Im Vordergrund ist die Flagge der Europäischen Union, wie ein Vorhand zur Seite geschoben. Dahinter sind gestapelte Container, um Waren zu transportieren
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CE-Kennzeichnung: Pflichten der Wirtschaftsakteure im Überblick

Aufgaben von Herstellern, Importeuren und Händlern

Lesedauer: 3 Minuten

Hersteller, Importeure und Händler gewährleisten, dass nur den rechtlichen Vorgaben entsprechende Waren auf dem EU-Markt angeboten werden.

Mit der CE-Kennzeichnung übernimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass sein Produkt die Harmonisierungsrechtsvorschriften (Richtlinien, Verordnungen) der EU erfüllt.  Auf dem Weg, den das Produkt bis hin zum privaten oder gewerblichen Endnutzer nimmt, übernehmen aber auch andere Wirtschaftsakteure wichtige Aufgaben.

Wirtschaftsakteure

Hersteller und Anscheinshersteller

Für den Hersteller gelten dieselben Anforderungen unabhängig davon, ob er in einem Drittland oder einem EU-Mitgliedstaat niedergelassen ist. Jeder Wirtschaftsakteur, der die Produkte unter seinem eigenen Namen oder seiner Handelsmarke in Verkehr bringt, wird automatisch zum Hersteller (OEM-Produkte). Das ist auch dann der Fall, wenn ein bereits auf dem Markt befindliches Produkt so verändert wird, dass die Konformität mit den geltenden Anforderungen beeinträchtigt wird. 

Bevollmächtigter

Der Hersteller kann einen in der EU ansässigen Bevollmächtigten - auch einen Einführer oder Händler - mit der Übernahme bestimmter Tätigkeiten beauftragen.

Einführer

Der Einführer importiert Waren aus einem Drittstaat in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Er unterstützt die Marktüberwachungsbehörden beim Kontakt zum Hersteller und beim Zugang zu den notwendigen Dokumenten (u. a. technische Unterlagen).

Händler

Auch der Händler sollte über ein gewisses Grundwissen verfügen, um erkennen zu können, welche Produkte eindeutig nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften entsprechen (z. B. wegen fehlender Begleitinformationen). Außerdem muss über den Zeitraum von zehn Jahren die Rückverfolgbarkeit in der Lieferkette gegeben sein.

Fulfilment-Dienstleister

Ein Fulfilment-Dienstleister im Sinne der EU-Marktüberwachungsverordnung ist jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen der Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet:

  • Lagerhaltung
  • Verpackung
  • Adressierung
  • Versand von Produkten  

Postdienste, Paketzustelldienste und alle sonstigen Frachtverkehrsdienstleistungen sind davon ausgenommen. 

Ein in der EU ansässiger Fulfilment-Dienstleister wird zur "verantwortlichen Person", wenn es keinen niedergelassenen Hersteller, Einführer oder Bevollmächtigten in der EU gibt. Näheres dazu in den Leitlinien zu Art. 4 der EU-Marktüberwachungsverordnung.  


Aufgaben und Rollenverteilung

Die folgende Liste führt die wichtigsten Aufgaben an, die im Zusammenhang mit der CE-Kennzeichnung zu beachten sind, und zeigt auf, wer dafür zuständig ist (Überblick).

Dabei ist zu beachten, dass die konkreten, produktspezifischen Rechtsakte Abweichungen und Ergänzungen enthalten können. Auch bei den Mitwirkungspflichten kann es von Wirtschaftsakteur zu Wirtschaftsakteur graduelle Unterschiede geben.

