Ruhendmeldung bzw. Wiederaufnahme der Gewerbeausübung
Fristen und Formular zur Meldung an die zuständige Landeskammer
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„Ruhen“ bedeutet ein längeres Nichtausüben einer bestehenden Gewerbeberechtigung. Die Absicht ist der Landeskammer anzuzeigen.
„Wiederaufnahme“ bedeutet neuerliches Beginnen mit einer gewerblichen Tätigkeit nach einem Ruhen.
Während der Ruhendmeldung darf die gewerbliche Tätigkeit weder beworben, angeboten noch ausgeführt werden.
Einer Anzeige kommt lediglich deklarativer Charakter zu. Bei der Ruhendmeldung sind unterschiedliche Fristen nach der Gewerbeordnung und dem Sozialversicherungsrecht zu beachten:
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Fristen für die Ruhendmeldung bzw. Wiederaufnahme der Gewerbeausübung
Eine Ruhendmeldung bzw. eine Wiederaufnahme der Gewerbeausübung ist nach § 93 GewO binnen 3 Wochen der Wirtschaftskammer anzuzeigen. Diese Frist bedeutet, dass innerhalb eines Zeitraums von 3 Wochen ab Beginn des Ruhens bzw. ab Beginn der Wiederaufnahme einer Gewerbeausübung die Anzeige bei der zuständigen Landeskammer zu erstatten ist. Diese Anzeige ist formlos per Mail oder unter den WKO eServices möglich.
Eine über die Frist von 3 Wochen hinausgehende rückwirkende Ruhendmeldung ist aufgrund der Gewerbeordnung unzulässig.
Ein Verstoß gegen die 3-wöchige Frist kann mit einer Geldstrafe bis zu 1.090 EUR gem. § 368 GewO bestraft werden.
Gegenüber der Sozialversicherung ist eine rückwirkende Ruhendmeldung bis zu 18 Monaten möglich (§ 4 Abs 1 Z 1 GSVG). Zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhendmeldung darf eine die Pflichtversicherung begründende Tätigkeit nicht ausgeübt worden sein. Darüber hinaus darf der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung in Anspruch genommen haben. Eine Prüfung dieser Voraussetzungen durch die Wirtschaftskammer ist nicht notwendig und rechtlich auch nicht vorgesehen.
Ruhendmeldung bei bereits gelöschten Gewerbeberechtigungen
Eine Weiterleitung von Ruhendmeldungen bereits gelöschter Berechtigungen und somit ausgeschiedener Kammermitglieder an die SVA ist möglich, wobei keine gesetzliche Verpflichtung besteht.
Wer kann eine Gewerbeausübung ruhend melden?
Eine Ruhendmeldung kann ausschließlich durch den Gewerbetreibenden bzw. bei juristischen Personen durch das vertretungsbefugte Organ erfolgen.
Dies sind bei Personengesellschaften der persönlich haftende Gesellschafter, bei GmbH und AG der Geschäftsführer bzw. der Vorstand, bei Vereinen der Vereinsvorstand.
Eine Ruhendmeldung ist auch durch eine dritte Person mittels Vollmacht (Bevollmächtigung) möglich. Bei schriftlichen Ruhendmeldungen ist die Originalvollmacht beizulegen, bei persönlicher Ruhendmeldung ist zudem eine Identifizierung des Bevollmächtigten durch Pass oder Personalausweis notwendig. Bei Rechtsanwälten, Steuerberatern, Bilanzbuchhaltern und Wirtschaftsprüfern genügt die Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung.
Der Masseverwalter kann die Gewerbeberechtigung des Gemeinschuldners nicht ruhend melden und auch nicht zurücklegen.
Ist eine juristische Person (OG, KG, GmbH, AG, Verein, Genossenschaft) bereits aus dem Firmenbuch oder dem jeweiligen Register gelöscht, besteht keine Möglichkeit mehr eine rückwirkende Ruhendmeldung vorzunehmen, da eine gelöschte Gesellschaft kein vertretungsbefugtes Organ mehr besitzt und dies auch nicht etwa dadurch konstruiert werden kann, dass zum Ruhendmeldedatum in der Vergangenheit die Gesellschaft noch bestanden hat. Eine Überprüfung durch die Wirtschaftskammer ist nicht notwendig und rechtlich auch nicht vorgesehen.
Eine Rückdatierung der Ruhendmeldung und damit eine Ausdehnung der rückwirkenden Frist über 18 Monate hinaus ist generell unzulässig.
Auswirkung des Ruhens auf die Beitragszahlungen der Pflichtversicherung sowie Kammer- und Grundumlage
Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der Pflichtversicherungen in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, sind für die Dauer des Ruhens von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung ausgenommen, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat.
Auswirkung des Ruhens auf Grundumlage sowie Kammerumlagen
Grundumlage: Nach den Bestimmungen des Wirtschaftskammergesetzes ist im Falle eines Ruhens über das gesamte Kalenderjahr die Grundumlage höchstens in halber Höhe zu entrichten.
Kammerumlagen: Für KU 1 und KU 2 gibt es keine rechtliche Sonderregelung für den Fall des Ruhens. De facto wird sich bei ruhender Berechtigung in der Regel aber die jeweilige Bemessungsgrundlage reduzieren. Darüber hinaus entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung der KU 1, wenn die Umsätze gemäß § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 150.000 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Spezialbestimmungen für bestimmte Gewerbe
Für folgende Gewerbe hat die Anzeige des Ruhens direkt bei der Gewerbebehörde des Betriebsstandortes zu erfolgen:
- Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger)
- Versicherungsvermittler (Versicherungsmakler, Versicherungsagent)
- Nebengewerbe der Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler/Versicherungsagent)
- Gewerbliche Vermögensberatung
- Baumeistergewerbe (§ 94 Z 5 GewO) oder ein dem Baumeistergewerbe entstammendes Teilgewerbe
- Berufe gemäß Bilanzbuchhaltungsgesetz: Die zwingend schriftliche Anzeige hat an die Geschäftsstelle der Bilanzbuchhaltungsbehörde zu erfolgen und gilt erst ab deren Einlagen. Formulare unter www.bilanzbuchhaltung.or.at
- Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen (für diese Konzessionen sieht das WAG kein Ruhen vor)
Form der Ruhendmeldung bzw. Wiederaufnahme
Für Ruhendmeldung/Wiederaufnahme sind keine Formvorschriften notwendig, jedoch gibt es ein Musterformular, welches zu diesen Zwecken verwendet werden kann.
Sofern Ruhendmeldungen auf schriftlichem Wege eingebracht werden (Mail, Fax, Post), sind auch diese entgegenzunehmen, wenn sie die inhaltlichen Mindesterfordernisse der Formulare erfüllen. Das sind Name des Gewerbeinhabers (Gesellschaft), Bezeichnung des Gewerbes, Wirksamkeitsdatum und Unterschrift des Gewerbeinhabers, Geschäftsführers oder eines Bevollmächtigten (nur bei Beilage der schriftlichen Vollmacht). Bei Mails kann auf eine (digitale) Signatur verzichtet werden, da aus dem Mail-Account im Normalfall der Absender zugeordnet werden kann. Bei Unklarheiten ist Kontakt mit dem Ruhendmelder aufzunehmen und gegebenenfalls die Formulare zu übermitteln.