Fortbetriebsrechte
Weiterführung eines Gewerbebetriebes
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Unter Fortbetriebsrecht ist das Recht zu verstehen, einen Gewerbebetrieb auf Grund der Gewerbeberechtigung einer anderen Person fortzuführen.
Das Fortbetriebsrecht setzt nicht nur das Bestehen einer Gewerbeberechtigung, sondern auch das Vorhandensein eines dieser Berechtigung entsprechenden Gewerbebetriebes voraus. Dieser darf aber vorübergehend stillgelegt sein.
Fortbetriebsberechtigte
Ein Fortbetriebsrecht steht zu:
- Der Verlassenschaft nach dem Gewerbeinhaber
- Dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner, in dessen rechtlichen Besitz der Gewerbebetrieb des Gewerbeinhabers auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise übergeht
- Unter den vorgenannten Voraussetzungen auch den Kindern und Wahlkindern (Kindern der Wahlkinder) des Gewerbeinhabers bis zum vollendeten 24. Lebensjahr
- Der Insolvenzmasse
- Dem vom Gericht bestellten Zwangsverwalter oder Zwangspächter
Entstehen und Beendigung der Fortbetriebsrechte
- Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft entsteht mit dem Ableben des Gewerbeinhabers. Der Vertreter der Verlassenschaft hat unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde den Fortbetrieb anzuzeigen.
Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft endet:
- Mit Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung durch Einantwortung
- Mit Übernahme des Gewerbebetriebes durch einen Vermächtnisnehmer oder
- einer Schenkung auf den Todesfall
- Wenn von Amts wegen keine Verlassenschaftsabhandlung eingeleitet wird, mit Verständigung der Erben
- Mit Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt
- Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Verlassenschaft
- Ab dem Zeitpunkt, in dem der Gewerbebetrieb durch Verfügung des Verlassenschaftsgerichtes an einen Rechtsnachfolger von Todes wegen übergeht.
Das Fortbetriebsrecht des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners und der Kinder entsteht mit Ende des Fortbetriebsrechts der Verlassenschaft. Der Ehegatte oder eingetragene Partner bzw. die Kinder (bei Minderjährigen: der gesetzlicher Vertreter) müssen den Fortbetrieb unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen. Jeder der Fortbetriebsberechtigten kann aber auch spätestens ein Monat nach Entstehung des Fortbetriebsrechtes eine Verzichtserklärung bei der Bezirksverwaltungsbehörde abgeben. In diesem Fall gilt das Fortbetriebsrecht als überhaupt nicht entstanden.
Das Recht endet ansonsten u.a. durch Verzicht jedes einzelnen Fortbetriebsberechtigten; bei Kindern (Wahlkindern) jedenfalls mit Vollendung des 24. Lebensjahrs.
Dem Ehegatten oder eingetragenen Partner und den Kindern steht das Fortbetriebsrecht gemeinsam auch mittels Personengesellschaft (
- Das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse entsteht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gewerbeinhabers. Der Insolvenzverwalter hat den Fortbetrieb unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Er kann auch auf das Fortbetriebsrecht verzichten. Es endet mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
- Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters entsteht mit der Bestellung durch das Gericht, das des Zwangspächters mit Beginn des Pachtverhältnisses. Das Gericht hat den Zwangsverwalter oder Zwangspächter der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben. Das Fortbetriebsrecht endet mit der Einstellung der Zwangsverwaltung bzw. mit der Beendigung des Pachtverhältnisses.
Der Gewerbeinhaber darf während des Insolvenzverfahrens oder einer Zwangsverwaltung bzw. Zwangsverpachtung das Gewerbe nicht ausüben. Seine Gewerbeberechtigung bleibt aber aufrecht. Daher kann nur er über seine Berechtigung z.B. durch Meldung des Ruhens der Gewerbeausübung oder Zurücklegung verfügen. Das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse bzw. des Zwangsverwalter oder des Zwangspächters entsteht zusätzlich zur Gewerbeberechtigung des Gewerbeinhabers. Daher können diese nur über das ihnen selbst zustehende Fortbetriebsrecht verfügen.
Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers
Weist eine fortbetriebsberechtigte natürliche Person nicht die für das betreffende Gewerbe vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen nach, ist von ihr ohne unnötigen Aufschub ein gewerberechtlicher Geschäftsführer zu bestellen. Der Mangel der persönlichen Voraussetzungen kann sowohl im Vorliegen von Gewerbeausschlussgründen als auch im Fehlen des Befähigungsnachweises begründet sein. Bei überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partnern bzw. minderjährigen Kindern (Wahlkindern oder deren Kinder) könnte der Mangel auch im Fehlen der Eigenberechtigung bestehen.
Der gewerberechtliche Geschäftsführer muss in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen. Eine Beschäftigung als Arbeitnehmer ist nicht erforderlich.
Nachsicht von der Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers
Kann /können der(die) Fortbetriebsberechtigten den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbringen, muss ein Antrag auf Nachsicht von der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers an die Bezirksverwaltungsbehörde gestellt werden. Diese kann die Nachsicht dann erteilen, wenn mit der Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer keine Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sind.
Bei fehlender Eigenberechtigung gibt es keine Nachsichtsmöglichkeit. Bei Vorliegen von Ausschlussgründen muss gesondert um Nachsicht hievon angesucht werden.
Sonderregelung für Verlassenschaft und Insolvenzmasse
Wenn das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft oder der Insolvenzmasse zusteht, übernimmt der Vertreter der Verlassenschaft bzw. der Insolvenzverwalter die Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers. Sind aber mit der Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden, muss ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden.
Stand: 20.12.2023