Sicherheits-VRG
"Sicherheitspension" mit konservativer Veranlagung für Anwartschaftsberechtigte ab 55 Jahren
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Die Sicherheitspension bietet seit 2013 den meisten zukünftigen Beziehern von Pensionskassenpensionen die Möglichkeit, in eine Veranlagungsgemeinschaft mit konservativer Veranlagung (Sicherheits-Veranlagungs- und Risikogemeinschaft) zu wechseln und sich dadurch eine Garantiepension zu sichern.
Dieses Modell garantiert, dass die mit Pensionsantritt gewährte Pension nicht unter den Wert der ersten Monatspension zum Zeitpunkt des erstmaligen Abrufes der Pensionskassenleistung sinkt. Außerdem wird sie alle fünf Jahre wertgesichert. Die "Sicherheitspension" hat neben einer "harten Garantie" auch den Vorteil einer gesetzlich gegebenen Valorisierung.
Leistungsbezieher haben daher zum Zeitpunkt ihres Pensionsantritts Sicherheit über die Mindesthöhe ihrer Zusatzpension. Die Kosten für dieses Modell sind mit 0,55 Prozent der Deckungsrückstellung pro Jahr gedeckelt. Für den Wechsel in die Sicherheits-VRG müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Beitragsorientierte Pensionskassenzusage
- Keine Mindestertragsgarantie
- Eine schriftliche Erklärung des Wechsels in die Sicherheits-VRG
- Die Information des Anwartschaftsberechtigten nach § 19b PKG
Ab 55 Jahren Übertritt möglich
Der Wechsel in eine Sicherheits-VRG ist zu Pensionsantritt bzw. ab dem 55. Lebensjahr bis zum Pensionsantritt möglich. Für Leistungsberechtigte, also Pensionisten, ist ein Wechsel nicht möglich.
Die für den Anwartschaftsberechtigten zum Übertragungsstichtag gebildete Deckungsrückstellung und Schwankungsrückstellung ist in die Sicherheits-VRG zu übertragen. Grundsätzlich ist in einem Pensionskassenvertrag die Möglichkeit des Wahlrechts zu vereinbaren.