Zusatzkollektivvertrag Mitarbeiterprämie Gewerbe, Handwerk und Dienstleistung, Angestellte, gültig ab 1.1.2024
- Gültigkeit:
- 1.1.2024 - 31.12.2024
- Gilt für:
- Österreichweit
Zusatzkollektivvertrag
zum
Kollektivvertrag für Angestellte im Gewerbe und Handwerk und in der Dienstleistung
vom 1.1.2024
§ 1. Kollektivvertragspartner
Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der/dem
Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der
Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger
Bundesinnung der Friseure
Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und
Masseure
Bundesinnung der Gärtner und Floristen
Bundesinnung der Gesundheitsberufe
Bundesinnung der Fahrzeugtechnik
Bundesinnung der Kunsthandwerke
Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe
Bundesinnung Mode und Bekleidungstechnik
Bundesinnung der Rauchfangkehrer und
der Bestatter
Bundesinnung der Tischler und Holzgestalter
Fachverband der gewerblichen Dienstleister
Fachverband Personenberatung und
Personenbetreuung
Fachverband der persönlichen Dienstleister
und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA.
§ 2. Geltungsbereich
(1) Der Kollektivvertrag gilt
a) räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich.
b) fachlich: für alle Betriebe in den Berufszweigen, die einem der vertragschließenden Arbeitgeberverbände angehören.
Einschränkungen des fachlichen Geltungsbereiches:
- Bundesinnung der Gesundheitsberufe:
der Zusatzkollektivvertrag gilt nur für den Berufszweig der Miederwarenerzeuger. - Bundesinnung der Fahrzeugtechnik:
der Zusatzkollektivvertrag gilt nur für die Berufszweige der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner, ausgenommen jener Betriebe, die bereits vor dem 1.1.2000 eine Gewerbeberechtigung für die Ausführung des Spenglerhandwerks ("Karosseriespengler") hatten und die diese nach der Umreihung von der Bundesinnung der Spengler und Kupferschmiede in die Bundesinnung der Karosseriebauer einschließlich der Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie der Wagner (mit 1.1.2000) aufrecht erhalten haben.
sowie für die Vulkaniseurbetriebe. - Bundesinnung der Kunsthandwerke:
der Zusatzkollektivvertrag gilt nur für die Berufszweige der Erzeuger von Waren nach Gablonzer Art und Modeschmuckerzeuger, der Musikinstrumentenerzeuger, und der Erzeuger kunstgewerblicher Gegenstände. - Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe:
Der Zusatzkollektivvertrag gilt nur für Mitglieder des Bundesverbandes (Berufsgruppe gemäß § 49 WKG) der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe (ausgenommen sind Molker und Käsereien, sonstige Be- und Verarbeiter von Milch, Milchprodukten und Milchinhaltsstoffen) und für Mitglieder des Bundesverbandes (Berufsgruppe gemäß § 49 WKG) der Müller und Mischfuttererzeuger. - Bundesinnung der Rauchfangkehrer und der Bestatter:
der Zusatzkollektivvertrag gilt nur für die Berufszweige der Rauchfangkehrer. - Fachverband der gewerblichen Dienstleister:
der Zusatzkollektivvertrag gilt nicht für folgende Berufszweige:
Bewachungsgewerbe und
Wärmeversorgungsunternehmen, die Wärme überwiegend aus Biomasse (fest, flüssig oder gasförmig) erzeugen, sofern sie ein gesamtes Wärmenetz von weniger als fünf Kilometer betreiben und sie unter einer gesamten installierten Wärmeleistung von unter fünf Megawatt liegen, unabhängig von der Anzahl der Betriebsstätten.
c) persönlich: für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer sowie für kaufmännische Lehrlinge und technische Zeichnerlehrlinge.
(2) Der Zusatzkollektivvertrag gilt nicht
a) für Ferialpraktikanten und Volontäre;
Ferialpraktikanten sind Studierende, die zum Zwecke einer beruflichen (technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung entsprechend der öffentlichen Studienordnung vorübergehend beschäftigt werden.
Volontäre sind Personen, die zum Zwecke einer beruflichen (technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung im eigenen Interesse, ohne Arbeitsverpflichtung im Betrieb, kurzfristig tätig werden, wobei ihnen die zeitliche Gestaltung freisteht und sie begründungslos jede Tätigkeit ablehnen können.
b) für gelernte Zahntechniker;
c) für Vorstandsmitglieder, Direktoren, Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, soweit Vorgenannte nicht arbeiterkammerumlagepflichtig sind.
