
Motorbezogene Versicherungssteuer für E-Autos
Ab dem 1. April 2025 wird die Steuerbefreiung für sowohl bestehende als auch neue Elektroautos von der motorbezogenen Versicherungssteuer aufgehoben
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Wie bereits angekündigt wurde, wird die motorbezogene Versicherungssteuer künftig auch für Elektroautos in Österreich gelten.
Inhaltsverzeichnis
Regelungen und Berechnung zur Steuerberechnung
Bislang waren E-Autos von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Die bisherige Befreiungsbestimmung in § 4 Abs. 3 Z 6 VersStG (Versicherungssteuergesetz) soll angepasst werden, sodass künftig nur noch Kleinkrafträder ("Mopeds") mit elektrischem Antrieb befreit sind.
Die bestehenden Berechnungsmethoden in den §§ 5 und 6 VersStG werden dadurch noch umfangreicher und komplexer als bisher. Die Regelungen zur Steuerberechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer sollen in § 6 VersStG zusammengefasst werden.
Für elektrisch angetriebene PKW soll mit § 6 Abs. 1 Z 2 lit. a VersStG ein eigener Steuersatz geschaffen werden. Dabei sollen – ähnlich wie bei Pkw mit Verbrennungsmotor – die Motorleistung sowie, mangels eines CO₂-Ausstoßes, das Eigengewicht des PKW berücksichtigt werden.
Zur besseren Übersicht folgen hier Ausführungen zur Berechnung für Kfz der Klasse M1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen Wohnmobile der Aufbauart "SA", bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist:
Motorleistung (in kW)
- Die Steuer richtet sich nach der Dauerleistung des Elektromotors. Diese ist im Zulassungsschein eingetragen und nicht zu verwechseln mit der Maximalleistung.
- Abzugsbetrag von 45 kW: Der Abzugsbetrag wird von der Dauerleistung abgezogen.
- Staffelung der Steuerbeträge:
- Für die ersten 35 kW nach Abzug: 0,25 € pro kW
- Für die nächsten 25 kW: 0,35 € pro kW
- Für darüber hinausgehende kW: 0,45 € pro kW
➔ es sind aber mindestens 10 Kilowatt anzusetzen.
Gewichtskomponente
- Hier zählt das Eigengewicht des Fahrzeugs lt. Zulassungsschein.
- Abzugsbetrag von 900 kg: Der Abzugsbetrag von 900 kg wird vom Eigengewicht des Fahrzeugs abgezogen.
- Staffelung der Steuerbeträge:
- Für die ersten 500 kg nach Abzug: 0,015 € pro kg
- Für die nächsten 700 kg: 0,03 € pro kg
- Für darüber hinausgehende kg: 0,045 € pro kg
➔ es sind aber mindestens 200 Kilogramm anzusetzen.
Die gesamte Steuerlast wird berechnet, indem man die Steuerbeträge der beiden Komponenten Motorleistung u. Gewicht addiert. Somit müsste grundsätzlich für jedes Auto die Steuer individuell berechnet werden, denn je nach Ausstattung variiert das Eigengewicht selbst bei ident motorisierten Typen teils deutlich.
Beispielrechnung für ein E-Auto
Annahme Dauerleistung: 100 kW
Annahme Eigengewicht: 2.000 kg
- Motorleistungskomponente:
- 100 kW – 45 kW = 55 kW
- 35 kW × 0,25 € = 8,75 €
- 20 kW × 0,35 € = 7,00 €
➔ Summe: 15,75 €
- Gewichtskomponente:
- 2.000 kg – 900 kg = 1.100 kg
- 500 kg × 0,015 € = 7,50 €
- 600 kg × 0,03 € = 18,00 €
➔ Summe: 25,50 €
- Gesamtsumme:
- 15,75 € + 25,50 € = 41,25 € pro Monat
➔ 495,00 € pro Jahr
- 15,75 € + 25,50 € = 41,25 € pro Monat
Exkurs: Plug-in Hybrid
Der Steuersatz für PKW mit extern aufladbarem Hybridelektroantrieb („Plug-in Hybrid“) soll ebenso überarbeitet werden. Dabei bleibt die bisherige Berechnungsmethode erhalten, jedoch wird der Abzugsbetrag angepasst. Ziel dieser Änderung ist es, eine durchschnittliche steuerliche Gleichbehandlung mit rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen weiterhin sicherzustellen.
Weitere DetailsHinweis:
Alle Auskünfte erfolgen vom Bundesgremium Fahrzeughandel nach bestem Wissen und Gewissen und basieren auf den zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen. Für die Richtigkeit der erteilten Auskünfte wird seitens der Wirtschaftskammer Österreich und des Bundesgremiums Fahrzeughandel keine Haftung übernommen.