Erläuterungen und Einstufungsbestimmungen zur neuen Lohnordnung im Fußpfleger-, Kosmetiker- und Masseurgewerbe ab 1.10.2021

Gilt für:
Österreichweit

Erläuterungen und Einstufungsbestimmungen zu der neuen Lohnordnung ab 1.10.2021 für die Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für gewerbliche Lehrlinge im Fußpfleger-, Kosmetiker- und Masseurgewerbe

a) Erläuterungen zu den neuen Lohngruppen

Die neue Lohnordnung ab 1.10.2021 enthält sechs Lohngruppen mit entsprechenden Lohngruppenmerkmalen.

Die Einstufung in eine Lohngruppe setzt voraus, dass die der Einstufung
entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.

Entscheidende Zäsur innerhalb der Lohngruppen ist die Lehrabschlussprüfung bzw. der damit verbundene Status als Facharbeiterin/Facharbeiter. Insofern knüpft der Kollektivvertrag für die Abgrenzung der Lohnstufen 1a und 1b von den Lohngruppen 2a, 2b, 2c und 3 an eine klare formelle Abgrenzung, nämlich der beruflichen Qualifikation als Facharbeiterin/Facharbeiter.

Auch bei an sich gleicher Tätigkeit wird eine Facharbeiterin/ein Facharbeiter mit
Lehrabschlussprüfung (LAP) einer höheren Lohngruppe zugeordnet als eine
Arbeiterin/ein Arbeiter ohne Lehrabschlussprüfung. Der Kollektivvertrag bewertet also anknüpfend an das Vorliegen der Lehrabschlussprüfung bei dem/der einzelnen Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer auch die Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers finanziell höher.

Facharbeiterinnen/Facharbeiter mit LAP in den Lehrberufen Fußpflegerin/Fußpfleger, Kosmetikerin/Kosmetiker und Masseurin/Masseure sind daher, wenn sie überwiegend in ihrem erlernten Beruf eingesetzt werden, in die Lohngruppen 1a bzw. 1b einzustufen. Gleiches gilt für Professionisteninnen/Professionisten mit LAP in einem Lehrberuf eines anderen Gewerbes, wenn diese in ihren erlernten Berufen überwiegend verwendet werden.

Die Lohngruppen 2a, 2b und 2c erfassen angelernte Arbeiterinnen/Arbeiter.

Darunter fallen:

  • Arbeiterin/Arbeiter mit fachspezifischer Ausbildung, die/der Facharbeiten des Fußpfleger-, Kosmetiker- oder Masseurgewerbes verrichtet, aber über keine Lehrabschlussprüfung verfügt.
  • Arbeiterin/Arbeiter mit einer Ausbildung, die den Anforderungen der Anlage 1 der Fußpflege-Verordnung (BGBl II vom 28.01.2003 Nr. 48) bzw. der Anlage 1 der Massage-Verordnung (BGBl. II Nr. 68/2003) entspricht bzw. einer
    Ausbildung in einem oder mehreren für das ganzheitlich in sich geschlossene System nach dem BGBl. II Nr. 68/2003. Im Fachbereich "Kosmetik" benötig es einen Nachweis über eine Ausbildung von zumindest 650 Stunden bei einem anerkannten Bildungsträger*), um als Arbeiterin/Arbeiter mit Ausbildung zu gelten.
  • Arbeiterin/Arbeiter, welche überwiegend Tätigkeiten in nachstehenden Bereichen ausführen: Handpflege, Modellieren von Fingernägeln, Visagisten, kosmetische Wickeltechniken, Haarentfernung mittels Harzes, Lichtquellen usw. anwenden sowie für Arbeiterinnen/Arbeiter in Schlankheitsstudios

*) Als anerkannte Bildungseinrichtungen im Sinne der Lohnordnung werden
beispielsweise Bildungseinrichtungen verstanden, die direkt von gesetzlichen oder freiwilligen Interessenvertretungen geleitet werden (z.B.: ÖGB, WKO), öffentlich-rechtliche Einrichtungen sowie Kursanbieter, die regelmäßig Aus- und Weiterbildungen anbieten und abhalten.

