Fachbegriffe
Die wichtigsten Fachausdrücke, Begriffe und rechtliche Hinweise
Lesedauer: 7 Minuten
In dem Glossar werden die wichtigsten Begriffe erläutert, die im Zusammenhang mit Pensionskassen verwendet werden.*)
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Fachbegriffe
Eine Person, deren Pensionskapital von einer Pensionskasse verwaltet wird, die aber noch keine Zusatzpension bezieht, ist ein Anwartschaftsberechtigter – siehe dazu Aufbau einer Pensionskasse.
Den Zeitraum, in dem der Anwartschaftsberechtigte noch keine Leistung aus der Pensionskasse bezieht, nennt man Anwartschaftsphase – siehe dazu Aufbau einer Pensionskasse.
Im Zusammenhang mit Betriebspensionen versteht man darunter die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über den Beitritt zu einer Pensionskasse – siehe dazu Zusatzpension für Arbeitgeber.
Damit sind Pensionskassen gemeint, die von einem Unternehmen oder einem Konzern ausschließlich für eigene Mitarbeiter gegründet werden. Sie stehen damit im Gegensatz zu überbetrieblichen Pensionskassen, die die Beiträge aus unterschiedlichen Unternehmen verwalten – siehe auch Pensionskassenmodelle.
Die Deckungsrückstellung ist die Summe der laufenden Einzahlungen, abzüglich Kosten und Versicherungssteuer, zuzüglich der Veranlagungsergebnisse, soweit diese nicht der Schwankungsrückstellung zugeführt werden.
Auch die versicherungstechnische Entwicklung in Jahren, in denen eine Person in die Pensionskasse einbezogen ist, wirkt sich auf die Höhe der Deckungsrückstellung aus – siehe dazu Sicherheit der Betriebspension.
Diese Vereinbarung entspricht der Betriebsvereinbarung. In Unternehmen ohne Betriebsrat bzw. für (ehemalige) Mitarbeiter, die nicht durch einen Betriebsrat vertreten sind, wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Einzelvereinbarung geschlossen.
Zu den Erträgen der Veranlagung gehören Zins- bzw. Dividendenzahlungen, sonstige Ausschüttungen sowie Wertsteigerungen infolge von Kurserhöhungen.
Die Beiträge werden auf dem persönlichen Konto des Anwartschaftsberechtigten angespart, veranlagt und beim Eintritt in die Pension verrentet.
Die Finanzmarktaufsicht (FMA) ist das oberste Aufsichts- und Prüfungsorgan der Pensionskassen.
In einer Betriebspension nach dem Lebensphasenmodell wird die Veranlagungsstrategie auf den jeweiligen Lebensabschnitt der Anwärter abgestimmt.
Bis zu drei Mal ist der Wechsel zwischen Veranlagungs- und Risikogemeinschaften, die mit unterschiedlicher Risikobereitschaft geführt werden, möglich – siehe dazu Lebensphasenmodell.
Eine Person, die bereits eine Zusatzpension aus einer Pensionskasse erhält, ist ein Leistungsberechtigter – siehe dazu Aufbau einer Pensionskasse.
Gemäß dem Pensionskassengesetz wird jährlich ein Mindestzinssatz bestimmt, den jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft im Durchschnitt von fünf Jahren erwirtschaften muss.
Wird diese Mindestverzinsung nicht erreicht, so hat die Pensionskasse aus ihrem Eigenkapital Zuschüsse zu leisten. Seit 2005 wird die Mindestverzinsung freiwillig vereinbart – siehe dazu Mindestertrag.
Ein Vertrag zwischen Pensionskasse und dem Arbeitgeber regelt die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers gegenüber der Pensionskasse und die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten inhaltsgleich mit der Pensionsvereinbarung.
Die Pensionsvereinbarung ist Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, in der alle Regelungen zur Betriebspension festgeschrieben sind. Die Pensionsvereinbarung kann in Form einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelvereinbarung gestaltet werden.
Im Geschäftsplan einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) wird ein fiktiver Zinssatz festgelegt, der so bestimmt wurde, dass er im Durchschnitt dem längerfristig zu erwartenden Netto-Ergebnis der VRG entspricht. Dieser Wert wird als "Soll-Wert" für die Verteilung des Ergebnisses der VRG auf die Deckungsrückstellung und die Schwankungsrückstellung verwendet.
