Detailansicht einer Hand, die Gerät mit Mikrofon und Display mit Nummer 55.8 zur Lärmmessung hält, im Hintergrund verschwommen Straße mit Auto
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CE-Kennzeichnung zur Geräuschemission von im Freien verwendeten Geräten

EU-Richtlinien, Umsetzung in Österreich, Normen

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Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.5.2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. Nr. L 162 vom 3.7.2000)


Gilt für die in

  • Artikel 12 (Geräte und Maschinen, für die Grenzwerte gelten) und
  • Artikel 13 (Geräte und Maschinen, die nur der Kennzeichnungspflicht unterliegen)

aufgelisteten und in Anhang I der Richtlinie definierten, zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräte und Maschinen. Diese Richtlinie erfasst nur die in Verkehr gebrachten und in Betrieb genommenen Geräte und Maschinen, die als Ganzes für die beabsichtigte Verwendung geeignet sind.

Mit Ausnahme von

  • handgeführten Betonbrechern und
  • Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmern und von
  • Hydraulikhämmern

sind gesondert in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Anbaugeräte ohne Motor vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen.


Gilt u. a. nicht für

  • Geräte und Maschinen, die in erster Linie für den Gütertransport oder die Beförderung von Personen auf Straßen, Schienen, auf dem Luft- oder Wasserweg bestimmt sind;
  • Geräte und Maschinen, die speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke oder für die Rettungsdienste konzipiert und hergestellt werden. 

Gilt seit 3.1.2002 bzw. 3.1.2006


EU-Dokumente: Richtlinientext und Leitfaden

Richtlinie 2000/14/EG | Leitfaden

Umsetzung in Österreich

BGBl. II Nr. 249/2001 - Verordnung über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen

Zugelassene Stellen

Die zugelassenen Stellen finden Sie im NANDO Informationssystem.

Vorgangsweise bei der CE-Kennzeichnung (Ablaufdiagramm)

Stand: 16.11.2021