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Barrierefreiheits­gesetz im E-Commerce

Neue Regeln für Erbringer von bestimmten Dienstleistungen (z.B. Webshops, Online-Terminbuchung) im E-Commerce

Lesedauer: 9 Minuten

Mit dem Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) wurde die europäische Barrierefreiheitsrichtlinie (RL 2019/882) über die Barrierefreiheitsanforderungen von Produkten und Dienstleistungen umgesetzt und gilt daher für Produkte und Dienstleistungen (inkl. Webshops und Online-Terminbuchungs-Tools), die nach dem 28.06.2025 in Verkehr gebracht bzw. für Verbraucher erbracht werden.

Für öffentliche Einrichtungen gelten ähnliche Bestimmungen im Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG), das auf Basis der RL 2016/2102 erlassen wurde.

Das BaFG gilt für folgende Produkte, die nach dem 28.06.2025 in Verkehr gebracht werden:

  • Hardwaresysteme inkl. Betriebssysteme für Universalrechner für Verbraucher
  • Selbstbedienungsterminals wie bspw. Geldautomaten, Fahrkartenautomaten
  • Verbraucherendgeräte, die für elektronische Kommunikationsdienste verwendet werden (z.B. Mobiltelefone)
  • Verbraucherendgeräte, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden (z.B. interaktive Fernseher)
  • E-Book-Lesegeräte

und für Dienstleistungen, die für Verbraucher nach dem 28.06.2025 erbracht werden:

  • elektronische Kommunikationsdienste (Telefonie, Messenger etc.)
  • Elemente von Personenverkehrsdiensten wie bspw. Webseiten, Apps, elektronische Tickets und interaktive Selbstbedienungsterminals (für Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten nur bei interaktiven Selbstbedienungsterminals)
  • Bankdienstleistungen
  • Software für E-Books
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr 

    Das gilt insbesondere für:

    • Web-Shops und Apps im E-Commerce
    • Hotel- und Reiseportale, auf denen Buchungen getätigt werden können
    • Online-Termin-Buchungs-Tools (auch wenn die Dienstleistung als solche nicht unter das BaFG fallen würde wie etwa Tourismusbetriebe, die ihre Dienstleistung (z.B. Hotel/ Zimmer) online direkt verkaufen)
    • Verlage, die digitale Publikationen anbieten
    • Webseiten, auf denen digitale Mitgliedschaften und Abonnements abgeschlossen werden können

In diesem Dokument werden schwerpunktmäßig Anwendungen im E-Commerce beschreiben.

Allgemeine Informationen zum BaFG mit weiteren Beispielen zum Anwendungsbereich:
Informationen zum Barrierefreiheitsgesetz

Das BaFG gilt nicht für die folgenden Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen:

  • Aufgezeichnete zeitbasierte Medien (z.B. Video- und Audiodateien), die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden;
  • Dateiformate von Büro-Anwendungen (z.B. PDFs), die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden;
  • Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen barrierefrei zugänglich in digitaler Form bereitgestellt werden;
  • Inhalte von Dritten, die von dem betreffenden Wirtschaftsakteur weder finanziert oder entwickelt werden noch deren Kontrolle unterliegen;
  • Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen, die als Archive gelten und dadurch ihre Inhalte nach dem 28. Juni 2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden.

Übergangsfristen

Vor dem 28.06.2025 vereinbarte Dienstleistungsverträge dürfen bis zu ihrem Ablauf, allerdings nicht länger als fünf Jahre ab diesem Datum, unverändert fortbestehen.

Vor dem 28.06.2025 eingesetzte Selbstbedienungsterminals dürfen bis 28.06.2040, allerdings maximal bis 20 Jahre nach der ersten Inbetriebnahme, verwendet werden.

Ausnahmen

  • Kleinstunternehmen bei der Erbringung von Dienstleistungen
    Unternehmen, die Dienstleistungen erbringen (z.B. Webshops), mit weniger als 10 Mitarbeitern und entweder einem maximalen Jahresumsatz von 2 Millionen EUR oder einer maximalen Jahresbilanzsumme von 2 Millionen EUR.
    Tipp: Webshops von Kleinstunternehmen sind zwar ausgenommen, allerdings ist für den Fall einer Vergrößerung des Unternehmens zu beachten, dass eine nachträgliche Änderung des Webshops wahrscheinlich aufwendiger ist, als wenn der Webshop sofort barrierefrei gestaltet wird.

