
Phase Vorstellung im Beratungsprozess von Versicherungsmakler:innen
Statusklarheit - Maklervertrag inkl. AGB - Vollmacht - Interessenskonflikte - Datenschutzrechtliche Informationen gemäß DSGVO - Newsletter und Marketinginfos (DSGVO)
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Diese Phase des Beratungsprozesses kann sowohl in einem persönlichen Gespräch als auch digital erfolgen.
2.1. Statusklarheit
Aufgrund der Statusklarheit darf die Versicherungsvermittlung ausschließlich in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten oder Versicherungsagent ausgeübt werden. Die Vermittlungsform ist daher am Beginn der Beratung mitzuteilen.
2.2. Maklervertrag inklusive Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Sinnvoll, aber rechtlich nicht verpflichtend ist es, einen Maklervertrag mit dem Kunden bzw. der Kundin abzuschließen, in dem die Rechte und Pflichten beider Seiten festgelegt werden. Das Maklergesetz stellt dafür die rechtliche Basis dar. Die zwingenden Bestandteile werden grundsätzlich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (unverbindliches Muster des Fachverbands) festgehalten, während die abänderbaren Bestimmungen in den Maklervertrag Aufnahme finden können.
Unverbindliche Muster für Maklervertrag und für Zusatzvereinbarungen zur kostenpflichtigen Erbringung von Dienstleistungen stehen ebenfalls zur Verfügung.
2.3. Vollmacht
Obwohl Versicherungsmakler:innen überwiegend die Interessen der Versicherungsnehmer:innen wahrzunehmen haben und rechtlich grundsätzlich deren Sphäre zugerechnet werden, besteht nicht schon automatisch die Vertretungsbefugnis (weder in aktiver noch in passiver Hinsicht). Daher ist es sinnvoll, sich eine Vollmacht geben zu lassen. Der Fachverband hat eine unverbindliches Mustervollmacht erstellt.
Bei Vorlage einer gültigen zivilrechtlichen Vollmacht können − aufgrund der 2021 erfolgten Genehmigung des Codes of Conduct (Datenschutz Verhaltensregeln für Versicherungsmakler) durch die Datenschutzbehörde − sensible Daten ohne spezielle Einwilligung verarbeitet werden.
2.4. Interessenskonflikte
Insbesondere seit der Transformation der IDD in österreichisches Recht ist die Offenlegung von Interessenskonflikten von besonderer Bedeutung.
Grundsätzlich haben Versicherungsvermittler:innen den gesamten Vertrieb am generellen Gebot auszurichten, im bestmöglichen Kundeninteresse zu handeln. Weder durch Vergütung, Verkaufsziele oder auf andere Weise dürfen Fehlanreize gesetzt werden. Dies gilt für alle Versicherungsprodukte.
Als ultima ratio ist die Offenlegung des Interessenskonflikts vorzunehmen. Wie bereits in Punkt 1.4. erwähnt, ist für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten zusätzlich eine unternehmensinterne Richtlinie zu Interessenskonflikten zu erstellen.
2.5. Datenschutzrechtliche Informationen gemäß DSGVO
Einwilligungen gemäß Art 13 und Art 14 der Datenschutzgrundverordnung sind sinnvollerweise in diesem Stadium der Beratung einzuholen.
Es bestehen unterschiedliche Informationspflichten je nachdem ob die Daten bei der betroffenen Person selbst erhoben werden oder nicht. Diese sind sinnvollerwiese schriftlich in einem Informationsblatt mitzuteilen, zu dessen Erstellung es ein unverbindliches Muster gibt.
2.6. Newsletter und Marketinginfos
Um Kund:innen diesbezügliche Informationen zukommen lassen zu können, ist eine eigene Einwilligung (Muster) erforderlich. Auch bei Kommunikation im Wege weiterer digitaler Medien ist der Datenschutz zu beachten.
Hinweis:
Der Fachverband der Versicherungsmakler hat gemeinsam mit mehreren Praktiker:innen nachstehend einen idealtypischen (Muster)Beratungsablauf aufbereitet, der auf den individuellen Bedarf der Anwender:innen anzupassen ist. Der (Muster)beratungsprozess wurde nach bestem Wissen und Gewissen abgebildet. Der Fachverband der Versicherungsmakler übernimmt diesbezüglich keinerlei Haftung.