Kollektivvertrag Textilindustrie Vorarlberg, Angestellte, gültig ab 1.4.2022

Gilt für:
Vorarlberg

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Vorarlberg, Fachgruppe der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Textilindustrie, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA - Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh, andererseits.

Artikel I
Geltungsbereich

räumlich: für das Bundesland Vorarlberg

fachlich: für alle Mitgliedsfirmen der Fachgruppe der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Textilindustrie, ausgenommen jene, die der Berufsgruppe der Stickereiwirtschaft Vorarlbergs angehören

persönlich: für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden DienstnehmerInnen, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden ist.

Artikel II
Ist-Gehaltserhöhung

(1) Das tatsächliche Monatsgehalt (Ist-Gehalt) der Angestellten – bei ProvisionsvertreterInnen ein etwa vereinbartes Fixum – ist mit Wirkung 1. April 2022 um 4,2 % zu erhöhen. Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist das März-Gehalt 2022.[1]

[1] Im Fall von Kurzarbeit ist die Erhöhung vom vollen Bruttogehalt ohne Reduktion durch die Kurzarbeitsvereinbarung zu berechnen.

(2) Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum) wie z.B. Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei ProvisionsbezieherInnen, Prämien, Sachbezüge usw. bleiben unverändert.

Artikel III
Mindestgrundgehaltsordnung

(1) Die ab 1. April 2022 geltenden Mindestgrundgehälter und Lehrlingseinkommen ergeben sich aus der im Anhang beigefügten Gehaltsordnung.

(2) Nach Durchführung der Ist-Gehaltserhöhung gemäß Artikel II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem neuen, ab 1. April 2022 geltenden Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des/der Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgrundgehaltsvorschriften entspricht.

Artikel IV
Überstundenpauschalen

Überstundenpauschalen sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des/der Angestellten aufgrund der Vorschriften der Art. II oder III effektiv erhöht.

Artikel V
Zusatzkollektivvertrag über die Verrechnung von Reisekosten und Aufwandsentschädigungen

Dieser Zusatzkollektivvertrag für die Angestellten der Textilindustrie Vorarlbergs vom 3. April 1985, gültig ab 1. April 1985 wird mit Wirksamkeit vom 1.4.2022 wie folgt abgeändert:

  1. Im § 3 Abs. (5) wird für das Taggeld von € 53,18 auf € 55,04 erhöht. Die volle Reiseaufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) wird von € 76,50 auf € 78,36 erhöht.
  2. Im § 4 Abs. (4) wird die Trennungskostenentschädigung von € 22,37 auf € 23,15 erhöht.
  3. Die im § 5 (1) enthaltenen Messegelder werden wie folgt geändert:
    Für Angestellte aller Verwendungsgruppen und Meistergruppen wird das Messegeld von € 24,63 auf € 25,49 erhöht.

Artikel VI
24.12. arbeitsfrei

§ 4 (10) lautet neu:

(10) Der 24. Dezember ist unter Fortzahlung des Entgelts arbeitsfrei und am 31. Dezember hat die Arbeitszeit um 12 Uhr zu enden. Gilt für die Arbeiter eines Betriebes am 24. Dezember nicht arbeitsfrei bzw. am 31. Dezember kein solcher Frühschluss oder erst ein nach 12 Uhr liegender Arbeitsschluss, so gilt für jene Angestellten, deren betriebliche Anwesenheit wegen ihres regelmäßigen Arbeitszusammenhanges mit den Arbeitern notwendig ist, an diesen beiden Tagen die für die Arbeiter des Betriebes vorgesehene Arbeitszeitregelung.

§ 5 (7) lautet neu:

(7) Angestellten, deren Arbeitszeit am 24. Dezember zu entfallen bzw. am 31. Dezember gem. § 4 Abs 10 erster Satz um 12 Uhr zu enden hätte, gebührt am 24. Dezember für jede bis 12 Uhr aber im Rahmen der sonst für den betreffenden Wochentag festgesetzten Normalarbeitszeit aus Betriebserfordernissen geleistete Arbeitsstunde, ein Überstundenzuschlag von 50 % ohne Grundvergütung und am 24. Dezember und 31. Dezember für jede nach 12 Uhr, aber im Rahmen der sonst für den betreffenden Wochentag festgesetzten Normalarbeitszeit aus Betriebserfordernissen geleistete Arbeitsstunde, ein Überstundenzuschlag von 100 % ohne Grundvergütung.

Jenen Angestellten, deren Arbeitszeit am 24. und 31. Dezember sich gem. § 4 Abs 10 zweiter Satz nach der für die Arbeiter geltenden Regelung richtet, gebührt am 24. Dezember für jede und am 31. Dezember für jede nach 12 Uhr, aber im Rahmen der sonst für den betreffenden Wochentag festgesetzten Normalarbeitszeit geleistete Arbeitsstunde, ein Überstundenzuschlag von 50 % ohne Grundvergütung. Wird am 24. und 31. Dezember über die sonst für den betreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit hinaus gearbeitet, so gebührt für solche Überstunden die Überstundengrundvergütung mit 100 % Zuschlag.

