Lohnordnung Fußpfleger-, Kosmetiker- und Masseurgewerbe, Arbeiter/innen, gültig ab 1.11.2024

Gilt für:
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Vorarlberg, Wien

Lohnordnung für Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für gewerbliche Lehrlinge im Fußpfleger-, Kosmetiker- und Masseurgewerbe

gültig ab 1. November 2024


Inhaltsverzeichnis

§ 1 Kollektivvertragsparteien

§ 2 Geltungsbereich

§ 3 Lohnordnung

§ 4 Begünstigungsklausel

§ 5 Zulagen

§ 6 Mitarbeiterprämie

§ 7 VPI-Sicherheitsklausel

§ 8 Geltungsbeginn


§ 1 Kollektivvertragsparteien

Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, andererseits. 

§ 2 Geltungsbereich

a) Räumlich: Für alle Bundesländer der Republik Österreich, ausgenommen die Bundesländer Steiermark und Tirol.

b) Fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe des räumlichen Geltungsbereichs, die der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure angehören, mit Ausnahme der Mitgliedsbetriebe des Berufszweiges der Heilmasseure.

c) Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen und Arbeiter, einschließlich der gewerblichen Lehrlinge, im Folgenden Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer genannt. 

§ 3 Lohnordnung

Die kollektivvertraglichen Mindestmonatslöhne und Lehrlingseinkommen werden wie folgt vereinbart und betragen:

A) Kollektivvertragliche Mindestmonatslöhne ab 1.11.2024

Lohngruppen

1. Facharbeiterin/Facharbeiter:
1a.Facharbeiterin/Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung bzw. Befähigungsprüfung in einem der Lehrberufe Fußpfleger, Kosmetiker oder Masseur sowie andere Facharbeiterinnen/Facharbeiter wenn sie überwiegend in ihrem erlernten Beruf eingesetzt sind:
im 1. und 2. Jahr der Berufstätigkeit € 1.874,34
im 3. bis 5. Jahr der Berufstätigkeit € 1.933,08
ab dem 6. Jahr der Berufstätigkeit € 1.991,82
1b.Facharbeiterin/Facharbeiter mit mehreren Lehrabschlussprüfungen bzw. Befähigungsprüfungen in den Lehrberufen Fußpfleger, Kosmetiker, Masseur oder Friseur, sofern sie auch betrieblich in mehreren fachlichen Kompetenzen eingesetzt werden:
im 1. und 2. Jahr der Berufstätigkeit€ 1.922,40
im 3. bis 5. Jahr der Berufstätigkeit€ 1.981,14
ab dem 6. Jahr der Berufstätigkeit€ 2.050,56
2. Angelernte Arbeiterinnen/Arbeiter:
2a.Arbeiterin/Arbeiter mit fachspezifischer Ausbildung, die/der Facharbeiten des Fußpfleger-, Kosmetiker- oder Masseurgewerbes verrichtet, aber über keine Lehrabschlussprüfung verfügt.€ 1.842,30
2b.Arbeiterin/Arbeiter mit einer Ausbildung, die den Anforderungen der Anlage 1 der Fußpflege-Verordnung (BGBl II vom 28.1.2003 Nr. 48) bzw. der Anlage 1 der Massage-Verordnung (BGBl. II Nr. 68/2003) entspricht bzw. einer Ausbildung in einem oder mehreren für das ganzheitlich in sich geschlossene System nach dem BGBl. II Nr. 68/2003. Im Fachbereich "Kosmetik" benötigt es einen Nachweis über eine Ausbildung von zumindest 650 Stunden bei einem anerkannten Bildungsträger, um als Arbeiterin/Arbeiter mit Ausbildung zu gelten:
im 1. Jahr der Berufstätigkeit
€ 1.815,60
im 2. und 3. Jahr der Berufstätigkeit € 1.863,66
ab dem 4. Jahr erfolgt eine Einstufung in die Lohnkategorie 1, 3. bis 5. Jahr der Berufstätigkeit. 
2c.Arbeiterin/Arbeiter, welche überwiegend Tätigkeiten in nachstehenden Bereichen ausführen: Handpflege, Modellieren von Fingernägeln, Visagisten, kosmetische Wickeltechniken, Haarentfernung mittels Harzes, Lichtquellen usw. anwenden sowie für Arbeiterinnen/Arbeiter in Schlankheitsstudios:€ 1.852,98
3.Hilfskräfte:
Arbeiterinnen/Arbeiter ohne fachspezifische Ausbildung, die Reinigungsarbeiten oder Hilfsarbeiten, egal welcher Art, verrichten. € 1.804,92