Produktion, Konformitätsbewertung und Dokumentation

Gestaltung und Herstellung des Produkts so, dass die wesentlichen Anforderungen der anzuwendenden EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften erfüllt werden

» verantwortlich: Hersteller (nicht an Bevollmächtigten übertragbar)


Durchführung des Konformitätsbewertungs­verfahrens

» verantwortlich: Hersteller (nicht an Bevollmächtigten übertragbar)


Überprüfung, ob die zur Konformitätsbewertung herangezogenen harmonisierten Normen für die aktuelle Produktion noch gültig sind

» verantwortlich: Hersteller


Bei Serienfertigung: Sicherstellen der Konformität jedes einzelnen Produkts (durch Qualitätsmanagement­maßnahmen)

» verantwortlich: Hersteller


Erstellen der technischen Unterlagen (inkl. Risikoanalyse und-bewertung)

» verantwortlich: Hersteller


Ausstellen der EU-Konformitätserklärung

» verantwortlich: Hersteller, Bevollmächtigter (möglich, je nach Rechtsvorschrift)


Anbringen der CE-Kennzeichnung und anderer erforderlicher Kennzeichen

» verantwortlich: Hersteller, Bevollmächtigter (möglich, je nach Rechtsvorschrift)


Bereithalten der technischen Unterlagen (10 Jahre Frist)

» verantwortlich: Hersteller, Bevollmächtigter (gegebenenfalls - muss dann im Mandat enthalten sein)


Bereithalten der EU-Konformitätserklärung (10 Jahre Frist)

» verantwortlich: Hersteller, Einführer, Bevollmächtigter (gegebenenfalls - muss dann im Mandat enthalten sein)


Rückverfolgbarkeit und Begleitinformationen

Kennzeichnung des Produkts zur eindeutigen Identifikation korrespondierend zur EU-Konformitäts­erklärung (z. B. mit Artikelnummer)

» verantwortlich: Hersteller


Beilage von Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen (in deutscher Sprache, Übersetzung ev. auch durch Bevollmächtigten oder Einführer)

» verantwortlich: Hersteller


Beschriftung mit Namen, eingetragenem Handelsnamen oder Handelsmarke und einer zentralen Kontaktanschrift (sowohl Hersteller als auch gegebenenfalls Einführer betreffend) mit lateinischen Schriftzeichen

» verantwortlich: Hersteller, Einführer


Maßnahmen gegen nicht konforme Produkte

Gewährleisten, dass der Hersteller seine Pflichten erfüllt hat (z.  B. durch vertragliche Vereinbarung, Wareneingangskontrolle)

» verantwortlich: Einführer


Überprüfen, ob die in der Lieferkette vorangehenden Wirtschaftsakteure die Pflichten hinsichtlich Konformitäts­kennzeichnung, Begleitunterlagen, Kontaktangaben, Produkt-Identifikations­nummer, usw. erfüllt haben

» verantwortlich: Händler


Einhalten geeigneter Lager- und Transportbedingungen

» verantwortlich: Einführer, Händler


Beobachtung der auf dem Markt bereit­gestellten Produkte (z. B. Safety Gate-Meldungen, Medien, Kundenrückmeldungen), Untersuchung der Beschwerden, Aufzeichnung der Fälle, Information der Händler

» verantwortlich: Hersteller, Einführer, Händler


Unverzüglich Korrekturmaßnahmen ergreifen (bis zum Rückruf), wenn die Auffassung oder ein Grund zur Annahme besteht, dass das Produkt nicht konform ist. Bei Risiko: Information von Hersteller/Einführer und Behörde

» verantwortlich: Hersteller, Einführer, Händler


Kooperation mit Behörde

Aushändigung von (technischen) Unterlagen in deutscher Sprache an die Marktüberwachungs­behörde auf deren Verlangen

» verantwortlich: Hersteller, Einführer, Bevollmächtigter (gegebenenfalls - muss dann im Mandat enthalten sein)


Zurverfügungstellen alle Informationen und Unterlagen zur Konformität und Kooperation mit Behörde bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken der in Verkehr gebrachten Produkte

» verantwortlich: Hersteller, Einführer, Händler


Auf Verlangen Nennung aller Wirtschaftsakteure, denen ein Produkt geliefert wurde bzw. von denen ein Produkt bezogen wurde

» verantwortlich: Hersteller, Einführer, Händler


OEM-Produkte

Alle Herstellerpflichten, wenn ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke oder nach Veränderung konformitätsrelevanter Punkte in Verkehr gebracht wird

» verantwortlich: Einführer, Händler


Nähere Details finden Sie im Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften in der EU 2022 ("Blue Guide").

Stand: 15.12.2023

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