Lohnordnung Fußpfleger-, Kosmetiker- und Masseurgewerbe, Arbeiter/innen, gültig ab 1.7.2023
- Gilt für:
- Österreichweit
Lohnordnung für Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für gewerbliche Lehrlinge im Fußpfleger-, Kosmetiker- und Masseurgewerbe
gültig ab 1. Juli 2023
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Kollektivvertragsparteien
Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, andererseits.
§ 2 Geltungsbereich
a) Räumlich: Für alle Bundesländer der Republik Österreich.
b) Fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe des räumlichen Geltungsbereichs, die der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure angehören, mit Ausnahme der Mitgliedsbetriebe des Berufszweiges der Heilmasseure.
c) Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen und Arbeiter, einschließlich der gewerblichen Lehrlinge, im Folgenden Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer genannt.
§ 3 Lohnordnung
Die kollektivvertraglichen Mindestmonatslöhne und Lehrlingseinkommen werden wie folgt vereinbart und betragen:
A) Kollektivvertragliche Mindestmonatslöhne ab 1.7.2023
Lohngruppen
1. | Facharbeiterin/Facharbeiter: | |
---|---|---|
1a. | Facharbeiterin/Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung bzw. Befähigungsprüfung in einem der Lehrberufe Fußpfleger, Kosmetiker oder Masseur sowie andere Facharbeiterinnen/Facharbeiter wenn sie überwiegend in ihrem erlernten Beruf eingesetzt sind | |
im 1. und 2. Jahr der Berufstätigkeit | € 1.755,00 | |
im 3. bis 5. Jahr der Berufstätigkeit | € 1.810,00 | |
ab dem 6. Jahr der Berufstätigkeit | € 1.865,00 | |
1b. | Facharbeiterin/Facharbeiter mit mehreren Lehrabschlussprüfungen bzw. Befähigungsprüfungen in den Lehrberufen Fußpfleger, Kosmetiker, Masseur oder Friseur, sofern sie auch betrieblich in mehreren fachlichen Kompetenzen eingesetzt werden: | |
im 1. und 2. Jahr der Berufstätigkeit | € 1.800,00 | |
im 3. bis 5. Jahr der Berufstätigkeit | € 1.855,00 | |
ab dem 6. Jahr der Berufstätigkeit | € 1.920,00 | |
2. | Angelernte Arbeiterinnen/Arbeiter: | |
2a. | Arbeiterin/Arbeiter mit fachspezifischer Ausbildung, die/der Facharbeiten des Fußpfleger-, Kosmetiker- oder Masseurgewerbes verrichtet, aber über keine Lehrabschlussprüfung verfügt. | € 1.725,00 |
2b. | Arbeiterin/Arbeiter mit einer Ausbildung, die den Anforderungen der Anlage 1 der Fußpflege-Verordnung (BGBl II vom 28.1.2003 Nr. 48) bzw. der Anlage 1 der Massage-Verordnung (BGBl. II Nr. 68/2003) entspricht bzw. einer Ausbildung in einem oder mehreren für das ganzheitlich in sich geschlossene System nach dem BGBl. II Nr. 68/2003. Im Fachbereich "Kosmetik" benötigt es einen Nachweis über eine Ausbildung von zumindest 650 Stunden bei einem anerkannten Bildungsträger, um als Arbeiterin/Arbeiter mit Ausbildung zu gelten: | |
im 1. Jahr der Berufstätigkeit | € 1.700,00 | |
im 2. und 3. Jahr der Berufstätigkeit | € 1.745,00 | |
ab dem 4. Jahr erfolgt eine Einstufung in die Lohnkategorie 1, 3. bis 5. Jahr der Berufstätigkeit. | ||
2c. | Arbeiterin/Arbeiter, welche überwiegend Tätigkeiten in nachstehenden Bereichen ausführen: Handpflege, Modellieren von Fingernägeln, Visagisten, kosmetische Wickeltechniken, Haarentfernung mittels Harzes, Lichtquellen usw. anwenden sowie für Arbeiterinnen/Arbeiter in Schlankheitsstudios: | € 1.735,00 |
3 | Hilfskräfte: | |
Arbeiterinnen/Arbeiter ohne fachspezifische Ausbildung, die Reinigungsarbeiten oder Hilfsarbeiten, egal welcher Art, verrichten. | € 1.690,00 |
Berufsjahre:
Als Jahre der Berufstätigkeit gelten für die Lohngruppe 1 alle Zeiten als Facharbeiterin/Facharbeiter inklusive Zeiten der gesetzlichen Weiterverwendungszeit (Behaltepflicht). Für die Lohngruppe 2b gelten als Jahre der Berufstätigkeit alle Zeiten, die nach einer abgeschlossenen Ausbildung gemäß Ziffer 2b liegen. Für die Anrechnung von Jahren der Berufstätigkeit ist es ohne Bedeutung, ob diese bei einer/einem oder verschiedenen Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern verbracht wurden.
