handschuhen über Kohlkopffeld gehen: Zwei Personen halten Spritzdüsen, eine Person aufgeklappten Laptop, im Hintergrund Baumzeile, durch die Sonnenlicht fällt
© NataliAlba | stock.adobe.com

CE-Kennzeichnung von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA-Verordnung)

EU-Rechtsvorschriften, begleitende Umsetzung in Österreich, Normen

Lesedauer: 1 Minute


Verordnung (EU) 2016/425  des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.3.2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG (ABl. Nr. L 81 vom 31.3.2016)


Gilt für

persönliche Schutzausrüstungen (PSA). Als PSA gelten

  • Ausrüstungen, die von einer Person als Schutz gegen ein oder mehrere Risiken für ihre Gesundheit oder ihre Sicherheit getragen oder gehalten werden
  • austauschbare Bestandteile davon, die für ihre Schutzfunktion unerlässlich sind
  • Verbindungsysteme für diese Ausrüstungen, die nicht von einer Person gehalten oder getragen werden und so entworfen sind, dass sie diese Ausrüstung mit einer externen Vorrichtung oder einem sicheren Ankerpunkt verbinden; die ferner nicht ständig befestigt sein müssen und vor ihrer Verwendung keine Befestigungsarbeiten benötigen.

Gilt u. a. nicht für

  • PSA für Streit- und Ordnungskräfte
  • PSA zur Selbstverteidigung mit Ausnahme jener, die für sportliche Tätigkeiten bestimmt sind
  • für private Verwendung entwickelte PSA
    • gegen Witterungseinflüsse nicht extremer Art (Kopfbedeckungen, witterungsgerechte Kleidung, Schuhe und Stiefel, Regenschirme, usw.),
    • gegen Feuchtigkeit und Nässe bei der Geschirrreinigung (Spülhandschuhe usw.)
  • PSA ausschließlich zur Verwendung auf Seeschiffen und Flugzeugen, die internationalen Verträgen unterliegen
  • Motorrad- und Moped-Schutzhelme und Visiere

Gilt seit 20.4.2016 (vollinhaltlich seit 21.4.2018) 



EU-Dokumente: Verordnungstext und Leitfaden

Verordnungstext | Leitfaden

Begleitende Umsetzung in Österreich

BGBl. I Nr. 77/2015 Maschinen-Inverkehrbringungs- und Notifizierungsgesetz - MING

Normen zur Verordnung

Die Verordnung definiert die grundlegenden Anforderungen. Die technische Konkretisierung erfolgt in den harmonisierten Normen. Diese werden von den europäischen Normungsorganisationen (CEN, CENELEC) erarbeitet, im Amtsblatt der EU veröffentlicht und in nationale Normen umgesetzt.

Wenn der Hersteller die für das Produkt anwendbaren harmonisierten Normen erfüllt, besteht die Konformitätsvermutung. Dies bedeutet, dass davon ausgegangen werden kann, dass das Produkt diese Anforderungen erfüllt.

Allerdings liegen nicht für alle Produkte harmonisierte Normen vor. In diesen Fällen können speziell veröffentlichte nationale und internationale Normen verwendet werden. Die Anwendung von Normen ist zwar zu empfehlen, aber grundsätzlich freiwillig.

» Liste der harmonisierten Normen

Notifizierte Stellen

» Notifizierte Stellen (Nando)

Stand: 30.08.2023

Weitere interessante Artikel