Neue Regelung zur Arbeitszeit: §11b AVRAG vs. KV für das Güterbeförderungsgewerbe
In den letzten Tagen hat der ÖGB/die Gewerkschaft VIDA in einer Presseaussendung die Rechtsmeinung vertreten, dass die Zeit der Weiterbildung für C95 als Arbeitszeit zu bezahlen wäre.
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Diese Aussendung hat an der bestehenden anderslautenden Rechtsmeinung der WKO und des Ministeriums nichts geändert. Weiterbildung (§11b AVRAG, § 19b GütbefG) - WKO
Das Ministerium (BMAW) hatte bereits die Rechtsansicht mitgeteilt, dass aus § 19b Güterbeförderungsgesetz lediglich die Verpflichtung für Berufskraftfahrer:innen enthält, durch eine „Weiterbildung“ den Nachweis des Weiterbestehens der Fahrerqualifizierung zu erbringen. Damit stellt diese „Weiterbildung“ keine Weiterbildung aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Sinne des § 11b AVRAG dar.
Aus dieser Rechtsansicht ergibt sich somit, dass § 11b AVRAG nicht auf Weiterbildungsmaßnahmen gem. § 19b Güterbeförderungsgesetz anzuwenden ist, sondern weiterhin die kollektivvertragliche Bestimmung des Artikel XVII vollinhaltlich in Kraft bleibt. Die Abgeltung der Zeiten des Kursbesuches richtet sich daher wie bisher ausschließlich nach Artikel XVII lit b. Zeiten eines Kursbesuches bzw. des Besuches der jeweiligen Ausbildungseinheit stellen auch weiterhin keine Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinne, sondern Freizeit des Arbeitnehmers dar.
Hinweis:
Abschließend weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei der Frage hinsichtlich des Verhältnisses der Bestimmung des § 11b AVRAG mit Artikel XVII lit b des Kollektivvertrags für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe um eine offene Rechtsfrage handelt. Rechtsprechung oder Literatur zu dieser Frage existiert nicht. Es kann daher auch nicht abgeschätzt werden, ob sich ein Gericht oder eine Verwaltungs(straf)behörde im Streitfall der Rechtsansicht des zuständigen Ministeriums anschießt. Andernfalls wären Weiterbildungszeiten gem Artikel XVII (nachträglich) ebenfalls als Arbeitszeiten im arbeitszeitrechtlichen Sinne zu behandeln und die sich daraus ergebenden möglichen Rechtsfolgen (wie zB eine etwaige Unterentlohnung für diesen Zeitraum) zu beachten.