Flagge der Europäischen Union im Wind wehend, im Hintergrund blauer Himmel
© rustamank | stock.adobe.com

Rückwaren in die EU - Carnet ATA

Lesedauer: 3 Minuten

27.05.2024

Sämtliche Waren, welche aus dem Zollgebiet der EU ausgeführt werden, verlieren grundsätzlich ihren Unionsstatus. Dies bedeutet, dass bei einer späteren Wiedereinfuhr der Waren in die EU,  durch Verzollung und Bezahlung der Einfuhrabgaben sie wieder zu Unionswaren gemacht werden müssen, um in der EU erneut genutzt werden zu können.

Um es EU-Waren aber zolltechnisch dennoch zu ermöglichen, temporär aus der EU ausgeführt zu werden, wurde mit der Rückwarenregelung die notwendige Basis geschaffen.
Im Rahmen der Rückwarenregelung können EU-Waren bis zu einer Dauer von max. drei Jahren aus der Union ausgeführt werden und eine spätere Wiedereinfuhr ist dennoch abgabenfrei möglich. Voraussetzung für die Befreiung ist jedoch, dass dem Zoll nachgewiesen werden muss, dass die später eingeführten Waren dieselben sind, welche seinerzeit ausgeführt wurden. Somit ist bei der Ausfuhr die körperliche Verbringung der Waren ins Ausland vom EU-Zoll bestätigen zu lassen, um bei der späteren Wiedereinfuhr nachweisen zu können, dass

  • diese Waren nicht länger als drei Jahre im Ausland waren bzw.
  • dass es sich um dieselben Waren handelt die ausgeführt wurden.

Unter besonderen Umständen (z.B. höhere Gewalt) ist es auch möglich, dass die Frist von drei Jahren überschritten wird. Sollten die EU-Waren vor ihrer Ausfuhr bereits importiert worden sein und aufgrund ihrer Verwendung zu besonderen Zwecken, eine Zollbegünstigung gewährt bekommen haben, müssen die Rückwaren für die Abgabenbefreiung wiederum demselben Verwendungszweck zugeführt werden. Zu beachten ist auch, dass die Waren im Drittland nicht verändert werden dürfen. Eine übliche Abnutzung durch Verwendung der Ware ist aber unschädlich.

Die abgabenfreie Wiedereinfuhr als Rückware ist bei der Zollanmeldung mittels entsprechenden Zusatzantrag zu begehren (z.B. in schlüssiger Form durch Vorlage des INF 3). Bei Abgabe einer schriftlichen oder elektronischen Zollanmeldung wird die Zollbefreiung durch Codierung 4010 im Feld 37 bzw. durch entsprechende Vermerke im Feld 44 beantragt.

Wichtig ist jedoch, dass dem Zoll in jedem Fall die zuvor durchgeführte Ausfuhr der Waren nachgewiesen werden kann. Dies kann zB durch Vorlage der seinerzeitigen Ausfuhranmeldung erfolgen oder auch durch Verwendung des Informationsblattes INF 3.

Das INF 3 (Rückwarenauskunftsblatt – Muster s. Anlagen Importhandbuch) wird verwendet für Waren, deren spätere Wiedereinfuhr schon zum Zeitpunkt der Ausfuhr vorgesehen ist. Das Formular INF 3 wird in dreifacher Ausfertigung vom Zollamt erstellt und sollte insbesondere verwendet werden, wenn die Wiedereinfuhr über einen anderen Mitgliedstaat erfolgen soll. Im INF 3 sind insbesondere die Nämlichkeitsmerkmale der Ware festzuhalten, um die Waren bei der späteren Wiedereinfuhr als dieselben wieder erkennen zu können.

Wiedereinfuhr mit Carnet ATA

Eine zusätzliche Möglichkeit Waren temporär aus der EU auszuführen und später wieder abgabenfrei retour in die EU zu verbringen, bietet das Carnet ATA. Zusätzlich zur Zollabwicklung in der EU (Ausfuhr und Wiedereinfuhr), kann das Carnet ATA auch für die abgabenfreie temporäre Einführung im Bestimmungsland (z.B. Schweiz) verwendet werden.
Zu beachten ist, dass ein Carnet ATA nur für folgende Waren und Zwecke verwendet werden kann:

  • Berufsausrüstungen zur Ausübung eines Gewerbes
  • Präsentation von Waren auf Messen und Ausstellungen
  • Wissenschaftliches Gerät und Lehrmaterial
  • Warenmuster zu Präsentationszwecken
  • Transitverfahren

Die Verwendung des Carnet ATA ist aber nicht in allen Ländern möglich bzw. auch nicht immer zu allen genannten Verwendungszwecken. So akzeptiert z.B. Brasilien ein Carnet ATA überhaupt nicht als Zollvormerkschein, da Brasilien dem Carnet ATA-Abkommen nicht beigetreten ist. Indien wiederum akzeptiert das Carnet ATA nur für bestimmte Messen und Ausstellungen. Somit ist immer vorab zu prüfen, ob das jeweilige Bestimmungsland ein Carnet ATA für den jeweiligen geplanten Zweck akzeptiert. Eine Prüfung ist möglich auf der Homepage der WKO: Außenwirtschafts- und Zollrecht Rechtsinformationen > Import-Exportinformationen > Ausfuhr-Einfuhrbestimmungen > Zoll EU-Österreich > Carnet ATA > Liste der Anwendungsstaaten und Verwendungszwecke

Das Carnet ATA wird von der Wirtschaftskammer ausgestellt und durch die Ausgabe übernimmt die Wirtschaftskammer auch die Haftung der nicht erhobenen Einfuhrabgaben gegenüber dem ausländischen Zoll. Anschließend ist das Carnet ATA beim Heimatzollamt des Inhabers/Antragstellers zolltechnisch zu eröffnen. Hierzu sind die Waren beim Zollamt zu gestellen (vorzuführen). Der Zoll vergleicht hier die Angaben im Carnet ATA mit den Waren. Um eine spätere Wiedererkennung der Waren zu ermöglichen, sollten im Carnet ATA entsprechende Hinweise zur Ware wie Seriennummern und andere einmalige Erkennungsmerkmale angeführt sein.
Nach Eröffnung des Carnet ATA kann die Ware ins Zollausland verbracht werden. Zu beachten ist, dass bei jedem Grenzübertritt (auch in der EU) das Carnet ATA dem Zoll zur Bestätigung vorgelegt werden muss. Dadurch wird der Austritt der Ware aus der EU festgehalten und die zeitliche Frist für die Rückwarenregelung (3 Jahre) beginnt zu laufen.
Genauere Informationen zum Carnet ATA können auf der Homepage der Wirtschaftskammer unter obenstehendem Pfad nachgelesen werden.

Weitere interessante Artikel