Eine Person sitzt an einem Tisch. Mit der rechten Hand hält sie einen Richterhammer. Vor ihr liegen Unterlagen. Auf dem Tisch steht ein aufgeklappter Laptop und eine goldene Waage
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Hotellerie, Fachgruppe

Bei­spiele aus der Judikatur zur Ab­­grenzung reine Raum­­ver­mietung – ge­­werbliche Be­herbergung

Urteile und Erkenntnisse der Landesverwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofs 

Lesedauer: 1 Minute

08.02.2024

Bei untenstehenden Beispiele wurde von der Judikatur angenommen, dass es sich um eine gewerbliche Beherbergung handelt: 

LVwG Tirol - 2018/15/1757-5 
tage-/wochenweise Vermietung

  • Vermietung zu touristischen Zwecken 
  • Vermietung zu touristischen Zwecken
  • Beistellung Waschküche inklusive Waschmittel
  • Beistellung Abstellraum für Ski und Skischuhe
  • Zugang per Zahlenkombination für Schlüssel in Schlüsseltresor
  • Kontaktperson vor Ort für Notfälle
  • Bewerbung: „Viel Platz für die Familie auch im Urlaub“, „…ideal für Wanderer, Mountainbiker, Bergsteiger, ..[..]...“
  • Endreinigung
  • über Airbnb (www.airbnb.de) angeboten 
    • jederzeitige Stornierungsmöglichkeit
    • Pauschalpreis für: Miete, Strom, Betriebskosten, Kosten für Internet und Fernseher

⇒ Die Verwaltungstätigkeiten die Airbnb für den Gastgeber übernimmt, bspw. Zahlungsmodalitäten, Zahlungsverkehr, sind diesem zuzurechnen

VwGH 2008/06/0200

  • Brötchendienst/Frühstücksdienst auf Bestellung
  • Getränke in Flaschen zum Verkauf
  • Wäscheservice gegen Aufpreis
  • Einmal wöchentlich Kuchenbestellservice
  • Babysitting auf Bestellung
  • Zweimal wöchentlicher Austausch von Hand- und Küchentüchern
  • Einmal wöchentlich Beistellung frischer Bettwäsche
  • Beistellung von Tischwäsche  Regelmäßige Wohnungsreinigung nach Bestellung
  • Regelmäßige Reinigung des Saunabereiches
  • Beistellung eines Schiabstellraumes 

LVwG Tirol - 2014/41/3115-6

  • Äußere Bezeichnung Appartementhaus QQ
  • Anbieten auf touristischen Plattformen wie www.booking.com, örtlicher Tourismusverband
  • Infrarotkabine und Sauna im Appartement
  • Brotservice
  • Vermietung an wechselnden Gäste in der Regel wöchentlich
  • Beistellung von Bettwäsche, Hand- und Saunatücher
  • Ansprechpartnerin vor Ort welche als Zimmermädchen fungiert
  • Anmeldung nach Vorgaben § 5 Meldegesetz (Unterkunft in Beherbergungsbetrieben)
  • Mieter zahlen nur Kurtaxe, keine weiteren Kosten
  • Auf Wunsch Reinigung des Appartements auch während der Woche
  • Auf Wunsch Bettwäsche sowie Hand- und Saunatücherwechsel
  • Reinigung der Sauna durch Zimmermädche

LVwG Tirol - 2014/11/3249-4

  • Appartement X wird an wechselnde Gäste kurzfristig vermietet.
  • Bei jedem Wechsel der Gäste (Touristen) wird die zur Verfügung gestellte Wäsche gewechselt und das Appartement gereinigt.
  • Vor Ort steht den Gästen eine Ansprechperson zur Verfügung.
  • Das Appartement X wird als Ferienwohnung über die Homepage angeboten, wobei die freie Vermietungszeit aus einem angeschlossenen Kalender ersichtlich ist.
  • Anmeldung der Gäste erfolgt gemäß § 5 Meldegesetz (Unterkunft in Beherbergungsbetrieben).
  • Bettwäsche, Handtücher werden zur Verfügung gestellt.
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