CE-Kennzeichnung von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge
EU-Richtlinien, Umsetzung in Österreich, Normen
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Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.2.2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (ABL. Nr. L 96 vom 29.3.2014)
Gilt für Aufzüge, die Gebäude und Bauten dauerhaft bedienen, und für bestimmte Sicherheitsbauteile von Aufzügen (z. B. Verriegelungseinrichtungen, Geschwindigkeitsbegrenzer)
- zur Personenbeförderung
- zur Personen- und Güterbeförderung
- nur zur Güterbeförderung, wenn eine Person in den Lastträger einsteigen und diesen von dort aus steuern kann
Gilt u. a. nicht für
- Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s
- Baustellenaufzüge
- seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen
- speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipierte und gebaute Aufzüge
- Hebezeuge von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können
- Schachtförderanlagen
- Hebezeuge zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen
- in Beförderungsmittel eingebaute Hebezeuge
- mit einer Maschine verbundene Aufzüge, die ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen - einschließlich Wartungs- und Inspektionspunkte an Maschinen - bestimmt sind
- Zahnradbahnen
- Fahrtreppen und Fahrsteige
Gilt seit 20.4.2016 (Aufhebung RL 95/16/EWG)
EU-Dokumente: Richtlinientext und Leitfaden
Umsetzung in Österreich
bundesrechtliche Umsetzung
bei gewerblich genutzten Gebäuden:
- BGBl. I Nr. 77/2015 Maschinen-Inverkehrbringungs- und Notifizierungsgesetz - MING
- BGBl. II Nr. 280/2015 Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 - ASF 2015
landesrechtliche Umsetzung
in den entsprechenden Landesgesetzen
Normen zur Richtlinie
Die Richtlinie definiert die grundlegenden Anforderungen. Die technische Konkretisierung erfolgt in den harmonisierten Normen. Diese werden von den europäischen Normungsorganisationen (CEN, CENELEC, ETSI) erarbeitet, im Amtsblatt der EU veröffentlicht und in nationale Normen umgesetzt.
Wenn der Hersteller die für das Produkt anwendbaren harmonisierten Normen erfüllt, besteht die Konformitätsvermutung. Die Anwendung von Normen ist zwar zu empfehlen, aber grundsätzlich freiwillig.
» Liste der harmonisierten Normen
Notifizierte Stellen
Die Einbeziehung einer notifizierten Stelle im Konformitätsbewertungsverfahren ist verpflichtend.
Stand: 16.11.2021