
Phase nach dem Vertragsabschluss im Beratungsprozess von Versicherungsmakler:innen
Schadensabwicklung - Verpflichtungen aus dem POG-Prozess - Besondere Verpflichtungen bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten - Beschwerdemanagement - Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung
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4.1. Schadensabwicklung
In § 28 Abs. 6.ff MaklerG ist grundsätzlich die Unterstützung der Kundin/ des Kunden vorgesehen
- bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses
- nach Eintritt des Versicherungsfalls
- bei der Wahrung wesentlichen Fristen.
Zudem ist die
- laufende Überprüfung bestehender Versicherungsverträge
- uU. Vorschläge für Verbesserung des Versicherungsschutzes
vorgesehen.
Diese Bestimmungen sind gegenüber Konsument:innen abdingbar.
4.2. Verpflichtungen aus dem POG-Prozess
Betreffend Produktvertriebsvorkehrungen bestehen folgende Verpflichtungen:
- Regelmäßige Überprüfung auf Gültigkeit und Aktualität; ev. Anpassung
- Sicherstellung der internen Einhaltung
- Information an den Produkthersteller bzw. Änderung der Vertriebsstrategie bei mangelnder Zielmarkt-Eignung eines Produkts bei nachteiligen Auswirkungen auf Kund:innen.
- Auf Verlangen: Übermittlung aller relevanten Verkaufsinformationen an den Produkthersteller (Art. 10 Abs. 6 UAbs. 3 Del VO POG)
4.3. Besondere Verpflichtungen bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten
4.3.1. Interessenskonflikte
- Die hinsichtlich Interessenkonflikte festgelegten Grundsätze sind mindestens jährlich zu überprüfen.
- Situationen, in denen ein solcher Konflikt aufgetreten ist, sind zu dokumentieren.
- Regelmäßige schriftliche Berichte über diese Situationen sind an die Geschäftsführung des Vermittlers abzugeben (Art. 7 Del VO IBIPs).
4.3.2. Zur Verfügung stellen von Informationen:
- Alle Informationen über Kosten und Gebühren, die nicht durch das zugrundeliegende Marktrisiko verursacht werden, sind in zusammengeführter Form der Kundin/dem Kunden zu erteilen, um den Kunden die Möglichkeit zu geben, die Gesamtkosten als auch die Auswirkungen auf die Rendite zu verstehen. Auch eine Aufstellung nach Posten kann verlangt werden. Diese Informationen sind einmal im Jahr zur Verfügung zu stellen und können in standardisierter Form gegeben werden (§ 9 Abs. 2 der Standesregeln für Versicherungsvermittlung).
- Gemäß § 10 Abs. 7 Standesregeln für Versicherungsvermittlung sind angemessene Berichte über erbrachte Dienstleistungen mittels dauerhaften Datenträgers zu Verfügung zu stellen.
4.3.3 Gemäß § 10 Abs. 4 der Standesregelnn besteht Dokumentationspflicht aller getroffenen Vereinbarungen.
4.4. Beschwerdemanagement
Art 19 VO PRIIP sieht vor:
- Schaffung geeignete Vorkehrungen für Kund:innen, für Beschwerde über PRIIPs-Hersteller, dies gilt auch für grenzüberschreitende Streitigkeiten.
- Rechtzeitige Reaktion auf Beschwerde in Bezug auf das Informationsblatt.
4.5. Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung
Nach Vertragsabschluss bestehen hinsichtlich der gesetzlichen Vorgaben zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung folgende Pflichten:
- Pflicht zur kontinuierlichen Überwachung der Geschäftsbeziehung,
- Gewährleistung, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen stets aktualisiert werden.
Hinweis:
Der Fachverband der Versicherungsmakler hat gemeinsam mit mehreren Praktiker:innen nachstehend einen idealtypischen (Muster)Beratungsablauf aufbereitet, der auf den individuellen Bedarf der Anwender:innen anzupassen ist. Der (Muster)beratungsprozess wurde nach bestem Wissen und Gewissen abgebildet. Der Fachverband der Versicherungsmakler übernimmt diesbezüglich keinerlei Haftung.