Güterbeförderungsgewerbe, Fachgruppe
Längerer Zeitraum für Mitführungspflicht des Lenkprotokolls
Die Lenkprotokolle sind ab 31.12.2024 nicht mehr 28 Tage sondern 56 Tage mitzuführen. Dies ergibt sich aus § 4 Abs 1 der Lenkprotokoll-Verordnung – LP-VO.
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11.12.2024
Pflichten der Lenkerin/des Lenkers § 4
- Die Lenkerinnen und Lenker haben an Tagen, an denen sie ein Kraftfahrzeug lenken, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, laufend Eintragungen in das Lenkprotokoll vorzunehmen und die Lenkprotokolle der letzten 56 Kalendertage mit sich zu führen.
- Diese Protokolle sind den Kontrollorganen über deren Verlangen vorzuweisen.
- Eine Verwendung verschiedener Lenkprotokolle an einem Tag ist nicht zulässig.
- Zulässig ist hingegen die Zusammenfassung der Lenkprotokolle einer Woche in einem Dokument. Dabei reicht eine einzige Unterschrift der Lenkerin/des Lenkers für diesen Zeitraum.
- Unverändert gilt: Die Lenkprotokolle sind entsprechend der geltenden Bestimmungen mitzuführen und der Arbeitsinspektion sowie der Polizei (§ 102 Abs. 5 lit. f KFG) vorzuweisen