Judikat festigt Stellung als Saisonbranche im Kollektivvertrag
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Entscheidung des OGH
Der OGH stellte fest, dass nicht der Arbeitgeber das Vorliegen einer Saisonbranche und damit die Rechtswirksamkeit der KV-Regelung behaupten und beweisen muss, sondern der klagende Arbeitnehmer das Nichtvorliegen einer Saisonbranche.
Fazit
Der OGH folgt der von der Wirtschaftskammer vertretenen Rechtsmeinung, wonach der KV unmittelbar rechtsverbindlich gilt. Seine Bestimmungen wirken normativ wie ein Gesetz. Denjenigen, der der die Unwirksamkeit von KV-Bestimmungen behauptet, trifft dafür die Behauptungs- und Beweislast. Damit hat die vorliegende Entscheidung auch für all jene Branchen erhebliche Bedeutung, in denen sich die KV-Parteien im KV auf kürzere Kündigungsfristen geeinigt haben, wie zum Beispiel in der Güterbeförderung. Eine erfolgreiche Anfechtung der Bestimmung ist aufgrund dieser Judikatur erschwert.