Der Rechnungszins ist kein Garantiewert, sondern eine rechnerische Hilfsgröße. Als technischer Zins entspricht er jenem Ergebnis, das erwirtschaftet werden muss, um zu gewährleisten, dass die Leistungen nominell gleich bleiben (beitragsorientiertes Modell) oder dass bei nominell gleich bleibendem Anspruch von Aktiven keine zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge nachgezahlt werden müssen (leistungsorientiertes Modell).
Im Allgemeinen gilt: Je kleiner dieser Zinssatz ist, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass es zu Kürzungen bei der Zusatzpension kommen kann – siehe dazu Rechnungszins.
Die Schwankungsrückstellung ist ein bestimmter Teil der in der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verwalteten Gelder, mit dem schwankende Erträge aus der Veranlagung und dem versicherungstechnischen Ergebnis ausgeglichen werden – siehe dazu Sicherheit der Betriebspension.
Eine Sicherheits-VRG ist eine Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG), in der die Gelder besonders konservativ und risikoarm veranlagt werden, um eine Garantiepension zu sichern – siehe dazu Sicherheits-VRG.
Das Umlageverfahren ist das System der gesetzlichen Altersvorsorge. Pensionen werden aus den Beiträgen von noch im Arbeitsleben stehenden Personen finanziert.
Grundsätzlich kann das Guthaben am Pensionskonto nicht verfallen ("Unverfallbarkeit"). Der Arbeitgeber kann aber in der Pensionsvereinbarung für das Mitnehmen des Guthabens aus Arbeitgeberbeiträgen eine Bindungsfrist von bis zu fünf Jahren ab Beginn seiner Beitragszahlung festlegen.
Die vom Arbeitnehmer selbst eingezahlten Beiträge sind immer sofort unverfallbar – siehe dazu Gesicherter Anspruch.
Damit sind Pensionskassen gemeint, die für Mitarbeiter unterschiedlicher Unternehmen Veranlagungs- und Risikogemeinschaften einrichten. Dadurch können sie Zusatzpensionen für Mitarbeiter unterschiedlicher Unternehmen anbieten.
Im Gegensatz dazu stehen die betrieblichen Pensionskassen, die ausschließlich im Auftrag eines einzigen Unternehmens oder Konzerns veranlagen – siehe auch Pensionskassenmodelle.
Eine Veranlagungs- und Risikogemeinschaft VRG ist eine Verwaltungseinheit in einer Pensionskasse, in der die Pensionskonten von je mindestens 1.000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigten geführt werden. Jeder Pensionskassenvertrag wird entsprechend seiner vertraglichen Eckpunkte in eine bestimmte VRG eingegliedert.
Alle Pensionskassenverträge, und daher das Geld aller Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, werden in einer VRG nach einer einheitlichen Veranlagungsstrategie mit gemeinsamen Veranlagungschancen und -risiken veranlagt – siehe dazu Aufbau einer Pensionkasse.
Bei Pensionsantritt wird das angesparte Kapital in der Pensionskasse in eine lebenslange Pension umgewandelt.
Versicherungstechnische Gewinne und Verluste treten aufgrund von Abweichungen der Realität von den in die Beiträge bzw. Leistungen einkalkulierten versicherungsmathematischen Wahrscheinlichkeiten (für Tod, Berufsunfähigkeit, Lebenserwartung) auf.
Die Berechnung erfolgt gemäß Paragraph 30 Pensionskassengesetz/Formblatt B – siehe dazu Rechnungszins.
Hinweise zu diesem Glossar:
Alle Inhalte wurden unter Einhaltung von größtmöglicher Sorgfalt erstellt, allerdings wurde zur besseren Verständlichkeit eine vereinfachte und umgangssprachliche Form gewählt. Diese Auflistung erhebt auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Die Texte sind weder ein authentischer Abdruck der gesetzlichen Bestimmungen noch zitieren sie bestehende Vertragswerke, die allein rechtsgültig sind. Verbindliche Regelungen sind daher den diesbezüglichen Pensionsvereinbarungen und den einschlägigen Gesetzen in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen.
Es wird darauf hingewiesen, dass alle Angaben trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung ausgeschlossen ist.