ACHTUNG: Auslaufen der Schwellenwerteverordnung mit 31.12.2022
Übergangsregelung bis 30.6.2023
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Mit 31.12.2022 ist die Schwellenwerteverordnung 2018 ausgelaufen, welche es bislang ermöglicht hat, regionale Betriebe zu fördern, da die Direktvergabegrenze an einen Unternehmer bis 100.000 Euro netto und das nicht offene Verfahren ohne Bekanntmachung mit drei Unternehmern im Baubereich bis 1 Mio. netto Euro zulässig war.
In einem aktuellen Rundschreiben des Bundesministeriums für Justiz wird zwar eine Verlängerung der Schwellenwerteverordnung in Form einer Übergangsregelung angekündigt, allerdings nur bis 30.06.2023.
Das Verfahren zur Erlassung der Schwellenwerteverordnung 2023 wurde bereits eingeleitet, wobei die Verordnung im Jahr 2023 „möglichst zeitnah“ kundgemacht werden soll (ein genauer Termin wird im Rundschreiben nicht genannt). Gleichzeitig wird aber auch bis Ende Juni 2023 geprüft, ob eine grundsätzliche Verlängerung der Maßnahmen der Schwellenwerteverordnung tatsächlich erforderlich ist.
Gerfried Weyringer:
„Das bedeutet, dass bis zur Kundmachung der Verordnung ab 1.01.2023 folgende im Bundesvergabegesetz festgelegten niedrigeren Wertgrenzen gelten:
- Die Direktvergabe an einen Unternehmer ist dann zulässig, wenn der Auftragswert Euro 50.000 nicht erreicht.
- Aufträge im nicht offenen Verfahren ohne Bekanntmachung können vergeben werden, wenn bei Bauaufträgen der geschätzte Auftragswert
Euro, oder wenn bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen der geschätzte Auftragswert Euro 80.000 nicht erreicht.300.000 - Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung können vergeben werden, wenn der geschätzte Auftragswert Euro 80.000 nicht erreicht.“
Hinzuweisen ist, dass bereits vor dem 01.01.2023 eingeleitete Vergabeverfahren noch nach den Regelungen der Schwellenwerteverordnung 2018 durchgeführt werden dürfen.
Gerfried Weyringer:
„Selbstverständlich wird sich die WKO mit ganzer Kraft für eine Verlängerung der Schwellenwerteverordnung über den 30.06.2023 hinaus einsetzen.“
Stand: 01.10.2022