§ 3. Geltungsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt in der vorliegenden Fassung rückwirkend mit 1.1.2024 in Kraft und tritt mit 31.12.2024 außer Kraft.
§ 4. Mitarbeiter:innenprämie für das Kalenderjahr 2024
1. Dienstgeber:innen können für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiter:innenprämie gemäß § 124b Z 447 lit. a EStG 1988 (idF BGBl. I 200/2023) in Höhe von maximal € 3.000 steuer- und abgabenfrei (§ 49 Abs 3 Z 30 ASVG idF BGBl. I 200/2023) gewähren.
2. In Betrieben mit Betriebsrat kann eine solche Mitarbeiter:innenprämie nur mittels Betriebsvereinbarung vereinbart werden.
3. In Betrieben ohne Betriebsrat kann die Betriebsvereinbarung durch eine vertragliche Vereinbarung iSd § 124b Z 447 lit. a EStG 1988 (idF BGBl. I 200/2023) für sämtliche Dienstnehmer:innen des Betriebes ersetzt werden. Einzelvereinbarungen mit allen Dienstnehmer:innen sind zulässig, aber nicht notwendig.
4. Unabhängig davon, ob eine Vereinbarung gemäß Punkt 2. oder 3. erfolgt, ist allen Dienstnehmer:innen die Mitarbeiter:innenprämie grundsätzlich in derselben Höhe zu gewähren. Nur folgende sachliche Differenzierungen bezüglich der Anspruchsvoraussetzung bzw. der Höhe sind zulässig:
- wenn die Mitarbeiter:innenprämie nur jenen Arbeitnehmer:innen gewährt wird, die an einen Beschäftigerbetrieb überlassen sind, der seinen Stammarbeitnehmer:innen eine Mitarbeiter:innenprämie ausbezahlt,
- wenn die Mitarbeiter:innenprämie für Teilzeitbeschäftigte im Verhältnis zu ihrer vereinbarten Normalarbeitszeit aliquotiert wird,
- wenn nach der Dauer der tatsächlichen Beschäftigung im Kalenderjahr 2024 der Anspruch aliquotiert wird,
- wenn nach Jahren der Betriebszugehörigkeit differenziert wird,
- wenn nach Angestellten und Lehrlingen differenziert wird,
- wenn eine degressive Staffelung nach der Gehaltshöhe vereinbart wird (höhere Prämien für Bezieher:innen niedrigerer Einkommen)
- wenn vereinbart wird, dass für Zeiten des Dienstverhältnisses ohne Entgeltanspruch keine Mitarbeiter:innenprämie gebührt. Unzulässig sind Ausnahmen für Zeiten ohne Entgeltanspruch bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit (Unglücksfall) gem. § 8 Abs 1 AngG (idF BGBl. I 2017/153) oder Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gem. § 8 Abs 2a AngG (idF BGBl. I 2017/153).
5. Individuelle Zielerreichungen (z.B. bestandene Fachprüfung, besondere Arbeitsleistung, Belohnungen) sind keine geeigneten Kriterien für eine steuerfreie Mitarbeiter:innenprämie, weil diese grundsätzlich allen Dienstnehmer:innen eines Betriebes als zusätzliche steuerliche Unterstützungsleistung für den Teuerungsausgleich dienen soll.
6. Bei der Mitarbeiter:innenprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht bezahlt wurde. Anrechnungen der Mitarbeiter:innenprämie auf andere arbeitsrechtliche Ansprüche sind rechts-unwirksam. Die Mitarbeiter:innenprämie ist nicht in die Berechnung der Sonderzahlungen einzubeziehen.
7. Die Mitarbeiter:innenprämie kann in Teilbeträgen ausbezahlt werden, wobei die Betriebsvereinbarung bzw. Vereinbarung konkrete Fälligkeitstermine enthalten muss. Enthält die Vereinbarung keinen Fälligkeitstermin, so ist die gesamte Mitarbeiter:innenprämie spätestens am 31.12.2024 fällig.
8. Bei Beginn von Dienstverhältnissen nach dem 1.1.2024 darf die Mitarbeiter:innenprämie aliquotiert werden.
9. Endet das Dienstverhältnis vor dem 31.12.2024 darf die noch nicht ausbezahlte Mitarbeiter:innenprämie oder noch nicht ausbezahlte Teile davon aliquotiert werden.
