Zusatzkollektivvertrag Mitarbeiterprämie Gewerbe, Handwerk und Dienstleistung, Angestellte, vom 25.11.2024, gültig 2024
- Gültigkeit:
- 1.1.2024 - 31.12.2024
- Gilt für:
- Österreichweit
2. Zusatzkollektivvertrag
zum
Kollektivvertrag für Angestellte im Gewerbe und Handwerk und in der Dienstleistung
vom 1.1.2024
§ 1. Kollektivvertragspartner
Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der
Bundesinnung der Gesundheitsberufe
Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe
Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler
Bundesinnung Holzbau
und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA.
§ 2. Geltungsbereich
(1) Der Kollektivvertrag gilt
a) räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich.
b) fachlich: für alle Betriebe in den Berufszweigen, die einem der vertragschließenden Arbeitgeberverbände angehören.
Einschränkungen des fachlichen Geltungsbereiches:
Bundesinnung der Gesundheitsberufe:
der Zusatzkollektivvertrag gilt für die Berufszweige der Schuhmacher und Orthopädieschuhmacher sowie der Zahntechniker.
Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe:
der Zusatzkollektivvertrag gilt nur für die Berufszweige der Steinmetze mit Ausnahme der Berufsgruppe der Terrazzomacher, der Pflasterer, der Brunnenmeister und der Tiefbohrunternehmer und der Bodenleger.
Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler:
der Zusatzkollektivvertrag gilt nur für die Berufszweige der Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer, Glasätzer, Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler, Glaserzeuger, Glas- und Wachsperlenerzeuger, Erzeuger von Edelsteinimitationen, Glaswarenmontierer, Glaserdiamantenfasser und -erzeuger sowie Glasgraveure, mit Ausnahme der Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger.
Bundesinnung Holzbau:
der Zusatzkollektivvertrag gilt für alle Berufszweige der Bundesinnung Holzbau (Holzbau-Meister, Holzbaugewerbetreibende sowie Zimmermeister).
c) persönlich: für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer sowie für kaufmännische Lehrlinge und technische Zeichnerlehrlinge.
(2) Der Zusatzkollektivvertrag gilt nicht
a) für Ferialpraktikanten und Volontäre;
Ferialpraktikanten sind Studierende, die zum Zwecke einer beruflichen (technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung entsprechend der öffentlichen Studienordnung vorübergehend beschäftigt werden.
Volontäre sind Personen, die zum Zwecke einer beruflichen (technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung im eigenen Interesse, ohne Arbeitsverpflichtung im Betrieb, kurzfristig tätig werden, wobei ihnen die zeitliche Gestaltung freisteht und sie begründungslos jede Tätigkeit ablehnen können.
b) für gelernte Zahntechniker;
c) für Vorstandsmitglieder, Direktoren, Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, soweit Vorgenannte nicht arbeiterkammerumlagepflichtig sind.
§ 3. Geltungsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt in der vorliegenden Fassung rückwirkend mit 1.1.2024 in Kraft und tritt mit 31.12.2024 außer Kraft.
§ 4. Mitarbeiter:innenprämie für das Kalenderjahr 2024
1. Dienstgeber:innen können für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiter:innenprämie gemäß § 124b Z 447 lit. a EStG 1988 (idF BGBl I 200/2023) in Höhe von maximal € 3.000,00 steuer- und abgabenfrei (§ 49 Abs. 3 Z 30 ASVG idF BGBl. I 200/2023) gewähren.
2. In Betrieben mit Betriebsrat kann eine solche Mitarbeiter:innenprämie nur mittels Betriebsvereinbarung vereinbart werden.
3. In Betrieben ohne Betriebsrat kann die Betriebsvereinbarung durch eine vertragliche Vereinbarung iSd § 124b Z 447 lit. a EStG 1988 (idF BGBl. I 200/2023) für sämtliche Dienstnehmer:innen des Betriebes ersetzt werden. Einzelvereinbarungen mit allen Dienstnehmer:innen sind zulässig, aber nicht notwendig.