  • Grundlegende Veränderungen von Produkten oder Dienstleistungen und unverhältnismäßige Belastungen für die Wirtschaftsakteure

    Die Barrierefreiheitsanforderungen müssen dann nicht eingehalten werden,

    • wenn deren Einhaltung zu einer grundlegenden Veränderung des Produkts oder der Dienstleistung führen würde, oder
    • wenn deren Einhaltung zu einer unverhältnismäßigen Belastung (z.B. zusätzliche übermäßige finanzielle Belastung) der betreffenden Wirtschaftsakteure führen würde.

Der Wirtschaftsakteur hat die Beurteilung zu dokumentieren und für mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Dienstleistungserbringer haben die entsprechende Beurteilung bei Veränderung der angebotenen Dienstleistung, spätestens jedoch alle fünf Jahre, vorzunehmen.

Tipp: Es wäre empfehlenswert, die Barrierefreiheitserklärung zumindest alle fünf Jahre zu evaluieren.

  • Generelle Ausnahme für Kleinstunternehmen
    Kleinstunternehmen, die nicht ohnehin ausgenommen sind (siehe oben Kleinstunternehmen bei der Erbringung von Dienstleistungen) müssen die Beurteilung nicht dokumentieren, jedoch auf Verlangen des Sozialministeriumservice die für die Beurteilung maßgeblichen Fakten übermitteln.

Verpflichtende Barrierefreiheitsanforderungen

Wirtschaftsakteure dürfen nur Produkte in Verkehr bringen und nur Dienstleistungen anbieten oder erbringen, die die Barrierefreiheitsanforderungen nach Anlage 1 dieses Bundesgesetzes erfüllen. Grundsätzlich gelten für Produkte die Abschnitte 1 und 2, sowie für Dienstleistungen die Abschnitte 3 und 4 der Anlage 1.

Produkte und Dienstleistungen, die den harmonisierten Normen/technischen Spezifikationen oder Teilen davon entsprechen, gelten als konform mit den Barrierefreiheitsanforderungen, sofern sich diese Normen/Spezifikationen auf diese Anforderungen erstrecken.

Pflichten der Wirtschaftsakteure

Die Pflichten der einzelnen Wirtschaftsakteure (Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure, Händler, Dienstleistungserbringer) finden sich in den §§ 9 – 16 BaFG.

  • Herstellung, Konformitätsbewertung, Dokumentation, EU-Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung
  • Kennzeichnungs- und Informationspflichten (z.B. Kennzeichnung zur eindeutigen Identifikation des Produkts etc.)
  • Rückverfolgbarkeit und Begleitinformationen (z.B. Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache etc.)
  • Maßnahmen gegen nicht konforme Produkte (Korrekturmaßnahmen oder Rückruf des Produkts)
  • Kooperation mit der Marktüberwachungsbehörde

Ein Dienstleistungserbringer, welcher Dienstleistungen über Selbstbedienungsterminals erbringt, hat Informationen zur baulichen Umwelt seiner Selbstbedienungsterminals der Allgemeinheit bereitzustellen (z.B. Informationen über den Zugang oder die Gerätehöhe des Fahrkartenautomaten auf seiner Website).

Allgemeine Barrierefreiheitsanforderungen für alle Dienstleistungen (Auszug aus Anlage 1 Abschnitt 3)

Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit Behinderungen maximiert wird, muss die Bereitstellung von Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung sowie über deren Barrierefreiheitsmerkmale und deren Interoperabilität mit Hilfsmitteln und -einrichtungen folgenden Anforderungen genügen:

  • Die Informationen werden über mehr als einen sensorischen Kanal bereitgestellt.
  • Sie werden in verständlicher Weise dargestellt.
  • Sie werden den Nutzern und Nutzerinnen auf eine Weise dargestellt, die sie wahrnehmen können.
  • Der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate eignen, die von Nutzern in unterschiedlicher Form dargestellt werden und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können.
  • Sie werden in einer Schriftart mit angemessener Schriftgröße und geeigneter Schriftform unter Berücksichtigung der vorhersehbaren Nutzungsbedingungen und mit ausreichendem Kontrast sowie anpassbarem Abstand zwischen den Buchstaben, Zeilen und Absätzen dargestellt.
  • Es wird eine alternative Darstellung des Inhalts angeboten, wenn Elemente mit Nicht-Text-Inhalten enthalten sind.
  • Die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen elektronischen Informationen werden auf kohärente und angemessene Weise bereitgestellt, indem sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden.

Websites müssen einschließlich der zugehörigen Online-Anwendungen und auf Mobilgeräten angebotenen Dienstleistungen, einschließlich mobiler Apps, auf kohärente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden.