10. Eine Rückzahlung einer bereits erhaltenen Mitarbeiter:innenprämie ist ausgeschlossen. Das gilt nicht im Falle einer verschuldeten Entlassung und bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt.
11. Endet das Dienstverhältnis durch Tod des/der Dienstnehmer:in, steht den unterhaltsberechtigten Erb:innen der aliquote Teil der Mitarbeiter:innenprämie zu. Bereits ausbezahlte Teile der Mitarbeiter:innenprämie sind nicht zurückzuzahlen.
12. Wird für das Kalenderjahr 2024 auch eine Gewinnbeteiligung iSd § 3 Abs 1 Z 35 EStG 1988 (idF BGBl. I 200/2023) ausbezahlt, sind die Bestimmungen des § 124b Z 447 lit. b EStG 1988 (idF BGBl. I 200/2023) zu beachten.
Anhang 1: Erläuterungen zum fachlichen Geltungsbereich
Abweichend vom fachlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrages für Angestellte im Gewerbe und Handwerk und der Dienstleistung vom 1.1.2024 gilt § 4 Mitarbeiter:innenprämie für das Kalenderjahr 2024 des Zusatzkollektivvertrages nicht für folgende Bundesinnungen und Berufszweige:
Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe
Bundesinnung der Berufsfotografie
Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler
Bundesinnung der Gesundheitsberufe:
Schuhmacher und Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker
Bundesinnung der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker
Bundesinnung Holzbau
Bundesinnung der Maler und Tapezierer
Fachverband der gewerblichen Dienstleister: Bewachungsgewerbe
Wien, am 14.6.2024
Wirtschaftskammer Österreich
Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal, Fassaden- und Gebäudereiniger
Bundesinnungsmeister
KommR Prof. Mag. DDr. G. Reisinger
Geschäftsführerin
Mag. I. Dittenbach
Bundesinnung der Friseure
Bundesinnungsmeister
KommR Mst. W. Eder
Geschäftsführer
Mag. J. Wild
Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure
Bundesinnungsmeister
KommR Mag. D. Zeibig
Geschäftsführerin
Mag. I. Dittenbach
Bundesinnung der Gärtner und Floristen
Bundesinnungsmeister
Akfm Mst. D. Hertl
Geschäftsführerin
DI A. Lorencz
Bundesinnung der Gesundheitsberufe
Bundesinnungsmeister
KommR Mag. J. Riegler
Geschäftsführer
Mag. (FH) D. Jank
Bundesinnung der Fahrzeugtechnik
Bundesinnungsmeister
MMst. R. Keglovits-Ackerer, BA
Geschäftsführer
Ing. Dipl.-Ing. Ch. Atzmüller Dipl.UT
Bundesinnung der Kunsthandwerke
Bundesinnungsmeister
KommR Mst. W. Hufnagl
Geschäftsführerin
Mag. I. Dittenbach
Bundesinnungs der Lebensmittelgewerbe
Bundesinnungsmeister
VizePräs. KommR Mst. L. Jindrak
Geschäftsführerin
DI A. Lorencz
Bundesinnung Mode und Bekleidungstechnik
Bundesinnungsmeisterin
KommR Mst. Ch. Schnöll
Geschäftsführerin
Mag. I. Dittenbach
Bundesinnung der Rauchfangkehrer und der Bestatter
Bundesinnungsmeister
Mst. Ch. Plesar, MSc
Geschäftsführer
Mag. J. Wild
Bundesinnung der Tischler und Holzgestalter
Bundesinnungsmeister
KommR G. Spitzbart
Geschäftsführer
Mag. (FH) D. Jank
Fachverband der gewerblichen Dienstleister
Fachverbandsobmann
KommR. M. Kleemann
Geschäftsführer
Mag T. Kirchner
Fachverband Personenberatung und Personenbetreuung
Fachverbandsobmann
A. Herz, MSc
Geschäftsführer
Mag. J. Wild
Fachverband der persönlichen Dienstleister
Fachverbandsobmann
M. Stingeder
Geschäftsführer
Mag T. Kirchner
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft GPA
Vorsitzende
B. Teiber, MA
Bundesgeschäftsführer
K. Dürtscher
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft GPA
Wirtschaftsbereich Wirtschaftsdienstleistungen
Wirtschaftsbereichvorsitzender
N. Schwab
Wirtschaftsbereichssekretär
Mag. A. Steinhauser
Verhandlungsleiter
St. Fechter