In die Lohngruppe 3 sind Hilfskräfte einzustufen. Darunter versteht die Lohnordnung Arbeiterinnen/Arbeiter ohne fachspezifische Ausbildung, die Reinigungsarbeiten oder Hilfsarbeiten, egal welcher Art, verrichten.
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die Einstufung in die einzelnen Lohngruppen vorzunehmen, wobei die geforderten formellen Qualifikationen schon bei Eintritt entsprechend nachgewiesen werden müssen.
Werden die entsprechenden Qualifikationen während des bestehenden Arbeitsverhältnisses erworben, müssen sie der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber speziell mitgeteilt und nachgewiesen werden (z.B. Vorlage der Zeugnisse über die LAP bzw. der konkreten Ausbildung).

In den Lohngruppen 1a, 1b und 2b kommt es auch zur Berücksichtigung von Berufsjahren.

Als Jahre der Berufstätigkeit (Berufsjahre) gelten für die Lohngruppe 1a und 1b alle Zeiten als Facharbeiterin/Facharbeiter inklusive Zeiten der gesetzlichen Weiterverwendungszeit (Behaltepflicht).

Für die Lohngruppe 2b gelten als Jahre der Berufstätigkeit alle Zeiten, die nach einer abgeschlossenen Ausbildung gemäß Ziffer 2b liegen.

Für die Anrechnung von Jahren der Berufstätigkeit ist es ohne Bedeutung, ob diese bei einer/einem oder verschiedenen Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern verbracht wurden.

Wenn die Arbeiterin/Arbeiter infolge des Ansteigens der Anzahl der Berufsjahre in eine höhere Lohnstufe in der Lohngruppe einzustufen ist, tritt die Lohnerhöhung am Ersten des Monats ein, in dem er die erhöhte Anzahl der Berufsjahre erreicht.
Bezüglich des Nachweiser der Berufsjahre gilt folgende Regelung:

Bei Begründung des Arbeitsverhältnisses hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer nach anrechenbaren Zeiten der Berufstätigkeit zu befragen und diese, sofern sie binnen 3 Monaten nachgewiesen werden, bei der Einstufung zu berücksichtigen und im Dienstzettel (Arbeitsvertrag) zu vermerken.

Kommt die Arbeiterin/der Arbeiter der Nachweispflicht nicht rechtzeitig nach, können diese Berufsjahre erst ab dem einem Nachweis folgenden Monatsersten berücksichtigt werden. Allenfalls zu Unrecht bezogene Löhne sind zurückzuzahlen.

b) Einstufungsbestimmungen in die neue Lohnordnung

Auf Grund der mit 1.10.2021 in Kraft tretenden neuen Lohnordnung ist zwingend eine Einstufung in die neue Lohnordnung vorzunehmen.

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis bereits vor dem 1.10.2021 begründet wurde und ab 1.10.2021 weiterhin aufrecht ist, sind zwingend in die neue Lohnordnung ab 1.10.2021 einzustufen. Durch die Einstufung in eine neue Lohngruppe darf es zu keiner Reduktion des bisherigen tatsächlichen IST-Lohnes kommen.

Die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind, sofern vorhanden, unter Mitwirkung des Betriebsrates einzustufen.

Die Einstufung darf nicht dazu führen, dass gleiche oder im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes gleichwertige Tätigkeiten, die vorwiegend Männer bzw. Frauen verrichten, unterschiedlich eingestuft oder bezahlt werden.

Für die richtige Einstufung in die neue Lohnordnung sind folgende Schritte notwendig:

  • Nachweis der formellen Qualifikation durch die Arbeiterin/den Arbeiter
  • Befragen nach Berufsjahren (Jahre der Berufstätigkeiten) durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber und Nachweis der Berufsjahre durch die Arbeiterin/den Arbeiter
  • Einstufung anhand dieser Unterlagen vornehmen
  • Neuen Dienstzettel ausstellen bzw. bestehenden Arbeitsvertrag ändern
  • Kollektivvertragliche Einstufung im Dienstzettel bzw. Arbeitsvertrag festhalten
  • Bei kollektivvertraglicher Überzahlung (tatsächlicher IST-Lohn) darf dieser IST-Lohn nicht reduziert werden

Beispiele:

1) Facharbeiterin/Facharbeiter mit LAP Fußpflegerin/Fußpfleger, 4 Berufsjahre nachgewiesen:

Einstufung in LG 1a im 3. bis 5. Jahr der Berufstätigkeit mit € 1.660,00 vorzunehmen.
Wenn bisher bereits € 1.800,00 bezahlt wurde, bleibt es auch bei € 1.800,00.