Nachweis der Berufsjahre:
Bei Begründung des Arbeitsverhältnisses hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer nach anrechenbaren Zeiten der Berufstätigkeit zu befragen und diese, sofern sie binnen 3 Monaten nachgewiesen werden, bei der Einstufung zu berücksichtigen und im Dienstzettel (Arbeitsvertrag) zu vermerken. Kommt der Arbeiter/die Arbeiterin der Nachweispflicht nicht rechtzeitig nach, können diese Berufsjahre erst ab dem einem Nachweis folgenden Monatsersten berücksichtigt werden. Allenfalls zu Unrecht bezogene Löhne sind zurückzuzahlen.
B) Monatliches Lehrlingseinkommen ab 1.7.2023
Lehrjahr | Lehrlingseinkommen monatlich in Euro |
---|---|
1. Lehrjahr | € 700,00 |
2. Lehrjahr | € 850,00 |
3. Lehrjahr | € 1.100,00 |
4. Lehrjahr | € 1.300,00 |
Sollte nach einer bereits positiven Lehrabschlussprüfung eine weitere Lehre im selben Betrieb begonnen werden und es hierbei zu einer Anrechnung von Lehrzeiten kommen, gebührt für das Lehrlingseinkommen in jedem Lehrjahr des weiteren Lehrverhältnisses das nächsthöhere Lehrlingseinkommen so, als würde es sich von Anfang an um eine Doppellehre handeln. (Beispiel: Kosmetik positiv abgeschlossen, neuer Lehrberuf Fußpflege; Anrechnung von einem Lehrjahr, beginnt somit im 2. Lehrjahr, erhält aber für dieses Lehrjahr bereits das Lehrlingseinkommen für das 3. Lehrjahr.)
§ 4 Begünstigungsklausel
Bestehende günstigere Vereinbarungen zwischen Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern, Arbeiterinnen/Arbeitern und Lehrlingen werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.
§ 5 Zulagen
A) Studioleiterinnen und Studioleiter
Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmer, die überwiegend Facharbeiterinnen-/ Facharbeitertätigkeiten im Betrieb ausüben und schriftlich vereinbart haben, dass zusätzliche Arbeiten, wie die Arbeitseinteilung, die Führung von Stundenlisten, die Materialausgabe und deren Bestellung, verrichtet werden, erhalten für die Ausübung dieser Tätigkeiten eine monatliche Zulage in Höhe von 13 % des kollektivvertraglichen Mindestmonatslohnes, kaufmännisch gerundet auf volle Eurobeträge, pro Monat.
B) Ausbilderinnen und Ausbilder
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Lehrvertrag als Ausbilderin bzw. Ausbilder eingetragen sind, erhalten für die Zeit der Eintragung zu ihrem zuletzt ausbezahlten Lohn, ohne Rücksicht auf die Anzahl der von ihnen auszubildenden Lehrlinge, eine monatliche Zulage in Höhe von 10 % des kollektivvertraglichen Mindestmonatslohnes, kaufmännisch gerundet auf volle Eurobeträge, pro Monat.
C) Kumulierte Zulage
Beim Zusammentreffen der Zulagen gemäß Abs. A und B gebührt Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmern eine monatliche kumulierte Zulage in Höhe von 20 % des kollektivvertraglichen Mindestmonatslohnes, kaufmännisch gerundet auf volle Eurobeträge, pro Monat.
§ 6 Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
Wien, am 14.4.2023
Für die Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure
1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 63
Bundesinnungsmeisterin
KommR Mag. D. Zeibig
Geschäftsführer
Mag. E. Czesany
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Vida
1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1
Der Vorsitzender
Roman Hebenstreit
Die Generalsekretärin:
Mag.a Anna Daimler, BA
Fachbereichsvorsitzende
Christine Heitzinger
Fachbereichssekretär
Andreas Gollner