Kollektivvertrag Textilindustrie Vorarlberg, Arbeiter/innen, gültig ab 1.4.2020
- Gilt für:
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Vorarlberg, Fachgruppe der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Textilindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, andererseits.
I. Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt:
a) räumlich: für das Bundesland Vorarlberg
b) fachlich: für alle der Fachgruppe der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Textilindustrie Vorarlberg angehörenden Unternehmen bzw. selbständigen Betriebsabteilungen
c) persönlich: für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie für gewerbliche Lehrlinge
II. Geltungsbeginn
Der Kollektivvertrag tritt am 1. April 2020 in Kraft.
III. Lohnordnung
Die seit 1. Juni 2020 geltenden tariflichen Mindestlöhne für die bestehenden sechs Lohngruppen ergeben sich aus dem im Anhang beigeschlossenen Lohntarif.
Der zuletzt gültige Lohntarif mit dem Ecklohn (= Grundstundenlohn und Akkordgrundlohn der Lohngruppe-B) wird durch den einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildenden neuen Lohntarif (Anhang) mit einem Ecklohn von € 1.598,00 gültig ab 1.6.2020 ersetzt.
Die Lehrlingsentschädigungen werden gleichfalls mit Gültigkeit ab 1.6.2020 neu festgelegt; sie sind Bestandteil der neuen Lohntarife.
IV. Effektivlohnerhöhung
1. Erhöhung bei Zeitlöhnern:
Die tatsächlich bezahlten IST-Löhne, ausgenommen der gewerblichen Lehrlinge sind mit Wirkung ab 1.6.2020 um 1,6 % zu erhöhen.
Die dabei errechneten Beträge sind auf zwei Dezimalstellen zu runden, wobei abzurunden ist, wenn die dritte Nachkommastelle kleiner als 5 ist, andernfalls ist aufzurunden. Nach der Einführung eines Monatslohnes werden die Beträge auf den nächsten vollen Euro aufgerundet.
Der so erhöhte IST-Lohn ist überdies darauf zu überprüfen, ob er dem neuen tariflichen Mindestlohn laut Anlage (Lohntabelle) entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist der IST-Lohn auf den neuen tariflichen Mindestlohn anzuheben.
Unter den "tatsächlich bezahlten IST-Löhnen" ist der tatsächliche Gesamtverdienst der ArbeiterInnen einschließlich aller wie immer gearteten Zulagen und Prämien - mit Ausnahme der neben dem Grundlohn gesondert berechneten Schmutz-, Staub- und Gefahrenzulagen - zu verstehen.
Wird der Grundlohn auf den neuen tariflichen Mindestlohn angehoben, können starre Prämien und Zulagen (mit Ausnahme der neben dem Grundlohn gesondert berechneten Schmutz-, Staub- und Gefahrenzulagen) in ihrer Höhe so abgeändert werden, dass über die IST-Lohnerhöhung hinaus keine weitere Erhöhung des bisherigen tatsächlichen Gesamtverdienstes eintritt.
2. Erhöhung bei Akkord- und Prämienlöhnern:
Die Akkord- und Prämienlöhne sind mit Wirkung ab 1.6.2020 um 1,6 % zu erhöhen.
Die dabei errechneten Beträge sind auf zwei Dezimalstellen zu runden, wobei abzurunden ist, wenn die dritte Nachkommastelle kleiner als 5 ist, andernfalls ist aufzurunden.
Die Erhöhung der Akkordlöhne ist so durchzuführen, dass bei Geldakkorden die bestehenden Akkordsätze bzw. Stückpreise (also die Sätze für 1000 Schuss, 1 kg gespultes Garn usw.) und bei Zeitakkorden der bisher angewandte Minutenfaktor mit dem Umrechnungsfaktor 1,016 multipliziert werden.
Bei Prämienlöhnen (ausgenommen "starre Prämien" gemäß Art. IV Ziffer 1) ist die IST-Lohnerhöhung sinngemäß wie bei den Akkorden vorzunehmen.
Bei AkkordarbeiterInnen, deren Akkordgrundlagen per 1.6.2020 unter Beachtung der ab diesem Zeitpunkt geltenden neuen Mindestlohnsätze verändert werden mussten, kann die sich darauf ergebende Lohnerhöhung auf die gemäß Artikel IV Ziffer 2 vorzunehmende IST-Lohn-Erhöhung angerechnet werden.