Berufsjahre:
Als Jahre der Berufstätigkeit gelten für die Lohngruppe 1 alle Zeiten als Facharbeiterin/Facharbeiter inklusive Zeiten der gesetzlichen Weiterverwendungszeit (Behaltepflicht). Für die Lohngruppe 2b gelten als Jahre der Berufstätigkeit alle Zeiten, die nach einer abgeschlossenen Ausbildung gemäß Ziffer 2b liegen. Für die Anrechnung von Jahren der Berufstätigkeit ist es ohne Bedeutung, ob diese bei einer/einem oder verschiedenen Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern verbracht wurden.

Nachweis der Berufsjahre:
Bei Begründung des Arbeitsverhältnisses hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer nach anrechenbaren Zeiten der Berufstätigkeit zu befragen und diese, sofern sie binnen 3 Monaten nachgewiesen werden, bei der Einstufung zu berücksichtigen und im Dienstzettel (Arbeitsvertrag) zu vermerken. Kommt der Arbeiter/die Arbeiterin der Nachweispflicht nicht rechtzeitig nach, können diese Berufsjahre erst ab dem einem Nachweis folgenden Monatsersten berücksichtigt werden. Allenfalls zu Unrecht bezogene Löhne sind zurückzuzahlen.

B) Monatliches Lehrlingseinkommen ab 1.7.2024  

LehrjahrLehrlingseinkommen monatlich in Euro
1. Lehrjahr€ 800,00
2. Lehrjahr€ 900,00
3. Lehrjahr€ 1.200,00
4. Lehrjahr€ 1.400,00

Sollte nach einer bereits positiven Lehrabschlussprüfung eine weitere Lehre im selben Betrieb begonnen werden und es hierbei zu einer Anrechnung von Lehrzeiten kommen, gebührt für das Lehrlingseinkommen in jedem Lehrjahr des weiteren Lehrverhältnisses das nächsthöhere Lehrlingseinkommen so, als würde es sich von Anfang an um eine Doppellehre handeln. (Beispiel: Kosmetik positiv abgeschlossen, neuer Lehrberuf Fußpflege; Anrechnung von einem Lehrjahr, beginnt somit im 2. Lehrjahr, erhält aber für dieses Lehrjahr bereits das Lehrlingseinkommen für das 3. Lehrjahr.)

C) Kollektivvertragliche Mindestmonatslöhne ab 1.7.2025

Lohngruppen

1.Facharbeiterin/Facharbeiter:
1a.Facharbeiterin/Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung bzw. Befähigungsprüfung in einem der Lehrberufe Fußpfleger, Kosmetiker oder Masseur sowie andere Facharbeiterinnen/Facharbeiter wenn sie überwiegend in ihrem erlernten Beruf eingesetzt sind:
im 1. und 2. Jahr der Berufstätigkeit € 1.977,43
im 3. bis 5. Jahr der Berufstätigkeit € 2.039,40
ab dem 6. Jahr der Berufstätigkeit € 2.101,37
1b.Facharbeiterin/Facharbeiter mit mehreren Lehrabschlussprüfungen bzw. Befähigungsprüfungen in den Lehrberufen Fußpfleger, Kosmetiker, Masseur oder Friseur, sofern sie auch betrieblich in mehreren fachlichen Kompetenzen eingesetzt werden:
im 1. und 2. Jahr der Berufstätigkeit € 2.028,13
im 3. bis 5. Jahr der Berufstätigkeit € 2.090,10
ab dem 6. Jahr der Berufstätigkeit € 2.163,34
2.Angelernte Arbeiterinnen/Arbeiter:
2a.Arbeiterin/Arbeiter mit fachspezifischer Ausbildung, die/der Facharbeiten des Fußpfleger-, Kosmetiker- oder Masseurgewerbes verrichtet, aber über keine Lehrabschlussprüfung verfügt€ 1.943,63
2b.Arbeiterin/Arbeiter mit einer Ausbildung, die den Anforderungen der Anlage 1 der Fußpflege-Verordnung (BGBl II vom 28.01.2003 Nr. 48) bzw. der Anlage 1 der Massage-Verordnung (BGBl. II Nr. 68/2003) entspricht bzw. einer Ausbildung in einem oder mehreren für das ganzheitlich in sich geschlossene System nach dem BGBl. II Nr. 68/2003. Im Fachbereich „Kosmetik“ benötigt es einen Nachweis über eine Ausbildung von zumindest 650 Stunden bei einem anerkannten Bildungsträger, um als Arbeiterin/Arbeiter mit Ausbildung zu gelten:
im 1. Jahr der Berufstätigkeit€ 1.915,46
im 2. und 3. Jahr der Berufstätigkeit € 1.966,16
ab dem 4. Jahr erfolgt eine Einstufung in die Lohnkategorie 1, 3. bis 5. Jahr der Berufstätigkeit.
2c.Arbeiterin/Arbeiter, welche überwiegend Tätigkeiten in nachstehenden Bereichen ausführen: Handpflege, Modellieren von Fingernägeln, Visagisten, kosmetische Wickeltechniken, Haarentfernung mittels Harzes, Lichtquellen usw. anwenden sowie für Arbeiterinnen/Arbeiter in Schlankheitsstudios:€ 1.954,89
3.Hilfskräfte:
Arbeiterinnen/Arbeiter ohne fachspezifische Ausbildung, die Reinigungsarbeiten oder Hilfsarbeiten, egal welcher Art, verrichten.€ 1.904,19

