Allgemeines
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Zollgebiet
Grundsätzlich umfasst das Zollgebiet der EU die Staatsgebiete der Mitgliedstaaten einschließlich deren Küstenmeere, inneren Gewässern und Lufträume. Jedoch gibt es bei einer Reihe von Mitgliedstaaten Besonderheiten zu beachten, da bestimmte Teile ihres politischen Gebietes vom Zollgebiet oder Steuergebiet der EU abweichen. So ist z.B. die Insel Helgoland zwar Teil der deutschen Bundesrepublik, gehört aber nicht zum Zoll- und Steuergebiet der EU. Die kanarischen Inseln, als Teil von Spanien, gehören wiederum zum Zollgebiet nicht aber zum Steuergebiet der EU. Lieferungen in und aus diesen Teilen der EU unterliegen daher der zollamtlichen Überwachung bei der Einfuhr in die EU. Im Anhang 1 sind die einzelnen Mitgliedstaaten mit ihren geografischen Besonderheiten dargestellt.
Zollrechtlicher Status einer Ware
Der Zoll unterscheidet im ersten Schritt nur zwischen Unionswaren und Nichtunionswaren. Dies bezeichnet lediglich den Status einer Ware im Zollrecht. Nichtunionswaren werden durch Überführung in den freien Verkehr und Bezahlung der Einfuhrabgaben zu Unionswaren (Statuswechsel). Der Status der Unionsware hat aber nichts dem (Produktions)Ursprung einer Ware zu tun. So sind auch Waren aus den USA Unionswaren, sobald sie durch „Verzollung“ in den freien Verkehr der EU überführt worden sind.
Die Einfuhr von Waren in die Europäische Union wird von den Zollbehörden überwacht. Dabei werden von den nationalen Zollverwaltungen zwei Schwerpunkte verfolgt:
- Einhebung von Einfuhrabgaben
- Risikoanalyse im Rahmen des sicheren Warenflusses
Risikobewertung durch den Zoll
Während die erste Aufgabe traditionell schon immer von den Zollbehörden erfüllt wurde, hat der zweite Schwerpunkt in den letzten Jahren massiv an Bedeutung gewonnen. Die Kompetenzen der Zollbehörden wurden erweitert und neu definiert und sicherheitsrelevante Warenkontrollen in den Aufgabenbereich mit einbezogen. Es folgte der sukzessive Aufbau einer Risikoanalyse für jede Warenlieferung, die nun darin mündet, dass jede grenzüberschreitende Warenbewegung im Rahmen von definierten Zeitfenstern den Zollbehörden vorab gemeldet werden muss (vgl. Seite "Zollverfahren beim Import").
Dies ermöglicht eine Risikoanalyse bereits vor Ankunft der Ware an der Grenze und physische Warenkontrollen können bei dubiosen und unbekannten Warenlieferungen dadurch gezielter durchgeführt werden.
Der Warenimport wurde somit in zwei Stufen aufgegliedert. In der ersten Stufe wird durch die Voranmeldung bei der Eingangszollstelle die generelle Zulässigkeit der Einfuhr der Ware geprüft und in der zweiten Stufe bei der Einfuhrzollstelle das jeweilige Zollverfahren der Einfuhr durchgeführt (s. Seite "Zollverfahren beim Import").
Um in der Masse der täglichen Warenlieferungen aber unsichere Sendungen überhaupt erkennen zu können bzw. auch sichere Wirtschaftsteilnehmer in der Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht unnötig zu behindern, wurde der Status des „Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten – AEO“ geschaffen. Diesen Status können sichere und zuverlässige Unternehmen beantragen und somit Vereinfachungen in der Abwicklung bewirken (s. Seite "AEO und sicherer Warenfluss").