4. Unabhängig davon, ob eine Vereinbarung gemäß Punkt 2. oder 3. erfolgt, ist allen Dienstnehmer:innen die Mitarbeiter:innenprämie grundsätzlich in derselben Höhe zu gewähren. Nur folgende sachliche Differenzierungen bezüglich der Anspruchsvoraussetzung bzw. der Höhe sind zulässig:
- wenn die Mitarbeiter:innenprämie nur jenen Arbeitnehmer:innen gewährt wird, die an einen Beschäftigerbetrieb überlassen sind, der seinen Stammarbeitnehmer:innen eine Mitarbeiter:innenprämie ausbezahlt,
- wenn die Mitarbeiter:innenprämie für Teilzeitbeschäftigte im Verhältnis zu ihrer vereinbarten Normalarbeitszeit aliquotiert wird,
- wenn nach der Dauer der tatsächlichen Beschäftigung im Kalenderjahr 2024 der Anspruch aliquotiert wird,
- wenn nach Jahren der Betriebszugehörigkeit differenziert wird,
- wenn nach Angestellten und Lehrlingen differenziert wird,
- wenn eine degressive Staffelung nach der Gehaltshöhe vereinbart wird (höhere Prämien für Bezieher:innen niedrigerer Einkommen)
- wenn vereinbart wird, dass für Zeiten des Dienstverhältnisses ohne Entgeltanspruch keine Mitarbeiter:innenprämie gebührt. Unzulässig sind Ausnahmen für Zeiten ohne Entgeltanspruch bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit (Unglücksfall) gem. § 8 Abs. 1 AngG (idF BGBl. I 2017/153) oder Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gem. § 8 Abs. 2a AngG (idF BGBl. I 2017/153).
5. Individuelle Zielerreichungen (z.B. bestandene Fachprüfung, besondere Arbeitsleistung, Belohnungen) sind keine geeigneten Kriterien für eine steuerfreie Mitarbeiter:innenprämie, weil diese grundsätzlich allen Dienstnehmer:innen eines Betriebes als zusätzliche steuerliche Unterstützungsleistung für den Teuerungsausgleich dienen soll.
6. Bei der Mitarbeiter:innenprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht bezahlt wurde. Anrechnungen der Mitarbeiter:innenprämie auf andere arbeitsrechtliche Ansprüche sind rechts-unwirksam. Die Mitarbeiter:innenprämie ist nicht in die Berechnung der Sonderzahlungen einzubeziehen.
7. Die Mitarbeiter:innenprämie kann in Teilbeträgen ausbezahlt werden, wobei die Betriebsvereinbarung bzw. Vereinbarung konkrete Fälligkeitstermine enthalten muss. Enthält die Vereinbarung keinen Fälligkeitstermin, so ist die gesamte Mitarbeiter:innenprämie spätestens am 31.12.2024 fällig.
8. Bei Beginn von Dienstverhältnissen nach dem 1.1.2024 darf die Mitarbeiter:innenprämie aliquotiert werden.
9. Endet das Dienstverhältnis vor dem 31.12.2024 darf die noch nicht ausbezahlte Mitarbeiter:innenprämie oder noch nicht ausbezahlte Teile davon aliquotiert werden.
10. Eine Rückzahlung einer bereits erhaltenen Mitarbeiter:innenprämie ist ausgeschlossen. Das gilt nicht im Falle einer verschuldeten Entlassung und bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt.
11. Endet das Dienstverhältnis durch Tod des/der Dienstnehmer:in, steht den unterhaltsberechtigten Erb:innen der aliquote Teil der Mitarbeiter:innenprämie zu. Bereits ausbezahlte Teile der Mitarbeiter:innenprämie sind nicht zurückzuzahlen.
12. Wird für das Kalenderjahr 2024 auch eine Gewinnbeteiligung iSd § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 (idF BGBl. I 200/2023) ausbezahlt, sind die Bestimmungen des § 124b Z 447 lit. b EStG 1988 (idF BGBl. I 200/2023) zu beachten.
Wien, am 25.11.2024
Wirtschaftskammer Österreich
Bundesinnung der Gesundheitsberufe
Bundesinnungsmeister
KommR Mag. J. Riegler
Geschäftsführer
Mag. (FH) D. Jank
Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe
Bundesinnungsmeister
Ing. M. Greiner
Geschäftsführer
Mag. F. St. Huemer
Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler
Bundesinnungsmeister
Mst. W. Stackler
Geschäftsführer
Mag. F. St. Huemer
Bundesinnung Holzbau
Bundesinnungsmeister-Stellvertreter
Ing. R. Böhm
Geschäftsführer
Mag. F. St. Huemer
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft GPA
Vorsitzende
B. Teiber, MA
Bundesgeschäftsführer
K. Dürtscher
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft GPA
Wirtschaftsbereich Wirtschaftsdienstleistungen
Wirtschaftsbereichvorsitzender
N. Schwab
Wirtschaftsbereichssekretär
Mag. A. Steinhauser