Berufsjahre:
Als Jahre der Berufstätigkeit gelten für die Lohngruppe 1 alle Zeiten als Facharbeiterin/Facharbeiter inklusive Zeiten der gesetzlichen Weiterverwendungszeit (Behaltepflicht). Für die Lohngruppe 2b gelten als Jahre der Berufstätigkeit alle Zeiten, die nach einer abgeschlossenen Ausbildung gemäß Ziffer 2b liegen. Für die Anrechnung von Jahren der Berufstätigkeit ist es ohne Bedeutung, ob diese bei einer/einem oder verschiedenen Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern verbracht wurden.

Nachweis der Berufsjahre:
Bei Begründung des Arbeitsverhältnisses hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer nach anrechenbaren Zeiten der Berufstätigkeit zu befragen und diese, sofern sie binnen 3 Monaten nachgewiesen werden, bei der Einstufung zu berücksichtigen und im Dienstzettel (Arbeitsvertrag) zu vermerken. Kommt der Arbeiter/die Arbeiterin der Nachweispflicht nicht rechtzeitig nach, können diese Berufsjahre erst ab dem einem Nachweis folgenden Monatsersten berücksichtigt werden. Allenfalls zu Unrecht bezogene Löhne sind zurückzuzahlen. 

D) Monatliches Lehrlingseinkommen ab 1.7.2025

LehrjahrLehrlingseinkommen monatlich in Euro
1. Lehrjahr€ 800,00
2. Lehrjahr€ 900,00
3. Lehrjahr€ 1.200,00
4. Lehrjahr€ 1.400,00

Sollte nach einer bereits positiven Lehrabschlussprüfung eine weitere Lehre im selben Betrieb begonnen werden und es hierbei zu einer Anrechnung von Lehrzeiten kommen, gebührt für das Lehrlingseinkommen in jedem Lehrjahr des weiteren Lehrverhältnisses das nächsthöhere Lehrlingseinkommen so, als würde es sich von Anfang an um eine Doppellehre handeln. (Beispiel: Kosmetik positiv abgeschlossen, neuer Lehrberuf Fußpflege; Anrechnung von einem Lehrjahr, beginnt somit im 2. Lehrjahr, erhält aber für dieses Lehrjahr bereits das Lehrlingseinkommen für das 3. Lehrjahr.)

