Person mit blonden, gelockten Haaren sitzt am Steuer eines LKWs und blickt geradeaus. Die Person trägt ein blau-weiß-kariertes Hemd und eine rote Weste darüber
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Güterbeförderungsgewerbe, Fachgruppe

Längerer Zeitraum für Mitführungspflicht der Fahrtenschreiberaufzeichnungen

Änderung beim Lenkprotokoll

Lesedauer: 1 Minute

10.02.2025

Das veraltete persönliche Fahrtenbuch (nicht zu verwechseln mit dem für steuerliche Zwecke geführten Fahrtenbuch) wurde bereits vor mehreren Jahren durch das Lenkprotokoll ersetzt und dient der Aufzeichnung von Lenkzeiten in leichten Nutzfahrzeugen bis 3,5 t hzG, die keinen Tachografen haben.

Mitarbeiter, die im Rahmen ihrer Arbeit besagte Fahrzeuge lenken und eine gewisse Lenkzeit aufweisen, fallen unter diese Verpflichtung, ein Lenkprotokoll zu führen. Auch Mitarbeiter von Transportunternehmen im Kleintransportbereich sind davon betroffen.

Neuerung: Die Lenkprotokolle sind seit 31.12.2024 nicht mehr 28 Tage sondern 56 Tage mitzuführen.
Dies ergibt sich aus § 4 Abs 1 der Lenkprotokoll-Verordnung – LP-VO. Pflichten der Lenkerin/des Lenkers § 4. (1) Die Lenkerinnen und Lenker haben an Tagen, an denen sie ein Kraftfahrzeug lenken, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, laufend Eintragungen in das Lenkprotokoll vorzunehmen und die Lenkprotokolle der letzten 56 Kalendertage mit sich zu führen. Diese Protokolle sind den Kontrollorganen über deren Verlangen vorzuweisen. Eine Verwendung verschiedener Lenkprotokolle an einem Tag ist nicht zulässig. Zulässig ist hingegen die Zusammenfassung der Lenkprotokolle einer Woche in einem Dokument. Dabei reicht eine einzige Unterschrift der Lenkerin/des Lenkers für diesen Zeitraum.

Unverändert gilt: Die Lenkprotokolle sind entsprechend der geltenden Bestimmungen mitzuführen und der Arbeitsinspektion sowie der Polizei (§ 102 Abs. 5 lit. f KFG) vorzuweisen.

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