EU Marktüberwachungsverordnung 2019
Was ist für Unternehmen seit 16. Juli 2021 neu?
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Durch die Verordnung 2019/1020 über die Marktüberwachung und Konformität von Produkten vom 20. Juni 2019 wird die Marktüberwachungsverordnung 2008 weiterentwickelt, um auf neuartige wirtschaftliche Entwicklungen und Herausforderungen – Stichwort internationaler Onlinehandel und Logistikdienstleistung – reagieren zu können. Ein Schwerpunkt der Verordnung liegt u. a. auf der Beseitigung bisheriger Schlupflöcher, durch die nicht EU-konforme Drittlandsware, ohne greifbaren verantwortlichen Wirtschaftsakteur in der EU, mittels Online-Plattformen auf den EU-Markt gebracht wird.
Der Geltungsbereich der Verordnung erstreckt sich auf alle Produkte, für die EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften existieren (ausgenommen sind Lebens- und Futtermittel, sowie Human- und Tierarzneimittel), sofern die Harmonisierungsrechtsvorschriften einzelner Produkte keine speziellere Bestimmung vorsehen, durch die bestimmte Aspekte der Marktüberwachung und der Durchsetzung konkreter geregelt werden.
Verantwortliche Wirtschaftsakteure: Erweiterung um so genannte Fulfilment-Dienstleister
Grundsätzlich darf ein Produkt nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn ein in der EU niedergelassener Wirtschaftsakteur existiert, der für das Produkt verantwortlich ist. Bei diesem Verantwortlichen kann es sich entweder
- um den Hersteller selbst,
- dessen in der EU ansässigen Bevollmächtigen,
- einen EU-(Erst)Importeur von Drittlandswaren oder nun auch
- um einen so genannten Fulfillment-Dienstleister (u. a. Lager- und Abpackdienstleister) mit Sitz in der EU handeln, sofern das Produkt den in Art. 4 Abs. 5 Marktüberwachungsverordnung 2019 genannten Rechtsvorschriften sowie jeder anderen ausdrücklich auf diesen Artikel Bezug nehmenden Rechtsvorschrift unterliegt.
Fulfilment-Dienstleister gelten dann für die von ihnen abgefertigten Produkte als Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 4 Marktüberwachungsverordnung 2019, wenn es keinen Hersteller, Einführer oder Bevollmächtigten in der EU für diese Produkte gibt.
Produkte/Schutzziele | Richtlinie/Verordnung |
---|---|
Geräuschemissionen im Freien | 2000/14 EG |
Maschinen | 2006/42/EG |
Spielzeug | 2009/48/EG |
Ökodesign | 2009/125/EG |
RoHS | 2011/65/EU |
Bauprodukte | (EU) 305/2011 |
Pyrotechnische Gegenstände | 2013/29/EU |
Sportboote, Wassermotorräder | 2013/53/EU |
Einfache Druckbehälter | 2014/29/EU |
EMV | 2014/30/EU |
Nichtselbsttätige Waagen | 2014/31/EU |
Messgeräte | 2014/32/EU |
ATEX | 2014/34/EU |
Elektrische Betriebsmittel | 2014/35/EU |
Funkanlagen | 2014/53/EU |
Druckgeräte | 2014/68/EU |
Persönliche Schutzausrüstung | (EU) 2016/425 |
Gasgeräte | (EU) 2016/426 |
Drohnen | (EU) 2019/945 |
Neuerungen im Onlinehandel
Ein Produkt gilt als auf dem Markt bereitgestellt, wenn es online oder mit anderen Mitteln des Fernabsatzes zum Verkauf angeboten wird. Entscheidend ist hierbei das Angebot an Endnutzer innerhalb der EU, was z. B. anhand der Sprache des Angebots oder der Liefer- und Bezahlmöglichkeiten bewertet wird (Ausrichtung der Geschäftstätigkeit auf den EU-Markt).
Informationsdienstanbieter werden verpflichtet, bei der Vermeidung und Minderung von Risiken durch nicht EU-konforme Produkte mit den Marktüberwachungsbehörden zu kooperieren. In der Praxis könnten z. B. Angebote nicht EU-konformer Produkte auf Online-Plattformen oder Websites gelöscht oder gesperrt werden.
Verbesserung der Marktüberwachung
Den Marktüberwachungsbehörden werden durch die Marktüberwachungsverordnung 2019 umfangreichere Rechte eingeräumt. Diese reichen von der Anforderung bestimmter Nachweise (z. B. technische Unterlagen) über unangekündigte Vor-Ort-Kontrollen bis hin zur Entfernung von Online-Inhalten. Die Mitgliedstaaten werden dazu verpflichtet, alle vier Jahre eine Marktüberwachungsstrategie zu erstellen. Die praktische Auswirkung für Unternehmen besteht u. a. in Produkt- oder Branchenschwerpunkten bei den Kontrollen.
Besteht der Verdacht der Gefährlichkeit eines Produkts, sind die Marktüberwachungsbehörden zu informieren und gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen einzuleiten. Es ist zu begrüßen, dass nun vom verantwortlichen Wirtschaftsakteur selbst Korrekturmaßnahmen vorgenommen werden können und diese nicht ausschließlich von den Behörden vorgegeben werden.
Die Verordnung enthält auch Regelungen für Kontrollen durch den Zoll. So soll insbesondere die Vollständigkeit erforderlicher Unterlagen, die korrekte Produktkennzeichnung oder die Angabe des verantwortlichen Wirtschaftsakteurs überprüft werden.