Rückenansicht zweier nebeneinander stehender Personen mit Helmen und neongelben Sicherheitswesten auf einem hellbraunen, erdigen Boden. Vor den Personen sind verschiedene Metallstangen, Betonteile und eine Brücke in Bauphase.
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CE-Kennzeichnung von Bauprodukten

Bauprodukte-Verordnung: Begleitende Umsetzung in Österreich, technische Spezifikationen, Leistungsbeständigkeit

Lesedauer: 2 Minuten



Verordnung 2011/305/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.3.2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011) - Bauprodukteverordnung (BPV)


Gilt für Bauprodukte. Darunter sind Produkte oder Bausätze zu verstehen, die hergestellt werden oder in Verkehr gebracht werden,

  • um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden,
  • und deren Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirkt.

Gilt seit 24.4.2011 (zwingend für das konkrete Produkt erst nach Ablauf der Koexistenzperiode der dafür geltenden europäischen technischen Spezifikation)

Übergangsbestimmung: Bauprodukte, die vor dem 1.7.2013 in Übereinstimmung mit Richtlinie 89/106/EWG in Verkehr gebracht wurden, gelten als mit Verordnung 2011/305/EU konform.


EU-Dokumente: Verordnungstext und FAQ

2011/305/EU | FAQ

Begleitende Umsetzung in Österreich

Im Unterschied zur vorherigen EU-Bauprodukterichtlinie gilt die EU-Bauprodukteverordnung (BPV) unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Deshalb sind die nationalen Regelungen dahingehend und im Hinblick auf Anforderungen an Bauwerke anzupassen und zuständige Behörden zu nennen.

Begleitende bundesrechtliche Umsetzung

BGBl. I Nr. 113/2013 Bauproduktenotifizierungsgesetz 2013 - BPNG 2013

Begleitende landesrechtliche Umsetzung

Eine Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über die "Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung" wurde von allen Landeshauptleuten unterzeichnet und durch die Landtage genehmigt. Die Änderungen in den landesrechtlichen Bestimmungen sind zum Teil bereits in Kraft, zum Teil in Vorbereitung.

Technische Spezifikationen zur Verordnung

Die Bauprodukteverordnung definiert die sieben Grundanforderungen an Bauwerke. Die Wesentlichen Merkmale, damit Bauprodukte diesen Anforderungen genügen, werden in den europäischen technischen Spezifikationen festgelegt.

  • Harmonisierte Europäische Normen (hEN)
    Die Wesentlichen Merkmale sind im jeweiligen Anhang ZA der Produktnorm angeführt.
  • Europäische technische Bewertung (ETB) auf Basis eines Europäischen Bewertungsdokuments
    Mandat zur Ausarbeitung eines Bewertungsdokoments an die Europäische Organisation für technische Bewertung (EOTA)

» Verzeichnisse der harmonisierten Normen
» Nando Informationssystem 
» EOTA (European Organisation for Technical Assessment)

Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit

Als Grundlage für die CE-Kennzeichnung ist vom Hersteller u. a. eine Leistungserklärung zu verfassen. Verschiedene Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit dienen dazu, die Konformität mit der erklärten Leistung sicherzustellen.

Ausnahmen für die Pflicht zur Erstellung einer Leistungserklärung bestehen für Bauprodukte 

  • die individuell oder als Sonderanfertigung gefertigt wurden und vom Hersteller selbst in ein bestimmtes einzelnes Gebäude eingebaut werden oder
  • die auf der Baustelle zum Zweck des Einbaus in das jeweilige Bauwerk gefertigt werden oder
  • die auf traditionelle Weise oder in einer der Erhaltung des kulturellen Erbes angemessenen Weise nicht-industriell zur Renovierung von geschützten Gebäuden gefertigt werden.

» Delegierte Verordnung 2014/574/EU über das zu verwendende Muster einer Leistungserklärung (Anhang III der BPV)
» Delegierte Verordnung 2014/157/EU über die Zurverfügungstellung einer Leistungserklärung auf einer Website

Notifizierte Stellen

An der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit sind neben dem Hersteller je nach System folgende notifizierten Stellen beteiligt:

  • System 3: Prüflabor
  • System 2+: Zertifizierungsstelle für die werkseigene Produktkontrolle (WPK)
  • System 1 und 1+: Produktzertifizierungsstelle

Vorgangsweise bei der CE-Kennzeichnung (Ablaufdiagramm) 

hEN ... harmonisierte Europäische Norm
EBD ... Europäische Technische Bewertung
ETAG ... Leitlinie für die Europäische technische Bewertung
EOTA ... European Organisation for Technical Assessments

Weitere Informationen zur CE-Kennzeichnung von Bauprodukten

Stand: 31.08.2023