2) Facharbeiterin/Facharbeiter mit LAP Masseurin/Masseur, 8 Berufsjahre nachgewiesen:

Einstufung in LG 1a ab dem 6. Jahr der Berufstätigkeit mit € 1.710,00 vorzunehmen.
Wenn bisher € 1.650,00 bezahlt wurde, ist der Lohn auf € 1.710,00 anzuheben.

3) Facharbeiterin/Facharbeiter mit LAP Fußpflegerin/Fußpfleger und Kosmetikerin/Kosmetiker, 2 Berufsjahre als Fußpflegerin/Fußpfleger nachgewiesen; im Betrieb nur als Fußpflegerin/Fußpfleger eingesetzt:

Einstufung in LG 1a im 3. bis 5. Jahr der Berufstätigkeit mit € 1.660,00 vorzunehmen.
Wenn bisher bereits € 1.800,00 bezahlt wurde, bleibt es auch bei € 1.800,00.

4) Facharbeiterin/Facharbeiter mit LAP Fußpflegerin/Fußpfleger und Kosmetikerin/Kosmetiker, 6 Berufsjahre je als Fußpflegerin/Fußpfleger und Kosmetikerin/Kosmetiker nachgewiesen; im Betrieb als Fußpflegerin/Fußpfleger und Kosmetikerin/Kosmetiker eingesetzt:

Einstufung in LG 1b ab dem 6. Jahr der Berufstätigkeit mit € 1.760,00 vorzunehmen.
Wenn bisher € 1.650,00 bezahlt wurde, ist der Lohn auf € 1.760,00 anzuheben.

5) Facharbeiterin/Facharbeiter mit LAP Fußpflegerin/Fußpfleger und Kosmetikerin/Kosmetiker, 4 Berufsjahre als Fußpflegerin/Fußpfleger und 2 Jahre als Kosmetikerin/Kosmetiker nachgewiesen; im Betrieb als Fußpflegerin/Fußpfleger und Kosmetikerin/Kosmetiker eingesetzt:

Einstufung in LG 1b ab dem 6. Jahr der Berufstätigkeit mit € 1.760,00 vorzunehmen.
Wenn bisher € 1.650,00 bezahlt wurde, ist der Lohn auf € 1.760,00 anzuheben.

6) Facharbeiterin/Facharbeiter mit LAP Fußpflegerin/Fußpfleger und Kosmetikerin/Kosmetiker, 4 Berufsjahre als Fußpflegerin/Fußpfleger und Kosmetikerin/Kosmetiker nachgewiesen; im Betrieb als Fußpflegerin/Fußpfleger und Kosmetikerin/Kosmetiker eingesetzt, weiters übt sie die Funktion als Ausbildnerin/Ausbilder aus.

Einstufung in LG 1b im 3. bis 5. Jahr der Berufstätigkeit mit € 1.700,00 zuzüglich einer 10 % Zulage nach § 6B ergibt dies einen kollektivvertraglichen Lohn von € 1.870,00.
Wenn bisher € 1.730,00 bezahlt wurde, ist der Lohn auf € 1.870,00 anzuheben.

7) Facharbeiterin/Facharbeiter mit LAP Fußpflegerin/Fußpfleger und Kosmetikerin/Kosmetiker, 10 Berufsjahren als Fußpflegerin/Fußpfleger und Kosmetikerin/Kosmetiker nachgewiesen; im Betrieb als Fußpflegerin/ Fußpfleger und fallweise als Kosmetikerin/Kosmetiker eingesetzt, darüber hinaus ist schriflich vereinbart, dass sie die Arbeitseinteilung und die Bestellungen verrichtet.

Einstufung in LG 1b ab dem 6. Jahr der Berufstätigkeit mit € 1.760,00 zuzüglich einer 13 % Zulage nach § 6A ergibt dies einen kollektivvertraglichen Lohn von € 1.989,00.
Wenn bisher € 2.000,00 bezahlt wurde, bleibt es auch bei € 2.000,00.