V. Corona-Zulage für besonderen Einsatz und die Arbeitsbelastung während der Covid-19-Pandemie in der Zeit seit dem 16.3.2020 (Beginn des Lock-down)
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, welche seit 16.3.2020 beim selben Unternehmen beschäftigt sind, ist für ihren besonderen Einsatz und die außergewöhnliche Arbeitsbelastung durch Covid-19 eine einmalige Corona-Zulage gemäß §124 b Z. 350 lit. a EStG i.V.m. § 49 Abs. 3 Z. 30 ASVG in der Höhe von 150,- Euro bis spätestens 30.9.2020 auszuzahlen.
2. Teilzeitbeschäftigte erhalten einen aliquoten Teil der Zulage entsprechend ihrem Beschäftigungsausmaß laut regulärem Einkommensbezug im Februar 2020.
3. Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die aufgrund einer Kündigung durch das Unternehmen vor Fälligkeit der Corona-Zulage aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, erhalten die Prämie bei Beendigung.
VI. Übergangs- und Begünstigungsklausel
Im Übrigen finden die Bestimmungen der §§ 8 und 9 des "Rahmenkollektivvertrages für Arbeiter der österreichischen Textilindustrie vom 1.4.2016 in der für Vorarlberg geltenden Fassung" sinngemäß Anwendung.
Günstigere betriebliche Vereinbarungen, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehen, bleiben von diesem Kollektivvertrag unberührt.
VII. Änderungen des Rahmenkollektivvertrages (RKV) vom 1. April 2016 für die ArbeiterInnen der österreichischen Textilindustrie
Geändert wird ANHANG 5, „B) INLANDSDIENSTREISEN“
§1 (5) Reisekosten und Aufwandsentschädigung
Das Taggeld gemäß § 1 (5) Reisekosten- und Aufwandsentschädigung wird von € 51,64 auf € 52,47 erhöht. Die volle Reiseaufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) wird von € 74,96 auf € 75,79 erhöht.
§ 2 (4) Trennungskostenentschädigung
Die Trennungskostenentschädigung gemäß § 2 (4) wird von € 21, auf € 22,07 erhöht.
§ 3 (1) Messegelder
Das Messegeld gemäß § 3 (1) wird von € 23,92 auf € 24,30 erhöht.
VII Geltungsbeginn
Inkrafttreten: 1.4.2020
Feldkirch, 3.6.2020
WIRTSCHAFTSKAMMER VORARLBERG
FACHGRUPPE DER TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE
Der Obmann:
Dipl. Ing. Georg Comploj
Der Geschäftsführer:
Mag. Andreas Staudacher
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE
Der Bundesvorsitzende:
Rainer Wimmer
Der Bundessekretär:
Peter Schleinbach
Der Sekretär:
Gerald Cuny-Kreuzer
Lohntarif für die Textilindustrie Vorarlberg
gültig ab 1.6.2020
Lohngruppe | €/Monat |
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A .................................................................... | 1.524,00 |
Tätigkeiten einfacher Art, auch mit kurzer Einarbeitung und Einweisung | |
B .................................................................... | 1.598,00 |
Tätigkeiten mit kurzer Zweckausbildung | |
C .................................................................... | 1.669,00 |
Tätigkeiten mit längerer Zweckausbildung und Fachkenntnissen | |
D .................................................................... | 1.758,00 |
Tätigkeiten mit längerer Zweckausbildung, die entsprechende Fachkenntnisse, selbständige Ausführung sowie Verantwortung erfordern | |
E .................................................................... | 1.897,00 |
Facharbeiter/innen oder Arbeitnehmer/innen, die Tätigkeiten ausüben, für die typischerweise der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung erforderlich ist | |
F .................................................................... | 2.197,00 |
SpitzenfacharbeiterInnen |
Lehrlingsentschädigung
Die Lehrlingsentschädigung beträgt ab 1.6.2020:
Bei 4-jähriger Lehrzeit in Euro: | Bei 2-jähriger Lehrzeit in Euro: | ||||
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Tabelle I | Tabelle II | Tabelle I | Tabelle II | ||
im 1. Lehrjahr | 687,00 | 843,00 | im 1. Lehrjahr | 687,00 | 843,00 |
im 2. Lehrjahr | 837,00 | 1.111,00 | im 2. Lehrjahr | 936,00 | 1.214,00 |
im 3. Lehrjahr | 1.064,00 | 1.373,00 | |||
im 4. Lehrjahr | 1.308,00 | 1.584,00 |
Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Reifeprüfung beginnt.