E) Kollektivvertragliche Mindestmonatslöhne ab 1.7.2026

Lohngruppen

1.Facharbeiterin/Facharbeiter:
1a.Facharbeiterin/Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung bzw. Befähigungsprüfung in einem der Lehrberufe Fußpfleger, Kosmetiker oder Masseur sowie andere Facharbeiterinnen/Facharbeiter wenn sie überwiegend in ihrem erlernten Beruf eingesetzt sind:
im 1. und 2. Jahr der Berufstätigkeit € 2.078,28
im 3. bis 5. Jahr der Berufstätigkeit € 2.143,41
ab dem 6. Jahr der Berufstätigkeit € 2.208,54
1b.Facharbeiterin/Facharbeiter mit mehreren Lehrabschlussprüfungen bzw. Befähigungsprüfungen in den Lehrberufen Fußpfleger, Kosmetiker, Masseur oder Friseur, sofern sie auch betrieblich in mehreren fachlichen Kompetenzen eingesetzt werden:
im 1. und 2. Jahr der Berufstätigkeit€ 2.131,57
im 3. bis 5. Jahr der Berufstätigkeit€ 2.196,70
ab dem 6. Jahr der Berufstätigkeit€ 2.273,67
2.Angelernte Arbeiterinnen/Arbeiter:
2a.Arbeiterin/Arbeiter mit fachspezifischer Ausbildung, die/der Facharbeiten des Fußpfleger-, Kosmetiker- oder Masseurgewerbes verrichtet, aber über keine Lehrabschlussprüfung verfügt.€ 2.042,75
2b.Arbeiterin/Arbeiter mit einer Ausbildung, die den Anforderungen der Anlage 1 der Fußpflege-Verordnung (BGBl. II vom 28.1.2003 Nr. 48) bzw. der Anlage 1 der Massage-Verordnung (BGBl. II Nr. 68/2003) entspricht bzw. einer Ausbildung in einem oder mehreren für das ganzheitlich in sich geschlossene System nach dem BGBl. II Nr. 68/2003. Im Fachbereich "Kosmetik" benötigt es einen Nachweis über eine Ausbildung von zumindest 650 Stunden bei einem anerkannten Bildungsträger, um als Arbeiterin/Arbeiter mit Ausbildung zu gelten:
im 1. Jahr der Berufstätigkeit€ 2.013,15
im 2. und 3. Jahr der Berufstätigkeit € 2.066,44
ab dem 4. Jahr erfolgt eine Einstufung in die Lohnkategorie 1, 3. bis 5. Jahr der Berufstätigkeit.
2c.Arbeiterin/Arbeiter, welche überwiegend Tätigkeiten in nachstehenden Bereichen ausführen: Handpflege, Modellieren von Fingernägeln, Visagisten, kosmetische Wickeltechniken, Haarentfernung mittels Harzes, Lichtquellen usw. anwenden sowie für Arbeiterinnen/Arbeiter in Schlankheitsstudios:€ 2.054,59
3.Hilfskräfte:
Arbeiterinnen/Arbeiter ohne fachspezifische Ausbildung, die Reinigungsarbeiten oder Hilfsarbeiten, egal welcher Art, verrichten.€ 2.001,30

Berufsjahre:
Als Jahre der Berufstätigkeit gelten für die Lohngruppe 1 alle Zeiten als Facharbeiterin/Facharbeiter inklusive Zeiten der gesetzlichen Weiterverwendungszeit (Behaltepflicht). Für die Lohngruppe 2b gelten als Jahre der Berufstätigkeit alle Zeiten, die nach einer abgeschlossenen Ausbildung gemäß Ziffer 2b liegen. Für die Anrechnung von Jahren der Berufstätigkeit ist es ohne Bedeutung, ob diese bei einer/einem oder verschiedenen Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern verbracht wurden.

Nachweis der Berufsjahre:
Bei Begründung des Arbeitsverhältnisses hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer nach anrechenbaren Zeiten der Berufstätigkeit zu befragen und diese, sofern sie binnen 3 Monaten nachgewiesen werden, bei der Einstufung zu berücksichtigen und im Dienstzettel (Arbeitsvertrag) zu vermerken. Kommt der Arbeiter/die Arbeiterin der Nachweispflicht nicht rechtzeitig nach, können diese Berufsjahre erst ab dem einem Nachweis folgenden Monatsersten berücksichtigt werden. Allenfalls zu Unrecht bezogene Löhne sind zurückzuzahlen. 

§ 4 Begünstigungsklausel

Bestehende günstigere Vereinbarungen zwischen Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern, Arbeiterinnen/Arbeitern und Lehrlingen werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.

§ 5 Zulagen

A) Studioleiterinnen und Studioleiter

Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmer, die überwiegend Facharbeiterinnen-/ Facharbeitertätigkeiten im Betrieb ausüben und schriftlich vereinbart haben, dass zusätzliche Arbeiten, wie die Arbeitseinteilung, die Führung von Stundenlisten, die Materialausgabe und deren Bestellung, verrichtet werden, erhalten für die Ausübung dieser Tätigkeiten eine monatliche Zulage in Höhe von 13 % des kollektivvertraglichen Mindestmonatslohnes, kaufmännisch gerundet auf volle Eurobeträge, pro Monat.

