Zwei Papierschiffchen sind auf einem hellblauen Untergrund platziert, das vordere mit United Kingdom Flagge gefaltet und das hintere mit der Symbolik der Europäischen Union
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Brexit und britische Limited (Ltd)

Mögliche Folgen im Überblick

Lesedauer: 1 Minute

In den vergangenen Jahren wurden Limiteds nach englischem Recht gegründet, die nur im englischen Firmenbuch eingetragen waren, aber ihre Haupttätigkeit von Anfang an in Österreich entfalteten und ihren Hauptsitz (Verwaltungssitz) in Österreich hatten. Sie waren gesellschaftsrechtlich aufgrund des EU‑Rechts nach dem einschlägigen englischen Gesellschaftsrecht zu behandeln.

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland ist mit 31.12.2020 aus dem EU‑Binnenmarkt, der Zollunion und allen anderen Politikbereichen der Europäischen Union ausgeschieden. Das heißt, dass mit 1.1.2021 für die englischen Gesellschaftsformen, wie etwa die Private Limited by Shares, die Anwendung des einschlägigen EU‑Rechts endete, daran ändert auch das EU-UK Handels- und Kooperationsabkommen nichts. Was sind die Folgen? 

Britische Limiteds mit Hauptsitz (Verwaltungssitz) in Österreich

Gesellschaften, die ihre Haupttätigkeit von Anfang an in Österreich entfalteten und ihren Hauptsitz (Verwaltungssitz) in Österreich, ihren formalen Satzungssitz aber im Vereinigten Königreich haben, haben ihre bisherige rechtliche Grundlage innerhalb der EU verloren.

Nach der Rechtsprechung ist eine britische Limited mit Hauptsitz in Österreich und mehr als einem Gesellschafter als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu behandeln. Einerseits ist damit der Verlust der Rechtsfähigkeit verbunden (weil nach österreichischem Recht eine GesbR nicht rechtsfähig ist). Andererseits haften alle Gesellschafter persönlich mit ihrem gesamten Vermögen für alle Gesellschaftsverbindlichkeiten.

Eine Limited mit nur einem Gesellschafter ist als Einzelunternehmen dieses einzigen Gesellschafters zu werten. Damit besteht eine persönliche Haftung dieses Einzelunternehmers für alle Gesellschaftsverbindlichkeiten.

Limiteds mit Satzungs- und Verwaltungssitz in Großbritannien

Limiteds, die ihren Satzungs- und Verwaltungssitz in Großbritannien haben, sind nicht unmittelbar in ihrer gesellschaftsrechtlichen Konstruktion vom Brexit betroffen. Sie gelten als Gesellschaften eines Drittstaates. Das auf sie anzuwendende Recht regelt das Gesetz über das internationale Privatrecht, das an den Sitz der Gesellschaft anknüpft. 

Österreichische Zweigniederlassungen

Österreichische Zweigniederlassungen britischer Limiteds sind nicht selbst rechts- und parteifähig, sondern nur die britische Limited selbst. Für diese Zweigniederlassung ist mindestens eine Person zu bestellen, die zur ständigen gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Gesellschaft befugt ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat; eine Beschränkung des Umfangs ihrer Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber unwirksam.  

Stand: 25.07.2024

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