Artikel VII
Übermittlung der Deckungsrechnung bei Pauschalentgeltvereinbarung

§ 5b wird neu eingefügt:

§ 5b Übermittlung der Deckungsrechnung bei Pauschalentgeltvereinbarung ("All-In-Vertrag")
Wurde mit dem Angestellten/der Angestellten eine Pauschalentgeltvereinbarung ("All-In-Vertrag") getroffen, bei der das Entgelt als Gesamtsumme ausgewiesen ist, aber neben dem Grundgehalt auch andere Entgeltsbestandteile mitumfasst sind, so kann der Angestellte/die Angestellte die Aushändigung der Deckungsrechnung (Überprüfung des Arbeitgebers, ob das Entgelt in seiner Gesamtsumme sämtliche umfassten und erbrachten Leistungen abdeckt) für nicht verjährte Beobachtungszeiträume durch den Arbeitgeber verlangen. Der Arbeitgeber hat in Folge die Deckungsrechnung dem/der Angestellten innerhalb von 14 Tagen schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.

Artikel VIII
Redaktionelle Änderung

In sämtlichen Bestimmungen des Kollektivvertrags, die den Begriff Lehrlingsentschädigung verwenden, wird dieser durch den Begriff Lehrlingseinkommen ersetzt.

Artikel IX
Volle Anrechnung von Arbeitervordienstzeiten bei Übernahme ins Angestelltendienstverhältnis für Dauer des Krankenentgeltanspruchs

In § 9c wird folgender Satz angefügt:

Ab 1.4.2022 sind bei Übernahme ins Angestelltenverhältnis für die Dauer des Krankenentgeltanspruches die Arbeitervordienstzeiten (nicht als Lehrling) anzurechnen.

Artikel X
Wirksamkeitsbeginn

Der Kollektivvertrag tritt am 1. April 2022 in Kraft.


Wien, 7. April 2022

WIRTSCHAFTSKAMMER VORARLBERG
Fachgruppe der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie,
Berufsgruppe Textilindustrie

Obmann

Mag. Bertold Bischof

Geschäftsführer

Mag. Andreas Staudacher

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft GPA

Die Vorsitzende

Barbara Teiber, MA

Der Bundesgeschäftsführer

Karl Dürtscher

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft GPA

Wirtschaftsbereichsvorsitzender

Thomas Schwab

Wirtschaftsbereichssekretär

Mag Albert Steinhauser

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft GPA
Region Vorarlberg

Regionalvorsitzender

Friedrich Dietrich

Regionalgeschäftsführer

Bernhard Heinzle


Gehaltsordnung

für die Angestellten in der Vorarlberger Textilindustrie gemäß § 22 Abs. 2 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991, gültig ab 1.4.2022

VWGrIIIIIIIVIVaVVa
1.+2. VGJ1.644,531.899,062.344,373.043,143.347,474.068,954.476,28
n. 2 VGJ1.713,191.968,692.429,113.151,613.466,744.212,794.634,38
n. 4 VGJ1.781,852.038,322.513,853.260,083.586,014.356,634.792,48
n. 6 VGJ 2.107,952.598,593.368,553.705,284.500,474.950,58
n. 8 VGJ 2.177,582.683,333.477,023.824,554.644,315.108,68
n. 10 VGJ 2.247,212.768,073.585,493.943,824.788,155.266,78
Bie.68,6669,6384,74108,47119,27143,84158,10
VWGrVIM IM IIM IIIM IVMVMVI
1.+ 2. VGJ5.650,342.287,342.548,622.850,872.994,023.221,933.612,11
n. 2 VGJ6.091,902.342,382.608,432.919,093.061,543.294,953.694,32
n. 4 VGJ6.533,462.397,422.668,242.987,313.129,063.367,973.776,53
n. 6 VGJ6.975,022.452,462.728,053.055,533.196,583.440,993.858,74
n. 8 VGJ7.416,582.507,502.787,863.123,753.264,103.514,013.940,95
n. 10 VGJ 2.562,542.847,673.191,973.331,623.587,034.023,16
Bie.441,5655,0459,8168,2267,5273,0282,21

Lehrlingseinkommen gültig ab 1.4.2022

Lehrjahr    Tabelle ITabelle II
1. Lehrjahr733,00899,00
2. Lehrjahr893,001.186,00
3. Lehrjahr1.135,001.465,00
4. Lehrjahr1.396,001.689,00

Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Matura beginnt.