Ein an deiner Wand befestigter Kasten mit einem Defibrillator
© SLindenau | stock.adobe.com
Hotellerie, Fachgruppe

Defibrillator

Lesedauer: 1 Minute

18.10.2023

Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, einen Defibrillator im Beherbergungsbetrieb bereit zu stellen.

Bei Interesse ersuchen wir zwecks Beratung und Einschulung um Kontaktaufnahme mit z.B. dem Samariterbund, dem Rotem Kreuz etc. die u.a. auch den richtigen Gerätetyp empfehlen. Prinzipiell erkennen diese Geräte heutzutage automatisch, ob eine Herzrhythmusstörung vorliegt oder nicht. Nur wenn dies der Fall ist, wird eine entsprechende Schockabgabe möglich. Somit ist das Gerät 100%ig vor Missbrauch sicher und lässt auch keine Fehlanwendung zu.

Für den Fall, dass eine Defibrillation erfolglos ist und der Patient verstirbt, kann der/die ErsthelferIn nicht zur Rechenschaft gezogen werden.
 
Schlimmer als zu handeln ist das Nichtstun, dann kann man wegen unterlassener Hilfeleistung belangt werden.

Weitere Infos:

Weitere interessante Artikel