Person mit Brillen sitzt an Tisch und blickt auf Dokument, nebenstehend aufgeklapptes Notebook, auf das Person eine Hand mit Stift auf Tastatur hält
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Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten

Vorschriften für Plattformen im B2B-Bereich 

Lesedauer: 3 Minuten

03.10.2024

Seit 12.7.2020 gilt die Verordnung (EU) 2019/1150 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (P2B-VO). Das Ziel dieser Verordnung ist ein gewisser Schutz von gewerblichen Nutzern vor unfairen Bedingungen von Online-Vermittlungsdiensten und von Nutzern mit Unternehmenswebsite im Hinblick auf Suchmaschinen.

Dieser Schutz soll einerseits durch Informationspflichten, andererseits dadurch erreicht werden, dass AGB-Bestimmungen, die den Anforderungen der Verordnung nicht genügen, ungültig (nichtig) sind.

Die Verordnung ist anzuwenden auf Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten und Online-Suchmaschinen, unabhängig vom Niederlassungsort oder Sitz der Anbieter dieser Dienste. Voraussetzung ist, dass die gewerblichen Nutzer und Nutzer mit Unternehmenswebsite ihre Niederlassung oder ihren Wohnsitz in der EU haben und über Online-Vermittlungsdienste oder Online-Suchmaschinen Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher in der EU anbieten.

Online-Vermittlungsdienste

Ein „Online-Vermittlungsdienst“ liegt vor, wenn

  • dies ein Dienst der Informationsgesellschaft ist (also über das Internet erbracht wird);
  • gewerblichen Nutzern ermöglicht wird, Waren oder Dienstleistungen anzubieten;
  • die Einleitung direkter Transaktionen zw. diesen gewerblichen Nutzern und Verbrauchern vermittelt wird;
  • die gewerblichen Nutzer auf der Grundlage eines Vertrags mit dem Anbieter dieser Dienste Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen anbieten können.

Umfasst werden dadurch

  • Marktplätze
  • Plattformen für Dienstleistungen
  • Vertriebsplattformen für Softwareanwendungen
  • Online-Dienste sozialer Medien.

Nicht umfasst werden jedoch

  • Plattformen, die nicht direkte Transaktionen zum Verbraucher einleiten, z.B. Online-Werbeplatzierungsinstrumente
  • reine Peer-to-Peer-Vermittlungsdienste ohne Beteiligung von gewerblichen Nutzern
  • reine Business-to-Business-Plattformen
  • Online-Zahlungsdienste.

Online-Suchmaschine

Eine „Online-Suchmaschine“ ist ein digitaler Dienst, der es Nutzern ermöglicht, in Form eines Stichworts, einer Spracheingabe, einer Wortgruppe oder einer anderen Eingabe (z.B. durch Upload eines Bildes) Anfragen einzugeben, um Informationen im Zusammenhang mit dem angeforderten Inhalt finden können.

Anforderungen an AGB / Informationspflichten

Die Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten müssen sicherstellen, dass ihre AGB jederzeit leicht verfügbar sind und darin über viele Aspekte klar und verständlich informieren, z.B.

  • die Gründe für das Aussetzen, die Beendigung oder die Einschränkung des Dienstes
  • Informationen über zusätzliche Vertriebskanäle oder etwaige Partnerprogramme
  • Informationen zu den Auswirkungen der AGB auf die Immaterialgüterrechte gewerblicher Nutzer (z.B. ob urheberrechtliche Werknutzungsrechte übertragen werden)
  • Auch bei Änderungen der AGB ist der gewerbliche Nutzer zumindest 15 Tage zuvor auf einem dauerhaften Datenträger zu informieren. Der Nutzer erhält das Recht, vor Ablauf dieser Frist den Vertrag mit dem Anbieter zu kündigen.

AGB oder darin enthaltene Einzelbestimmungen, die diesen Anforderungen nicht genügen, sind nichtig. Das gilt auch für Änderungen der AGB.

Gültig bleiben aber alle Informationsinhalte, die die Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten in den AGB erteilen müssen, wie z.B. für Informationen

  • zur Beendigung der Vertragsbeziehung
  • zum Vorhandensein oder Nicht-Vorhandensein eines Zugangs zu vom gewerblichen Nutzer bereitgestellten oder generierten Informationen nach Vertragsende
  • darüber, wann es zu Einschränkungen des Dienstes kommen kann
  • über die bestimmenden Hauptparameter bei Rankings (inkl. Begründung, warum sie diese gewählt haben)
  • über eine allfällige unterschiedliche Behandlung von Waren und Dienstleistungen zwischen einerseits jenen vom Anbieter selbst bzw. von ihnen kontrollierten gewerblichen Nutzern und andererseits von sonstigen gewerblichen Nutzern
  • zum internen Beschwerdemanagementsystem.

Die AGB dürfen nicht rückwirkend erlassen werden, außer

  • dies geschieht in Erfüllung einer gesetzlichen oder behördlich angeordneten Verpflichtung oder
  • diese Bestimmungen sind für die gewerblichen Nutzer von Vorteil.

Anbieter von Online-Suchmaschinen haben zu den Hauptparametern, welche für Rankings am wichtigsten sind, klar und verständlich formulierte Erläuterungen bereitzustellen und über allfällige unterschiedliche Behandlungen zu informieren.

Streitbeilegung

Die Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten müssen ein internes Beschwerdesystem einrichten. Dieses muss leicht zugänglich und kostenlos sein; die Bearbeitung sollte in angemessener Zeit stattfinden. Nach einer sorgfältigen Prüfung, einer zügigen und wirksamen Bearbeitung sollte der Beschwerdeführer individuell, klar und verständlich über das Ergebnis des Verfahrens unterrichtet werden.

Kleine Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten müssen kein internes Beschwerdesystem einrichten (das sind Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. Euro nicht übersteigt).

Alternativ zur gerichtlichen Klärung (z.B. durch Unterlassungsklage) ist die Möglichkeit einer für den Nutzer freiwilligen außergerichtlichen Streitbeilegung (Mediation) anzubieten.

Damit stehen einem betroffenen Unternehmen folgende Wege zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung:

  • Mediation, welche vom Online-Vermittlungsdienst anzubieten ist
  • Beschwerdesystem bei großen Online-Vermittlungsdiensten
  • Zivilrechtliche Unterlassungsklage nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)
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