Aufgeklapptes Notebook mit Schriftzug Kollektivvertrag am Bildschirm, daneben Waage und Gesetzesparagrafen stehend
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Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure, Bundesinnung

Kollektivverträge für das Fußpfleger-, Kosmetiker- und Masseurgewerbe

Aktuelle Kollektivvertrags(rahmen)texte, Löhne, Gehälter und Zusatzinformationen für Angestellte, Arbeiter:innen und Lehrlinge

Lesedauer: 2 Minuten

Übersicht der gültigen Kollektivvertragsvereinbarungen, Lohn- und Gehaltstabellen sowie Zusatzinformationen und Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer:innen und Lehrlinge.

Update zum KV ArbeiterInnen des Fußpflege-, Kosmetik- und Masseurgewerbes 2024

In der 5. Verhandlungsrunde am 29.10.2024 konnte mit der Gewerkschaft VIDA für die Bundesländer Wien, Niederösterreich, Burgenland, Oberösterreich, Kärnten, Salzburg und Vorarlberg ein 3-Jahres-Abschluss ab 1.11.2024 erzielt werden.

Die Bundesländer Steiermark und Tirol werden noch weitere Verhandlungen mit der Gewerkschaft führen.

Die Texte für die neue Lohnordnung werden nun mit der Gewerkschaft finalisiert und so rasch wie möglich zur Verfügung gestellt.

Zur Information die Eckpunkte des Abschlusses:

3-Jahres-Abschluss mit folgenden Erhöhungen:

  • Ab 1.11.2024 werden alle Lohngruppen um 6,8% angehoben.
  • Ab 1.7.2025 werden alle Lohngruppen um 5,5% angehoben.
  • Ab 1.7.2026 werden alle Lohngruppen um 5,1% angehoben.

Es wurde keine Erhöhung der tatsächlich in den Unternehmen bezahlten Ist-Löhne vereinbart.

Die Lehrlingseinkommen betragen mit 1. Juli 2024 für das

1. Lehrjahr €    800
2. Lehrjahr €    900
3. Lehrjahr € 1.200
4. Lehrjahr € 1.400

Weitere Verhandlungen zu den Lehrlingseinkommen werden ab 2026 (für Stichtag 1.7.2026) wieder aufgenommen.

Mitarbeiterprämie

1. Der/die Arbeitgeber:in kann für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiterprämie gemäß § 124b Ziffer 447 EStG 1988 in der Höhe von max. € 3.000,00 steuer- und abgabenfrei (§ 49 Abs 3 Ziffer 30 ASVG) zur Auszahlung bringen.

2. In Betrieben mit Betriebsrat ist eine Betriebsvereinbarung über die Mitarbeiterprämie abzuschließen.

3. Kann mangels Vorhandenseins eines Betriebsrates keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, kann diese durch eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer:innen ersetzt werden. Eine sachliche Differenzierung ist zulässig.

4. Die Mitarbeiterprämie kann bei unterjährigem Beginn bzw. bei unterjähriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Beschäftigung aliquotiert werden.

5. Eine gänzliche Rückzahlung einer bereits erhaltenen Mitarbeiterprämie ist bei schuldhafter Entlassung oder bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt möglich. Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitnehmer:in ist nur eine teilweise Rückzahlung der bereits erhaltenen Mitarbeiterprämie zulässig.

6. Bei der Mitarbeiterprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde, diese kann auch in Teilbeträgen erfolgen.

7. Die Vereinbarung tritt mit 1.1.2024 in Kraft und gilt für das Kalenderjahr 2024.

VPI-Sicherungsklausel:

Übersteigt der von der Statistik Austria ermittelte durchschnittliche Verbraucherpreisindex (VPI) der Monate April 2024 bis März 2025 den Wert von 5,5% sowie der Monate April 2025 bis März 2026 den Wert von 5,1%, vereinbaren die Sozialpartner, Verhandlungen aufzunehmen, um wirtschaftlich tragbare Lösungen zu finden.

Grundlage für den Abschluss stellt die rollierende Inflation im Zeitraum April 2023 bis März 2024 dar, die bei 6,33% liegt.

Gemeinsam mit der Gewerkschaft VIDA hat man sich auf diesen 3-Jahres-Abschluss geeinigt, um sowohl den Arbeitgeberbetrieben als auch den Arbeitnehmer:innen für die kommenden Jahre Planungssicherheit zu geben und in Etappen ein Einstiegsgehalt in der untersten Lohngruppe von € 2000 zu erreichen, wie dies beim letztjährigen Abschluss sozialpartnerschaftlich vereinbart wurde.

Neuer Kollektivvertrag für ArbeiterInnen des Fußpflege-, Kosmetik- und Massagegewerbes

Kollektivvertrag Angestellte

Kollektivvertrag Gewerbe, Handwerk und Dienstleistung 2024

Bis 30.9.2021 gelten für ArbeiterInnen noch folgende Rahmenkollektivverträge:


Hinweis:
Trotz sorgfältiger Prüfung sämtlicher Angaben dieser Veröffentlichung der Kollektivverträge sind Fehler nicht auszuschließen und die Richtigkeit des Inhalts ist daher ohne Gewähr. Eine Haftung der Bundesinnung ist ausgeschlossen. Bitte beachten Sie, dass sich der vollständige Text der Kollektivverträge aus mehreren Dokumenten zusammensetzen kann.

Stand: 30.10.2024