Zusatzkollektivvertrag Mitarbeiterprämie Gewerbe, Handwerk und Dienstleistung, Angestellte, vom 14.6.2024, gültig 2024

Gültigkeit:
1.1.2024 - 31.12.2024
Gilt für:
Österreichweit

Zusatzkollektivvertrag

zum
Kollektivvertrag für Angestellte im Gewerbe und Handwerk und in der Dienstleistung
vom 1.1.2024


§ 1. Kollektivvertragspartner

Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der/dem

Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der 
Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger

Bundesinnung der Friseure 

Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und 
Masseure 

Bundesinnung der Gärtner und Floristen

Bundesinnung der Gesundheitsberufe

Bundesinnung der Fahrzeugtechnik

Bundesinnung der Kunsthandwerke

Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe

Bundesinnung Mode und Bekleidungstechnik

Bundesinnung der Rauchfangkehrer und
der Bestatter

Bundesinnung der Tischler und Holzgestalter

Fachverband der gewerblichen Dienstleister

Fachverband Personenberatung und 
Personenbetreuung

Fachverband der persönlichen Dienstleister

und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA. 

§ 2. Geltungsbereich

(1) Der Kollektivvertrag gilt

a) räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich.

b) fachlich: für alle Betriebe in den Berufszweigen, die einem der vertragschließenden Arbeitgeberverbände angehören.

Einschränkungen des fachlichen Geltungsbereiches:

  • Bundesinnung der Gesundheitsberufe:
    der Zusatzkollektivvertrag gilt nur für den Berufszweig der Miederwarenerzeuger.
  • Bundesinnung der Fahrzeugtechnik:
    der Zusatzkollektivvertrag gilt nur für die Berufszweige der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner, ausgenommen jener Betriebe, die bereits vor dem 1.1.2000 eine Gewerbeberechtigung für die Ausführung des Spenglerhandwerks ("Karosseriespengler") hatten und die diese nach der Umreihung von der Bundesinnung der Spengler und Kupferschmiede in die Bundesinnung der Karosseriebauer einschließlich der Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie der Wagner (mit 1.1.2000) aufrecht erhalten haben.
    sowie für die Vulkaniseurbetriebe.
  • Bundesinnung der Kunsthandwerke:
    der Zusatzkollektivvertrag gilt nur für die Berufszweige der Erzeuger von Waren nach Gablonzer Art und Modeschmuckerzeuger, der Musikinstrumentenerzeuger, und der Erzeuger kunstgewerblicher Gegenstände.
  • Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe:
    Der Zusatzkollektivvertrag gilt nur für Mitglieder des Bundesverbandes (Berufsgruppe gemäß § 49 WKG) der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe (ausgenommen sind Molker und Käsereien, sonstige Be- und Verarbeiter von Milch, Milchprodukten und Milchinhaltsstoffen) und für Mitglieder des Bundesverbandes (Berufsgruppe gemäß § 49 WKG) der Müller und Mischfuttererzeuger.
  • Bundesinnung der Rauchfangkehrer und der Bestatter:
    der Zusatzkollektivvertrag gilt nur für die Berufszweige der Rauchfangkehrer.
  • Fachverband der gewerblichen Dienstleister:
    der Zusatzkollektivvertrag gilt nicht für folgende Berufszweige:
    Bewachungsgewerbe und
    Wärmeversorgungsunternehmen, die Wärme überwiegend aus Biomasse (fest, flüssig oder gasförmig) erzeugen, sofern sie ein gesamtes Wärmenetz von weniger als fünf Kilometer betreiben und sie unter einer gesamten installierten Wärmeleistung von unter fünf Megawatt liegen, unabhängig von der Anzahl der Betriebsstätten.

c) persönlich: für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer sowie für kaufmännische Lehrlinge und technische Zeichnerlehrlinge.

(2) Der Zusatzkollektivvertrag gilt nicht

a) für Ferialpraktikanten und Volontäre;

Ferialpraktikanten sind Studierende, die zum Zwecke einer beruflichen (technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung entsprechend der öffentlichen Studienordnung vorübergehend beschäftigt werden.

Volontäre sind Personen, die zum Zwecke einer beruflichen (technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung im eigenen Interesse, ohne Arbeitsverpflichtung im Betrieb, kurzfristig tätig werden, wobei ihnen die zeitliche Gestaltung freisteht und sie begründungslos jede Tätigkeit ablehnen können.

b) für gelernte Zahntechniker;

c) für Vorstandsmitglieder, Direktoren, Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, soweit Vorgenannte nicht arbeiterkammerumlagepflichtig sind.

