Drei weiße Scheiben mit roten Häkchen auf lachsfarbenem Hintergrund
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Stille Ge­­­sell­schaft - Check­­­­­­liste für das Grund­­muster eines Ge­sellschafts­­­­­ver­­trages einer a­­typischen stillen Ge­sell­schaft

Wesentliche Vertragsinhalte 

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Für die Form eines Gesellschaftsvertrages einer stillen Gesellschaft gibt es keine bestimmten Vorschriften. Um jedoch später unliebsame Überraschungen oder sogar Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt sich dringend die Abfassung eines schriftlichen Vertrages, in dem zumindest die nachstehenden Punkte geregelt sein sollten.

Die konkrete Formulierung einzelner Vertragsbestimmungen hängt selbstverständlich von den Umständen des Einzelfalles und den Vorstellungen und Wünschen der Gesellschafter ab.

  • Vertragsparteien: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, bzw. Firma, Firmenbuchnummer, Adresse.
  • Unternehmen: In diesem Punkt ist das Unternehmen zu beschreiben, an dem der stille Gesellschafter beteiligt wird.
  • Festlegung der vom stillen Gesellschafter zu leistenden Einlage: Diese Einlage ist in der Regel eine Bareinlage. Es sind auch Sacheinlagen bzw. die Einbringung der Arbeitskraft zulässig.
  • Geschäftsjahr, Gewinn- und Verlustverteilung: Der Jahresabschluss bildet die Grundlage der Gewinn- bzw. Verlustverteilung. Mangels einer vertraglichen Vereinbarung regelt das Gesetz die Gewinn- und Verlustverteilung.
  • Einsichts- und Informationsrechte: Dem stillen Gesellschafter stehen zur Sicherung seiner gesellschaftsrechtlichen Ansprüche gewisse Einsichts- und Informationsrechte zu.
  • Zustimmungspflichtige Geschäfte: Dem Unternehmensinhaber steht grundsätzlich innerhalb seines Unternehmens ein Organisations- und Handlungsspielraum zu. Er kann daher unternehmerische Entscheidungen nach seinem Ermessen treffen. Um einen gewissen Einfluss des stillen Gesellschafters zu ermöglichen, ist die Vereinbarung zustimmungspflichtiger Geschäfte sinnvoll. Ein Verstoß dagegen führt zu einer Schadenersatzpflicht.
  • Auflösung der Gesellschaft: In diesem Punkt können Auflösungsgründe festgelegt werden, die neben den gesetzlich festgelegten gelten sollen.
  • Auseinandersetzung: Als ein Merkmal der atypischen stillen Gesellschaft wird die Beteiligung des atypischen stillen Gesellschafters am Unternehmensvermögen angesehen. Entsprechend ist in diesem Punkt zu regeln, wie im Falle der Beendigung der stillen Gesellschaft vorzugehen ist.
  • Allgemeine Vertragsbestimmungen: Schriftform, Gerichtsstandvereinbarung.

Stand: 25.07.2024

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