Kollektivverträge für das Fußpfleger-, Kosmetiker- und Masseurgewerbe
Aktuelle Kollektivvertrags(rahmen)texte, Löhne, Gehälter und Zusatzinformationen für Angestellte, Arbeiter:innen und Lehrlinge
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Übersicht der gültigen Kollektivvertragsvereinbarungen, Lohn- und Gehaltstabellen sowie Zusatzinformationen und Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer:innen und Lehrlinge.
KV Arbeiter:innen des Fußpflege-, Kosmetik- und Masseurgewerbes 2024
1) Regelung für die Bundesländer Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, Burgenland, Kärnten, Salzburg, Vorarlberg
Am 29.10.2024 konnte mit der Gewerkschaft VIDA für die Bundesländer Wien, Niederösterreich, Burgenland, Oberösterreich, Kärnten, Salzburg und Vorarlberg ein 3-Jahres-Abschluss ab 1.11.2024 erzielt werden.
Zur Information die Eckpunkte des Abschlusses
Räumlicher Geltungsbereich ausschließlich für die Bundesländer Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Vorarlberg und Wien.
3-Jahres-Abschluss mit folgenden Erhöhungen (centgenau):
- Ab 1.11.2024 werden alle Lohngruppen um 6,8 % angehoben.
- Ab 1.7.2025 werden alle Lohngruppen um 5,5 % angehoben.
- Ab 1.7.2026 werden alle Lohngruppen um 5,1 % angehoben.
Es wurde keine Erhöhung der tatsächlich in den Unternehmen bezahlten Ist-Löhne vereinbart.
Die Lehrlingseinkommen betragen mit 1. Juli 2024 für das
1. Lehrjahr € 800
2. Lehrjahr € 900
3. Lehrjahr € 1.200
4. Lehrjahr € 1.400
Weitere Verhandlungen zu den Lehrlingseinkommen werden ab 2026 (für Stichtag 1.7.2026) wieder aufgenommen.
Mitarbeiterprämie
- Der/die Arbeitgeber:in kann für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiterprämie gemäß § 124b Ziffer 447 EStG 1988 in der Höhe von max. € 3.000,00 steuer- und abgabenfrei (§ 49 Abs. 3 Ziffer 30 ASVG) zur Auszahlung bringen.
- In Betrieben mit Betriebsrat ist eine Betriebsvereinbarung über die Mitarbeiterprämie abzuschließen.
- Kann mangels Vorhandenseins eines Betriebsrates keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, kann diese durch eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer:innen ersetzt werden. Eine sachliche Differenzierung ist zulässig.
- Die Mitarbeiterprämie kann bei unterjährigem Beginn bzw. bei unterjähriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Beschäftigung aliquotiert werden.
- Eine gänzliche Rückzahlung einer bereits erhaltenen Mitarbeiterprämie ist bei schuldhafter Entlassung oder bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt möglich. Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitnehmer:in ist nur eine teilweise Rückzahlung der bereits erhaltenen Mitarbeiterprämie zulässig.
- Bei der Mitarbeiterprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde, diese kann auch in Teilbeträgen erfolgen.
- Diese Bestimmung tritt für alle Bundesländer der Republik Österreich, ausgenommen die Bundesländer Steiermark und Tirol in Kraft und gilt ab 1.1.2024 für das Kalenderjahr 2024.
Hinweis zur Mitarbeiterprämie für diese sieben Bundesländer: Sofern die Mitarbeiterprämie dem Kalenderjahr 2024 zugeordnet werden kann (z.B. aufgrund einer Vereinbarung), ist eine steuerfreie Auszahlung bis 15.2.2025 möglich.
VPI-Sicherungsklausel
Übersteigt der von der Statistik Austria ermittelte durchschnittliche Verbraucherpreisindex (VPI) der Monate April 2024 bis März 2025 den Wert von 5,5 % sowie der Monate April 2025 bis März 2026 den Wert von 5,1%, vereinbaren die Sozialpartner, Verhandlungen aufzunehmen, um wirtschaftlich tragbare Lösungen zu finden.
Gemeinsam mit der Gewerkschaft VIDA hat man sich auf diesen 3-Jahres-Abschluss geeinigt, um sowohl den Arbeitgeberbetrieben als auch den Arbeitnehmer:innen für die kommenden Jahre Planungssicherheit zu geben und in Etappen ein Einstiegsgehalt in der untersten Lohngruppe von € 2000 zu erreichen, wie dies beim letztjährigen Abschluss sozialpartnerschaftlich vereinbart wurde.
2) Betriebe in den Bundesländern Steiermark und Tirol
Bis auf weiteres gilt die Lohnordnung vom 1.7.2023 weiter.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Landesinnung Tirol bzw. Landesinnung Steiermark
Neuer Kollektivvertrag für Arbeiter:innen des Fußpflege-, Kosmetik- und Massagegewerbes
- Rahmenkollektivvertrag mit Gültigkeit ab 1.10.2021 | PDF-Download
gültig für ganz Österreich - Lohnordnung mit Gültigkeit ab 1.11.2024 | PDF-Download
gültig für Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Vorarlberg, Wien
- Lohnordnung mit Gültigkeit ab 1.7.2023 | PDF-Download
gültig für Steiermark, Tirol - Lohnordnung mit Gültigkeit ab 1.10.2021 | PDF-Download
- Erläuterungen und Einstufungsbestimmungen | PDF-Download
- Umstiegsdienstzettel | PDF-Download
Kollektivvertrag Angestellte
Kollektivvertrag Gewerbe, Handwerk und Dienstleistung 2025
- Kollektivvertrag Gewerbe, Handwerk und Dienstleistung, gültig ab 1.1.2025
- Gehaltsordnung Gewerbe, Handwerk und Dienstleistung, gültig ab 1.1.2025
Zusatzkollektivvertrag Mitarbeiter:innenprämie 2024
- Zusatzkollektivvertrag Mitarbeiterprämie Gewerbe, Handwerk und Dienstleistung, Angestellte, vom 25.11.2024, gültig 2024
- Zusatzkollektivvertrag Mitarbeiterprämie Gewerbe, Handwerk und Dienstleistung, Angestellte, vom 14.6.2024, gültig 2024
Bis 30.9.2021 gelten für Arbeiter:innen noch folgende Rahmenkollektivverträge:
- Rahmen-KV für W, NÖ, ST (gültig ab 01.10.1992)
- Rahmen-KV für OÖ, S, T, V, K, B (gültig ab 01.10.1992)
Hinweis:
Trotz sorgfältiger Prüfung sämtlicher Angaben dieser Veröffentlichung der Kollektivverträge sind Fehler nicht auszuschließen und die Richtigkeit des Inhalts ist daher ohne Gewähr. Eine Haftung der Bundesinnung ist ausgeschlossen. Bitte beachten Sie, dass sich der vollständige Text der Kollektivverträge aus mehreren Dokumenten zusammensetzen kann.