Motorbezogene Versicherungssteuer für E-Autos
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01.04.2025
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Mit 1. April 2025 fällt die Steuerbefreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer u.a. für bestehende und neue Autos mit CO2-Emissionswert von 0 g/km (z.B. E- und Wasserstoffautos) (BGBl. I Nr. 7/2025).
Die Besteuerung richtet sich für E-Autos nach dem im Zulassungsschein eingetragenen Eigengewicht und der Nenndauerleistung (30-Minuten-Nennleistung). Die bestehende Ausnahme für Fahrzeuge, die vorwiegend im Taxigewerbe verwendet werden, bleibt jedoch erhalten und sodass E-Taxis weiterhin ausgenommen sind. Derartige Fahrzeuge des Gästewagengewerbes sind daher zukünftig steuerpflichtig.