Wenn Unterstützungsdienste (Help-Desk, Call-Center, technische Unterstützung, Relaisdienste und Einweisungsdienste) verfügbar sind, müssen Informationen über die Barrierefreiheit und die Kompatibilität des Produkts mit assistiven Technologien mit barrierefreien Kommunikationsmitteln bereitgestellt werden.

Informationen über die Konformität von Dienstleistungen: Erklärung zur Barrierefreiheit

Eine wichtige Verpflichtung für alle betroffenen Wirtschaftsakteure (insbes. Webshops) ist die Aufnahme einer Barrierefreiheitserklärung.

Tipp: Öffentliche Einrichtungen sind bereits verpflichtet, Barrierefreiheitserklärungen auf ihren Webseiten zu veröffentlichen und können als Anregung bzw. Beispiel herangezogen werden.

Der Inhalt der Barrierefreiheitserklärung (Erklärung zur Barrierefreiheit) ergibt sich aus Anlage 3 des BaFG:

Der Dienstleistungserbringer gibt in den allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einem ähnlichen Dokument an, wie er die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 4 Abs. 3 erfüllt.

Tipp: Auch wenn dies rechtlich zulässig ist, wird die Aufnahme in AGB nicht empfohlen, da auch bloße Hinweise in AGB von der Rechtsprechung als Vertragsbestandteil qualifiziert werden können und deren Formulierung zusätzlich den Erfordernissen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) unterliegen würde. Wir empfehlen daher einen eigenen Button bezüglich der „Erklärung zur Barrierefreiheit“.

Die entsprechenden Informationen umfassen eine Beschreibung der geltenden Anforderungen und decken – soweit für die Bewertung von Belang – die Gestaltung und die Durchführung der Dienstleistung ab. 

Mindestinhalt:

  1. eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format;
  2. Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind; 

    Tipp: Ein Online-Diensteanbieter (z.B. Webshop) hat bereits auf Grund des E-Commerce-Gesetzes (§ 9 ECG) und des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (§ 4 FAGG) umfangreiche Informationspflichten, die er in seinen Webshop zu integrieren hat. Dies betrifft insbesondere auch Informationen über Vertragsabschlüsse (Schritte, die zum Vertragsabschluss führen). Diese sind oft Teil der AGB. Es spricht nichts dagegen, aus der Barrierefreiheitserklärung zu diesen Informationen zu verlinken.

  3. eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen in Anlage 1 aufgeführten Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt. 

Um den obigen Anforderungen zu entsprechen, kann der Dienstleistungserbringer die harmonisierten Normen und technische Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen anwenden. 

Anmerkung: Es gilt die EN 301 549. Ein Großteil dieser Klauseln ist ident mit den Kriterien der WCAG 2.2.

Der Dienstleistungserbringer legt Informationen vor, die belegen, dass bei der Dienstleistungserbringung und ihrer Überwachung gewährleistet wird, dass die Dienstleistung die obigen Anforderungen und die anwendbaren Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllt.

Achtung: Hier ist auch zu dokumentieren, welche Teile des Webauftritts nicht bzw. nur teilweise barrierefrei sind – inklusive konkreter Begründung.

Formulierungsvorschlag

Der folgende Formulierungsvorschlag ist nur ein Beispiel und muss an die tatsächlichen Gegebenheiten und den konkreten Webauftritt angepasst werden.


"Erklärung zur Barrierefreiheit
Wir sind bemüht, unsere Website im Einklang mit dem Barrierefreiheitsgesetz idgF zur Umsetzung der europäischen Barrierefreiheitsrichtlinie (RL 2019/882) über die Barrierefreiheitsanforderungen von Produkten und Dienstleistungen barrierefrei zugänglich zu gestalten.

Dabei wurde die Richtlinie für barrierefreie Webinhalte – WCAG 2.2 so weit wie möglich eingehalten.

Nähere Informationen zum Vertragsabschluss (Beschreibung unserer Dienstleistungen, Erläuterungen zur Durchführung unserer Dienstleistungen) finden Sie unter: …..

Nicht barrierefreie Inhalte
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:

- Unvereinbarkeit mit den Barrierefreiheitsbestimmungen:
Auf der Website stehen PDF-Dokumente zum Download bereit, die noch nicht barrierefrei zur Verfügung stehen. Benötigen Sie Hilfe bei nicht barrierefreien PDF-Dokumenten, wenden Sie sich bitte an ….. Wir versuchen Ihnen in diesem Fall die Inhalte so weit wie möglich in geeigneter Art und Weise zur Verfügung zu stellen.

