Themis Statue, die Göttin der Gerechtigkeit, der Sitte und der Ordnung sowie der Philosophie mit einem Richterhammer auf einem Tisch
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Güterbeförderungsgewerbe, Fachgruppe

Judikat festigt Stellung als Saisonbranche im Kollektivvertrag

Lesedauer: 1 Minute

05.11.2024

Entscheidung des OGH

Der OGH stellte fest, dass nicht der Arbeitgeber das Vorliegen einer Saisonbranche und damit die Rechtswirksamkeit der KV-Regelung behaupten und beweisen muss, sondern der klagende Arbeitnehmer das Nichtvorliegen einer Saisonbranche.

Fazit

Der OGH folgt der von der Wirtschaftskammer vertretenen Rechtsmeinung, wonach der KV unmittelbar rechtsverbindlich gilt. Seine Bestimmungen wirken normativ wie ein Gesetz. Denjenigen, der der die Unwirksamkeit von KV-Bestimmungen behauptet, trifft dafür die Behauptungs- und Beweislast. Damit hat die vorliegende Entscheidung auch für all jene Branchen erhebliche Bedeutung, in denen sich die KV-Parteien im KV auf kürzere Kündigungsfristen geeinigt haben, wie zum Beispiel in der Güterbeförderung. Eine erfolgreiche Anfechtung der Bestimmung ist aufgrund dieser Judikatur erschwert. 

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