Münzen sind verschieden hoch gestapelt, im Hintergrund sitzt eine Person in der Unschärfe und notiert etwas in einer Mappe mit Unterlagen sowie tippt in einen Taschenrechner, daneben steht ein Laptop
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Kostenvoranschlag - FAQs

Antworten auf die wichtigsten Fragen

Lesedauer: 2 Minuten

1. Was ist ein Kostenvoranschlag?

Unter einem Kostenvoranschlag versteht man die Berechnung der mutmaßlichen Kosten eines Werkes. Kennzeichnend für einen Kostenvoranschlag ist die detaillierte Aufgliederung des voraussichtlichen Gesamtpreises des Werkes nach Arbeitskosten, Materialkosten und sonstigen Kosten, die dem Besteller eine Übersicht über Art und Umfang der Leistung und die Richtigkeit der Gesamtforderung ermöglicht. 

2. Was ist der Unterschied zwischen einem verbindlichen und einem unverbindlichen Kostenvoranschlag?

Bei einem verbindlichen Kostenvoranschlag ist der Unternehmer an den genannten Preis in jedem Fall gebunden. Dieser Preis stellt die garantierte Obergrenze des Entgeltes dar und kann auch nicht bei unvorhergesehenen Mehrkosten erhöht werden. Ist der Kostenvoranschlag jedoch zu hoch angesetzt, so kann der Unternehmer nicht den Betrag laut Kostenvoranschlag, sondern nur die tatsächlichen niedrigeren Kosten in Rechnung stellen.

Beim unverbindlichen Kostenvoranschlag garantiert der Unternehmer nicht, dass der endgültige Werklohn dem Kostenvoranschlag entsprechen wird. Trotz entsprechender Sorgfalt des Unternehmers kann es zu einer sachlich begründeten und unvermeidlichen Überschreitung des Kostenvoranschlages und damit zu Mehrkosten für den Besteller kommen.

3. Wie verbindlich ist ein Kostenvoranschlag?

Gegenüber Verbrauchern ist ein Kostenvoranschlag stets verbindlich, sofern der Unternehmer nicht ausdrücklich das Gegenteil erklärt. 

Gegenüber Unternehmern ist ein Kostenvoranschlag im Zweifel unverbindlich, d.h. sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wird. 

4. Wie ist im Falle der Überschreitung eines unverbindlichen Kostenvoranschlages vorzugehen?

Die Überschreitung eines unverbindlichen Kostenvoranschlages ist nur zulässig, wenn die Mehrkosten sachlich begründet und unvermeidlich sind. In diesem Fall muss der Besteller geringfügige Kostenüberschreitungen akzeptieren. 

Im Falle einer beträchtlichen Überschreitung des Kostenvoranschlages hat der Unternehmer dem Besteller dies unverzüglich mitzuteilen. Die Anzeigepflicht gilt selbst dann, wenn die Ursachen für die Mehrkosten allgemein bekannt sind, der Bestellter mit Überschreitungen rechnen musste oder bereits davon weiß. Der Besteller hat nun zwei Möglichkeiten: Entweder er stimmt der Überschreitung zu und muss für die zusätzlich anfallenden Kosten aufkommen. Oder er tritt aus diesem Grund vom Vertrag zurück – dann hat er dem Unternehmer die bereits geleisteten Arbeiten angemessen zu vergüten. Was "beträchtlich“ ist, ist gesetzlich nicht definiert. Nach der Rechtsprechung müssen jedoch Überschreitungen von mehr als 15 % dem Auftraggeber unverzüglich angezeigt werden. Versäumt der Unternehmer die Verständigung des Bestellers oder erfolgt sie verspätet, so verliert er jeglichen Mehranspruch.  

5. Ist ein Kostenvoranschlag für den Kunden kostenpflichtig?

Ist die Erstellung eines Kostenvoranschlages mit größerem Aufwand verbunden und soll dafür ein Entgelt in Rechnung gestellt werden, empfiehlt sich darüber in jedem Fall eine klare vertragliche Vereinbarung. 

Nach dem Konsumentenschutzgesetz hat ein Verbraucher ein Entgelt für die Erstellung eines Kostenvoranschlages durch einen Unternehmer nur dann zu bezahlen, wenn er vorher auf die Zahlungspflicht ausdrücklich hingewiesen worden ist. 

Gegenüber einem Unternehmer ist ein Kostenvoranschlag nach dem Gesetz grundsätzlich dann kostenpflichtig, wenn dessen Erstellung mit aufwändigen Vorarbeiten verbunden ist bzw. ein selbstständiges Werk darstellt. Eine eindeutige vertragliche Regelung kann helfen, Rechtsunsicherheiten im Vorhinein auszuschließen.  

Stand: 22.10.2024