Zwei Personen in dunklen Anzügen sitzen in Besprechungszimmer vor Tablet, am Tisch liegen Unterlagen
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Lobbying- und Interessenvertretung-Transparenz-Gesetz (LobbyG) - Allgemeiner Überblick

Die wichtigsten Bestimmungen im Überblick

Lesedauer: 3 Minuten

Das LobbyG regelt Verhaltens- und Registrierungspflichten bei Tätigkeiten, mit denen auf bestimmte Entscheidungsprozesse in der Gesetzgebung oder Vollziehung des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände unmittelbar Einfluss genommen werden soll. Diese Tätigkeiten beziehen sich unmittelbar auf bestimmte, also konkret anstehende oder bereits laufende Entscheidungsprozesse (z.B. Novelle eines Gesetzes, Fällung von Entscheidungen - auch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung).

Aufgrund der vielen persönlichen und sachlichen Ausnahmen ist es schwer, überhaupt zu erkennen, wer und wenn ja wie betroffen ist. Das Gesetz unterscheidet im Wesentlichen zwischen Lobbying-Unternehmen mit ihren Lobbyisten, Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen, (jeweils Vertretung von Einzelinteressen) sowie Selbstverwaltungskörpern und Interessenverbänden mit ihren Interessenvertretern (Vertretung gemeinsamer Interessen) und knüpft daran die unterschiedlichen Pflichten.

Persönliche Ausnahmen: Auf politische Parteien, anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften, Gemeinde- und Städtebund, Sozialversicherungsträger sowie Interessenverbände, die keine Dienstnehmer als Interessenvertreter beschäftigen, ist das LobbyG nicht anzuwenden.

Für die Interessenvertretung durch Sozialpartner (z.B. Wirtschaftskammer) und nach § 4 ArbVG kollektivvertragsfähige Einrichtungen (z.B. Industriellenvereinigung, Österreichisches Rotes Kreuz) gelten nur die Registrierungspflichten, für die Interessenvertretung durch sonstige Selbstverwaltungskörper (z.B. Universitäten) und sonstige Interessenverbände gelten neben den Registrierungspflichten noch die Verhaltenspflichten nach § 6.

Nicht anzuwenden ist das LobbyG auf folgende Tätigkeiten: 

  • Tätigkeiten eines Funktionsträgers in Ausübung seines Aufgabenbereichs

  • Tätigkeiten einer Person, mit denen diese nicht-unternehmerische (sohin private) eigene Interessen wahrnimmt

  • Wahrnehmung oder Vertretung der Interessen einer Partei oder eines Beteiligten im Zusammenhang mit einem verwaltungsbehördlichen (nicht ausgenommen ist sohin die Privatwirtschaftsverwaltung, z.B. Förderungen) oder gerichtlichen Verfahren

  • Rechtsberatung und Vertretung durch Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder und andere dazu befugte Personen (wie z.B. Unternehmensberater)

  • Wahrnehmung außenpolitischer Interessen im diplomatischen oder konsularischen Verkehr und

  • Tätigkeiten, die auf Veranlassung eines Funktionsträgers ausgeübt werden (z.B. Einladung zu einer Sitzung, Aufforderung zur Teilnahme an einem Vergabeverfahren)

Definitionen

Ein Lobbying-Unternehmen ist ein Unternehmen, zu dessen Geschäftsgegenstand auch die Übernahme und die Erfüllung eines Lobbying-Auftrags gehört, selbst wenn es nicht auf Dauer angelegt ist. Ein Lobbying-Auftrag ist ein entgeltlicher Vertrag, durch den ein Auftraggeber den Auftragnehmer verpflichtet, Lobbying-Tätigkeiten auszuüben. Eine Lobbying-Tätigkeit ist jeder organisierte und strukturierte Kontakt mit Funktionsträgern zur Einflussnahme im Sinn des LobbyG im Interesse eines Auftraggebers (Vertretung von Einzelinteressen). 

Ein Lobbyist ist eine Person, die eine Lobbying-Tätigkeit als Organ, Dienstnehmer oder Auftragnehmer eines Lobbying-Unternehmens ausübt oder zu deren Aufgaben dies gehört. 

Als Unternehmenslobbyist wird definiert ein Organ oder Dienstnehmer eines Unternehmens, zu dessen mehr als nur geringfügigem Aufgabenbereich (ab 5 %) Lobbying-Tätigkeiten für dieses Unternehmen oder für ein mit ihm im Konzern verbundenes Unternehmen gehören, es sei denn, es handelt sich um die Wahrnehmung gesetzlich festgelegter Berufspflichten. 

Interessenvertretung ist jeder organisierte und strukturierte Kontakt mit Funktionsträgern zur Einflussnahme im Sinn des LobbyG im gemeinsamen Interesse der Mitglieder von Selbstverwaltungskörpern oder Interessenverbänden. 

Ein Selbstverwaltungskörper ist ein durch Gesetz oder Verordnung eingerichteter, nichtterritorialer Selbstverwaltungskörper, der berufliche oder sonstige gemeinsame Interessen seiner Mitglieder wahrnimmt (z.B. Wirtschaftskammer), sowie ein Verband von Selbstverwaltungskörpern, der diese Interessen bundesweit wahrnimmt (z.B. Landwirtschaftskammer Österreich). 

Interessenverband ist ein vertraglicher Zusammenschluss mehrerer Personen (z.B. Verein), zu dessen Aktivitäten die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen gehört und kein Lobbying-Unternehmen ist (z.B. ÖAMTC). 

Als Interessenvertreter anzusehen ist ein Organ oder Dienstnehmer eines Selbstverwaltungskörpers oder Interessenverbandes, zu dessen überwiegendem Aufgabenbereich (mehr als 50 %) die Interessenvertretung gehört. 

Funktionsträger sind die Personen, gegenüber denen Lobbying bzw. Interessenvertretung betrieben wird: der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder inländischer allgemeiner Vertretungskörper (z.B. Abgeordnete), Beamte, Vertragsbedienstete und andere Organe, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung, der Vollziehung oder der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände tätig sind. 

Die unterschiedlichen Registrierungs- und Verhaltenspflichten sind in den §§ 5 bis 12 LobbyG geregelt. Bei Verletzung der Vorschriften sieht das Gesetz zudem Sanktionen (Geldstrafen bis zu 60.000 Euro, Streichung aus dem Register) und andere Rechtsfolgen vor.

Der Antrag auf Neueintragung bzw. Eintragung von Änderungen in das Register hat über das Unternehmensserviceportal zu erfolgen (mit Bürgerkarte oder Username und Passwort). Unter www.lobbyreg.justiz.gv.at kann in die Register-Teile A1, B, C und D elektronisch und unentgeltlich Einsicht genommen werden.

Stand: 25.07.2024

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