Mindestertrag
Freiwillige Absicherung gegen Investitionsverluste
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Veranlagungen auf Kapitalmärkten bergen immer ein gewisses Risiko. Durch Schwankungen und weltweite Krisen können Investitionen auch in die Verlustzone geraten. Eine solche Entwicklung wirkt sich auch auf die Zusatzpensionen aus, obwohl die Pensionskassen im Sinne der Sicherheit und Stabilität durchschnittlich den größeren Teil des Vermögens in Anleihen und andere fix verzinste Anlagewerte investieren.
Um die Pensionshöhe dennoch sicherstellen zu können, hat der Gesetzgeber zunächst vorgeschrieben, dass eine Veranlagungs- und Risikogemeinschaft im Durchschnitt von fünf Jahren einen jährlich bestimmten Mindestzinssatz erwirtschaften muss. Wird dieser „Mindestertrag“ nicht erreicht, sieht das Gesetz vor, dass die Pensionskasse Geld aus ihrem Eigenkapital zuschießen muss.
Seit 2005 Mindestertrag freiwillig
Viele Kunden der Pensionskassen empfanden das allerdings als Bevormundung. Nach Beschwerden von Unternehmen und Betriebsräten hat der Gesetzgeber mit der Novelle des Pensionskassengesetzes ab 2005 dafür gesorgt, dass der Mindestertrag auf freiwilliger Basis umgesetzt werden kann. Das heißt, dass Unternehmen zwischen Pensionskassenmodellen mit oder ohne Mindestertrag wählen können. Das wird in der Betriebs- oder Einzelvereinbarung geregelt.
Rücklagen zur Absicherung des Mindestertrags
Wird ein Mindestertrag gewählt, sind die Pensionskassen gesetzlich dazu verpflichtet, den Mindestertrag mit der Bildung von Rücklagen den Berechtigten abzusichern. Diese Rücklagen sind für den Mindestertrag zweckgebunden. Jede andere Verwendung, etwa für die Ausschüttung von Dividenden, ist gesetzlich ausgeschlossen. Nutznießer dieser Maßnahme ist im Falle einer allgemein schlechten Wirtschaftslage der Berechtigte.
In Pensionskassenmodellen ohne Mindestertrag wird der Mindestertrag vertraglich ausgeschlossen. Wird der Vertrag ohne Mindestertrag geführt, fallen keine Garantiekosten zur Bildung einer Mindestertragsrücklage an.