- Unverhältnismäßige Belastung:
Aus wirtschaftlichen und organisatorischen Gründen ist es derzeit noch nicht möglich, ältere PDF-Dokumente und Office-Dokumente (etc.) barrierefrei zu gestalten.

Die aufgelisteten Unvereinbarkeiten mit den Barrierefreiheitsbestimmungen werden laufend korrigiert.

- Diese Inhalte fallen nicht in den Anwendungsbereich der anwendbaren Rechtsvorschriften:
Auf der Website sind ältere Dokumente und Inhalte verfügbar, die nicht barrierefrei sind. Da diese vor dem 28.06.2025 veröffentlicht wurden, sind sie vom Barrierefreiheitsgesetz ausgenommen, und ist bei diesen derzeit keine umfassende Änderung geplant.

- Auf der Website sind Dokumente und Inhalte von Drittanbietern, die von uns weder entwickelt noch finanziert oder kontrolliert werden, enthalten. Für diese Inhalte Dritter kann bezüglich Vereinbarkeit mit den Barrierefreiheitsbestimmungen keine Aussage getroffen werden und sind sie daher ebenfalls von den Anforderungen des Barrierefreiheitsgesetzes ausgenommen.

Erstellung der Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde auf Grundlage einer von Dritten vorgenommenen Bewertung erstellt

[evtl. Unternehmen anführen/verlinken, das die Bewertung durchgeführt hat; oder:]

Die Bewertung der Vereinbarkeit der Website mit dem BaFG erfolgte in Form eines Selbsttests nach WCAG 2.2.

Unsere Website wird laufend verbessert. Dabei sind uns die Bedienbarkeit und Zugänglichkeit ein großes Anliegen. Sollten Sie auf unserer Website auf Barrieren stoßen, welche Sie bei der Benutzung behindern bzw. einschränken, bitten wir Sie, uns dies an folgende E-Mail-Adresse mitzuteilen: ……………….

In diesem Fall beschreiben Sie bitte kurz das Problem und führen Sie die URL der betroffenen Website oder des Dokuments an. Wir werden Ihre Anfrage prüfen und Sie ehestmöglich kontaktieren."


Tipp: Die Barrierefreiheit sollte regelmäßig evaluiert und intern dokumentiert werden.

Technische Standards: Was bedeutet „barrierefreies Web“ inhaltlich? 

Das BaFG selbst gibt keine rechtlich verbindlichen Standards vor. Auch das WZG enthält selbst keine näheren inhaltlichen Vorgaben, verweist aber auf einschlägige Europäische Normen.

In der Praxis wird auf die sogenannten „WAI-Richtlinien“ (Web Content Accessibility Guidelines - WCAG) der Web Accessibility Initiative des World Wide Web Consortiums zurückgegriffen. Für öffentliche Stellen wurden die WCAG mittels Durchführungsbeschluss der EU-Kommission für verbindlich erklärt.

Das World Wide Web Consortium (W3C) ist ein internationales Gremium zur Standardisierung von Internet-/Web-Techniken.

Die Web Accessibility Initiative (WAI) innerhalb des W3C entwickelt und veröffentlicht Empfehlungen, um Internetangebote und -techniken für Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen und auch allgemein für User möglichst barrierefrei zu gestalten.

Die WAI-Richtlinien (Web Content Accessibility Guidelines - WCAG) sind in der aktuellen Fassung (WCAG 2.1) in Englisch und in der Vorgängerversion (WCAG 2.0) in deutschen Übersetzungen vorhanden. Eine aktualisierte Version (WCAG 2.2) liegt als „candidate recommandation“ (Empfehlung) vor. Die Nachfolgeversion (WCAG 3.0) liegt als „working draft“ (Arbeitspapier) vor. 

Da die technischen Standards laufend weiterentwickelt werden und die Frage, ob eine bestimmte Dienstleistung oder ein Produkt bzw. eine Website nicht den technischen Anforderungen entspricht, mindestens alle 5 Jahre evaluiert werden muss, sollte die Barrierefreiheit im Web als laufender Prozess gesehen werden.

Vollzug

Bei Verstößen gegen dieses Gesetz drohen Geldstrafen bis zu 80.000 EUR.

Monitoring- und Beschwerdestelle: Sozialministeriumservice

Gegen Bescheide des Sozialministeriumservice und wegen Verletzung seiner Entscheidungspflicht kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Stand: 22.05.2024

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