Lächelnde Person mit verschränkten Armen in Besprechungszimmer, im Hintergrund weitere Personen an Tisch sitzend
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Flexible Kapital­gesellschaft (FlexKapG)

Neu eingeführte Kapitalgesellschaft für innovative Startups und Gründer:innen

Lesedauer: 2 Minuten

Begriff

Die Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapG, auch Flexible Company oder FlexCo) ist eine im Jahr 2023 gesetzlich neu eingeführte Kapitalgesellschaft, die besonders für innovative Startups und Gründer in der Frühphase eine international wettbewerbsfähige Option bieten soll.

Gesetzliche Grundlage ist das Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG). Falls dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft, gelten die für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) anzuwendenden Bestimmungen.

Die Gesellschaft ist juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie kann Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und geklagt werden. Anders als Personengesellschaften (OG, KG etc.) kann eine FlexKapG auch nur durch eine Person errichtet werden.

Das Stammkapital, das durch die Gesellschafter aufzubringen ist, muss mindestens 10.000 EUR betragen.

Im Folgenden werden kursorisch die Besonderheiten im Vergleich zur GmbH dargestellt:

Stammeinlagen

Der Mindestbetrag für die Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter beträgt lediglich 1 Euro – statt 70 Euro bei der GmbH. Eine Teilung von Geschäftsanteilen ist zulässig.

Aufsichtsrat

Ein Aufsichtsrat ist auch dann eizurichten, wenn die FlexKapG zumindest eine mittelgroße Kapitalgesellschaft ist. Das ist dann der Fall, wenn zwei der drei nachstehenden Kennzahlen überschritten werden:

  • Bilanzsumme von 5 Mio. Euro;
  • Umsatzerlöse von 10 Mio. Euro;
  •  im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer.

Schriftliche Abstimmung

Anders als bei der GmbH kann im Gesellschaftsvertrag der FlexKapG vorgesehen werden, dass Abstimmungen auch im schriftlichen Wege (Umlaufbeschlüsse) zulässig sind. 

Uneinheitliche Stimmabgabe

Gesellschafter, die über mehr als eine Stimme verfügen, können ihr Stimmrecht auch uneinheitlich ausüben (z.B. bei insgesamt zehn Stimmen: vier für den Antrag und sechs Enthaltungen).

Unternehmenswert-Anteile

Unternehmenswert-Anteile sind eine Sonderform des Stammkapitals, die eine vereinfachte Form der Mitarbeiter-Beteiligung ermöglichen sollen. Häufig besteht deren Wunsch, am erhofften wirtschaftlichen Erfolg teilzuhaben, insb. beim gewinnbringenden Verkauf des Startups an Investoren. Unternehmenswert-Beteiligte haben nur sehr eingeschränkte Rechte (ähnlich wie Aktionäre von stimmrechtslosen Vorzugsaktien). Sie haben grundsätzlich Anspruch auf ihren Anteil am Bilanzgewinn, sie verfügen aber insb. über kein Stimmrecht.

Für die Übertragung von Unternehmenswert-Anteilen reicht die Einhaltung der Schriftform (kein Notariatsakt notwendig). Vor der erstmaligen Übernahme solcher Anteile durch Mitarbeiter sind diese umfangreich in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht zu belehren. Für diese Form Mitarbeiterbeteiligung gelten spezielle steuerlicher und sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen.

Im Gesellschaftsvertrag ist vorzusehen, dass die Unternehmenswert-Beteiligten ein Mitverkaufsrecht haben, wenn die Gründungsgesellschafter ihre Anteile mehrheitlich veräußern (Exit-Event).

Form von Anteilsübertragungen

Während bei der GmbH für Anteilsübertragungen und Übernahmeerklärungen die Notariatsaktpflicht vorgesehen ist, ist in der FlexKapG die Formpflicht in der Weise abgeschwächt, dass dafür die Errichtung einer Privaturkunde durch einen Notar oder einen Rechtsanwalt ausreicht. Dabei ist die Zulässigkeit der Anteilsübertragung sowie die Identität der handelnden Personen zu überprüfen und sind beide Parteien über die Rechtsfolgen ihrer Erklärungen und mögliche weitere Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Übertragung zu belehren.

Hingegen ist nach wie vor die Errichtung eines Gesellschaftsvertrages einer FlexKapG in Form eines Notariatsaktes vorzunehmen (Ausnahme: vereinfachte Gründung).

Eigene Geschäftsanteile

Der Erwerb eigener Geschäftsanteile durch die FlexKapG ist, angelehnt an das Aktienrecht, unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Geschäftsanteile können zwangsweise oder nach Erwerb durch die Gesellschaft eingezogen werden.

Bedingte Kapitalerhöhung

Eine bedingte Kapitalerhöhung ist zulässig und wird nur so weit durchgeführt, das von einem unentziehbaren Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch gemacht wird. Eine solche kann nur zu bestimmten Zwecken beschlossen werden (etwa zur Gewährung von Bezugsrechten an Gläubiger von Finanzierungsinstrumenten oder zur Vorbereitung des Zusammenschlusses mehrerer Unternehmen).

Genehmigtes Kapital

Der Gesellschaftsvertrag kann die Geschäftsführung ermächtigen, das Stammkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile gegen Einlagen zu erhöhen. Dieses genehmigte Kapital kann für Startups nützlich sein, etwa für den sukzessiven Beitritt von Investoren und Beteiligungsprogrammen für Mitarbeiter.

Sonstige Finanzierungsformen

Um den Gesellschaftern einen weiten Spielraum bei der Kapitalbeschaffung zu geben, wird die Zulässigkeit der Ausgaben von Finanzierungsinstrumenten mit späteren Bezugs- oder Wandlungsrechten (z.B. Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen, Optionsanleihen und Genussrechte) gesetzlich verankert.

Stand: 25.07.2024

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