§ 3. Geltungsbeginn und Geltungsdauer

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt in der vorliegenden Fassung rückwirkend mit 1.1.2024 in Kraft und tritt mit 31.12.2024 außer Kraft.

§ 4. Mitarbeiter:innenprämie für das Kalenderjahr 2024

1. Dienstgeber:innen können für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiter:innenprämie gemäß § 124b Z 447 lit. a EStG 1988 (idF BGBl. I 200/2023) in Höhe von maximal € 3.000 steuer- und abgabenfrei (§ 49 Abs 3 Z 30 ASVG idF BGBl. I 200/2023) gewähren.

2. In Betrieben mit Betriebsrat kann eine solche Mitarbeiter:innenprämie nur mittels Betriebsvereinbarung vereinbart werden. 

3. In Betrieben ohne Betriebsrat kann die Betriebsvereinbarung durch eine vertragliche Vereinbarung iSd § 124b Z 447 lit. a EStG 1988 (idF BGBl. I 200/2023) für sämtliche Dienstnehmer:innen des Betriebes ersetzt werden. Einzelvereinbarungen mit allen Dienstnehmer:innen sind zulässig, aber nicht notwendig.

4. Unabhängig davon, ob eine Vereinbarung gemäß Punkt 2. oder 3. erfolgt, ist allen Dienstnehmer:innen die Mitarbeiter:innenprämie grundsätzlich in derselben Höhe zu gewähren. Nur folgende sachliche Differenzierungen bezüglich der Anspruchsvoraussetzung bzw. der Höhe sind zulässig:

  • wenn die Mitarbeiter:innenprämie nur jenen Arbeitnehmer:innen gewährt wird, die an einen Beschäftigerbetrieb überlassen sind, der seinen Stammarbeitnehmer:innen eine Mitarbeiter:innenprämie ausbezahlt,
  • wenn die Mitarbeiter:innenprämie für Teilzeitbeschäftigte im Verhältnis zu ihrer vereinbarten Normalarbeitszeit aliquotiert wird,
  • wenn nach der Dauer der tatsächlichen Beschäftigung im Kalenderjahr 2024 der Anspruch aliquotiert wird,
  • wenn nach Jahren der Betriebszugehörigkeit differenziert wird,
  • wenn nach Angestellten und Lehrlingen differenziert wird,
  • wenn eine degressive Staffelung nach der Gehaltshöhe vereinbart wird (höhere Prämien für Bezieher:innen niedrigerer Einkommen)
  • wenn vereinbart wird, dass für Zeiten des Dienstverhältnisses ohne Entgeltanspruch keine Mitarbeiter:innenprämie gebührt. Unzulässig sind  Ausnahmen für Zeiten ohne Entgeltanspruch bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit (Unglücksfall) gem. § 8 Abs 1 AngG (idF BGBl. I 2017/153) oder Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gem. § 8 Abs 2a AngG (idF BGBl. I 2017/153). 

5. Individuelle Zielerreichungen (z.B. bestandene Fachprüfung, besondere Arbeitsleistung, Belohnungen) sind keine geeigneten Kriterien für eine steuerfreie Mitarbeiter:innenprämie, weil diese grundsätzlich allen Dienstnehmer:innen eines Betriebes als zusätzliche steuerliche Unterstützungsleistung für den Teuerungsausgleich dienen soll.

6. Bei der Mitarbeiter:innenprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht bezahlt wurde. Anrechnungen der Mitarbeiter:innenprämie auf andere arbeitsrechtliche Ansprüche sind rechts-unwirksam. Die Mitarbeiter:innenprämie ist nicht in die Berechnung der Sonderzahlungen einzubeziehen. 

7. Die Mitarbeiter:innenprämie kann in Teilbeträgen ausbezahlt werden, wobei die Betriebsvereinbarung bzw. Vereinbarung konkrete Fälligkeitstermine enthalten muss. Enthält die Vereinbarung keinen Fälligkeitstermin, so ist die gesamte Mitarbeiter:innenprämie spätestens am 31.12.2024 fällig.

8. Bei Beginn von Dienstverhältnissen nach dem 1.1.2024 darf die Mitarbeiter:innenprämie aliquotiert werden.

9. Endet das Dienstverhältnis vor dem 31.12.2024 darf die noch nicht ausbezahlte Mitarbeiter:innenprämie oder noch nicht ausbezahlte Teile davon aliquotiert werden. 