B) Ausbilderinnen und Ausbilder 

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Lehrvertrag als Ausbilderin bzw. Ausbilder eingetragen sind, erhalten für die Zeit der Eintragung zu ihrem zuletzt ausbezahlten Lohn, ohne Rücksicht auf die Anzahl der von ihnen auszubildenden Lehrlinge, eine monatliche Zulage in Höhe von 10 % des kollektivvertraglichen Mindestmonatslohnes, kaufmännisch gerundet auf volle Eurobeträge, pro Monat.

C) Kumulierte Zulage 

Beim Zusammentreffen der Zulagen gemäß Abs. A und B gebührt Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmern eine monatliche kumulierte Zulage in Höhe von 20 % des kollektivvertraglichen Mindestmonatslohnes, kaufmännisch gerundet auf volle Eurobeträge, pro Monat.

§ 6 Mitarbeiterprämie

1. Der/die Arbeitgeber:in kann für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiterprämie gemäß § 124b Ziffer 447 EStG 1988 in der Höhe von max. € 3.000,00 steuer- und abgabenfrei (§ 49 Abs. 3 Ziffer 30 ASVG) zur Auszahlung bringen.

2. In Betrieben mit Betriebsrat ist eine Betriebsvereinbarung über die Mitarbeiterprämie abzuschließen. 

3. Kann mangels Vorhandenseins eines Betriebsrates keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, kann diese durch eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer:innen ersetzt werden. Eine sachliche Differenzierung ist zulässig.

4. Die Mitarbeiterprämie kann bei unterjährigem Beginn bzw. bei unterjähriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Beschäftigung aliquotiert werden. 

5. Eine gänzliche Rückzahlung einer bereits erhaltenen Mitarbeiterprämie ist bei schuldhafter Entlassung oder bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt möglich. Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitnehmer:in ist nur eine teilweise Rückzahlung der bereits erhaltenen Mitarbeiterprämie zulässig.

6. Bei der Mitarbeiterprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde, diese kann auch in Teilbeträgen erfolgen.

7. Diese Bestimmung tritt für alle Bundesländer der Republik Österreich, ausgenommen die Bundesländer Steiermark und Tirol (vgl. § 2) in Kraft und gilt ab 1.1.2024 für das Kalenderjahr 2024 (vgl. § 8 Abs. 2).

§ 7 VPI-Sicherungsklausel

Übersteigt der von der Statistik Austria ermittelte durchschnittliche Verbraucherpreisindex (VPI) der Monate April 2024 bis März 2025 den Wert von 5,5 % bzw. der Monate April 2025 bis März 2026 den Wert von 5,1 %, vereinbaren die Sozialpartner, Verhandlungen aufzunehmen, um wirtschaftlich tragbare Lösungen zu finden.

§ 8 Geltungsbeginn

1. Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. November 2024 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages treten die Bestimmungen der bisherigen Lohnordnung ("Lohnordnung für Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für gewerbliche Lehrlinge im Fußpfleger-, Kosmetiker- und Masseurgewerbe gültig ab 1. Juli 2023" vom 14.4.2023) im Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages außer Kraft. Die neue Lohnordnung gilt dementsprechend für alle Bundesländer der Republik Österreich, ausgenommen die Bundesländer Steiermark und Tirol.

2. Abweichend vom zeitlichen Geltungsbereich gemäß Abs. 1 tritt § 3 B) betreffend der Lehrlingseinkommen rückwirkend mit 1.7.2024 in Kraft.

3. Abweichend vom zeitlichen Geltungsbereich gemäß Abs. 1 tritt § 6 – Mitarbeiter:innenprämie für das Kalenderjahr 2024 − samt den hierfür erforderlichen Begleitbestimmungen (insb. Geltungsbereich) mit 1.1.2024 in Kraft und tritt mit 31.12.2024 außer Kraft.

4. Im Jahr 2026 sind Verhandlungen wegen der Erneuerung des Vertrages hinsichtlich der Lehrlingseinkommen ab 1.7.2026 aufzunehmen.

5. Im Jahr 2027 sind Verhandlungen wegen der Erneuerung sämtlicher Entgelte ab 1.7.2027 aufzunehmen.


Wien, am 29.10.2024


Für die Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure
1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 6

KommR Mag. Mst.in Dagmar Zeibig

Bundesinnungsmeisterin

Mag. Iris Dittenbach

Bundesinnungsgeschäftsführerin

Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Vida
1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1

Roman Hebenstreit

Der Vorsitzende

Mag.a Anna Daimler, BA

Die Generalsekretärin

Christine Heitzinger

Fachbereichsvorsitzende

Kathrin Schranz, MSc

Fachbereichssekretärin