10. Eine Rückzahlung einer bereits erhaltenen Mitarbeiter:innenprämie ist ausgeschlossen. Das gilt nicht im Falle einer verschuldeten Entlassung und bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt. 

11. Endet das Dienstverhältnis durch Tod des/der Dienstnehmer:in, steht den unterhaltsberechtigten Erb:innen der aliquote Teil der Mitarbeiter:innenprämie zu. Bereits ausbezahlte Teile der Mitarbeiter:innenprämie sind nicht zurückzuzahlen.

12. Wird für das Kalenderjahr 2024 auch eine Gewinnbeteiligung iSd § 3 Abs 1 Z 35 EStG 1988 (idF BGBl. I 200/2023) ausbezahlt, sind die Bestimmungen des § 124b Z 447 lit. b EStG 1988 (idF BGBl. I 200/2023) zu beachten.

Anhang 1: Erläuterungen zum fachlichen Geltungsbereich

Abweichend vom fachlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrages für Angestellte im Gewerbe und Handwerk und der Dienstleistung vom 1.1.2024 gilt § 4 Mitarbeiter:innenprämie für das Kalenderjahr 2024 des Zusatzkollektivvertrages nicht für folgende Bundesinnungen und Berufszweige:

Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe

Bundesinnung der Berufsfotografie

Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler

Bundesinnung der Gesundheitsberufe:

Schuhmacher und Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker

Bundesinnung der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker

Bundesinnung Holzbau

Bundesinnung der Maler und Tapezierer

Fachverband der gewerblichen Dienstleister: Bewachungsgewerbe


Wien, am 14.6.2024


Wirtschaftskammer Österreich

Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal, Fassaden- und Gebäudereiniger

Bundesinnungsmeister 

KommR Prof. Mag. DDr. G. Reisinger

Geschäftsführerin

Mag. I. Dittenbach

Bundesinnung der Friseure 

Bundesinnungsmeister

KommR Mst. W. Eder

Geschäftsführer 

Mag. J. Wild

Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure 

Bundesinnungsmeister 

KommR Mag. D. Zeibig

Geschäftsführerin

Mag. I. Dittenbach

Bundesinnung der Gärtner und Floristen

Bundesinnungsmeister 

Akfm Mst. D. Hertl

Geschäftsführerin

DI A. Lorencz

Bundesinnung der Gesundheitsberufe 

Bundesinnungsmeister

KommR Mag. J. Riegler

Geschäftsführer

Mag. (FH) D. Jank

Bundesinnung der Fahrzeugtechnik 

Bundesinnungsmeister

MMst. R. Keglovits-Ackerer, BA

Geschäftsführer

Ing. Dipl.-Ing. Ch. Atzmüller Dipl.UT

Bundesinnung der Kunsthandwerke

Bundesinnungsmeister

KommR Mst. W. Hufnagl

Geschäftsführerin

Mag. I. Dittenbach

Bundesinnungs der Lebensmittelgewerbe

Bundesinnungsmeister

VizePräs. KommR Mst. L. Jindrak

Geschäftsführerin

DI A. Lorencz

Bundesinnung Mode und Bekleidungstechnik

Bundesinnungsmeisterin

KommR Mst. Ch. Schnöll

Geschäftsführerin

Mag. I. Dittenbach

Bundesinnung der Rauchfangkehrer und der Bestatter

Bundesinnungsmeister

Mst. Ch. Plesar, MSc

Geschäftsführer 

Mag. J. Wild

Bundesinnung der Tischler und Holzgestalter

Bundesinnungsmeister

KommR G. Spitzbart

Geschäftsführer

Mag. (FH) D. Jank

Fachverband der gewerblichen Dienstleister

Fachverbandsobmann

KommR. M. Kleemann

Geschäftsführer

Mag T. Kirchner 

Fachverband Personenberatung und Personenbetreuung

Fachverbandsobmann

A. Herz, MSc

Geschäftsführer 

Mag. J. Wild

Fachverband der persönlichen Dienstleister

Fachverbandsobmann

M. Stingeder

Geschäftsführer

Mag T. Kirchner 

Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft GPA

Vorsitzende

B. Teiber, MA

Bundesgeschäftsführer

K. Dürtscher

Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft GPA
Wirtschaftsbereich Wirtschaftsdienstleistungen

Wirtschaftsbereichvorsitzender

N. Schwab

Wirtschaftsbereichssekretär 

Mag. A. Steinhauser

Verhandlungsleiter

St. Fechter