Kollektivvertrag Textilindustrie Vorarlberg, Angestellte, gültig ab 1.4.2021

Gilt für:
Vorarlberg

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Vorarlberg, Fachgruppe der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Textilindustrie, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA - Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh, andererseits.

Artikel I
Geltungsbereich

räumlich: für das Bundesland Vorarlberg

fachlich: für alle Mitgliedsfirmen der Fachgruppe der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Textilindustrie, ausgenommen jene, die der Berufsgruppe der Stickereiwirtschaft Vorarlbergs angehören

persönlich: für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden DienstnehmerInnen, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden ist.

Artikel II
Ist-Gehaltserhöhung

(1) Das tatsächliche Monatsgehalt (Ist-Gehalt) der Angestellten – bei ProvisionsvertreterInnen ein etwa vereinbartes Fixum – ist mit Wirkung 1. April 2021 um 1,75 % zu erhöhen. Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist das März-Gehalt 2021.[1]

[1] Im Fall von Kurzarbeit ist die Erhöhung vom vollen Bruttogehalt ohne Reduktion durch die Kurzarbeitsvereinbarung zu berechnen.

(2) Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum) wie z.B. Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei ProvisionsbezieherInnen, Prämien, Sachbezüge usw. bleiben unverändert.

Artikel III
Mindestgrundgehaltsordnung

(1) Die ab 1. April 2021 geltenden Mindestgrundgehälter und Lehrlingseinkommen ergeben sich aus der im Anhang beigefügten Gehaltsordnung.

(2) Nach Durchführung der Ist-Gehaltserhöhung gemäß Artikel II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem neuen, ab 1. April 2021 geltenden Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des/der Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgrundgehaltsvorschriften entspricht.

Artikel IV
Überstundenpauschalen

Überstundenpauschalen sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des/der Angestellten aufgrund der Vorschriften der Art. II oder III effektiv erhöht.

Artikel V
Zusatzkollektivvertrag über die Verrechnung von Reisekosten und Aufwandsentschädigungen

Dieser Zusatzkollektivvertrag für die Angestellten der Textilindustrie Vorarlbergs vom 3. April 1985, gültig ab 1. April 1985 wird mit Wirksamkeit vom 1.4.2021 wie folgt abgeändert:

  1. Im § 3 Abs. (5) wird für das Taggeld von € 52,47 auf € 53,18 erhöht. Die volle Reiseaufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) wird von € 75,79 auf € 76,50 erhöht.
  2. Im § 4 Abs. (4) wird die Trennungskostenentschädigung von € 22,07 auf € 22,37 erhöht.
  3. Die im § 5 (1) enthaltenen Messegelder werden wie folgt geändert:
    Für Angestellte aller Verwendungsgruppen und Meistergruppen wird das Messegeld von € 24,30 auf € 24,63 erhöht.

Artikel VI
Gemeinsame Erklärung der Sozialpartner zu überlassenen Arbeitskräften (An-hang zum Kollektivvertrag)

Gemeinsame Erklärung der Sozialpartner zu überlassenen Arbeitskräften:

Die Kollektivvertragsparteien erklären, dass die Flexibilität durch Arbeitskräfteüberlassung für die Unternehmen der Textilindustrie große Bedeutung hat und dabei geltendes Recht jedenfalls einzuhalten ist.
Aus diesem Grund wirken sie auf die Unternehmen dahingehend ein, Verträge nur mit Arbeitskräfteüberlassern abzuschließen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Bestimmungen des AÜG sowie die sonstigen kollektivvertraglichen und gesetzlichen Vorschriften einhalten.
Nehmen die Kollektivvertragsparteien einen Verstoß gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften wahr, werden die Kollektivvertragsparteien den Sachverhalt nach Möglichkeit prüfen, bewerten und sollte keine Lösung auf betrieblicher Ebene erreicht werden, nötigenfalls gemeinsam auf die Unternehmen einwirken, dass ein rechtskonformer Zustand hergestellt wird.

Artikel VII
Wirksamkeitsbeginn

Der Kollektivvertrag tritt am 1. April 2021 in Kraft.


Wien, 5. Mai 2021

WIRTSCHAFTSKAMMER VORARLBERG
Fachgruppe der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie,
Berufsgruppe Textilindustrie

Obmann

Mag. Bertold Bischof

Geschäftsführer

Mag. Andreas Staudacher


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft GPA

Die Vorsitzende

Barbara Teiber, MA

Geschäftsbereichsleiter

Interessenvertretung

Karl Dürtscher


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft GPA

Stv. Wirtschaftsbereichsvorsitzender

Thomas Schwab

Wirtschaftsbereichssekretär

Mag Albert Steinhauser


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft GPA
Region Vorarlberg

Regionalvorsitzender

Friedrich Dietrich

Regionalgeschäftsführer

Bernhard Heinzle


Gehaltsordnung

Gehaltsordnung für die Angestellten in der Vorarlberger Textilindustrie gemäß § 22 Abs. 2 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991gültig ab 1.4.2021 

Erhöhung um 2,0 % gültig ab 1.4.2021 in Euro

VWGrIIIIIIIVIVaVVa
1.+2. VGJ1.573,711.817,282.243,422.912,103.203,323.893,734.283,52
n. 2 VGJ1.639,411.883,912.324,513.015,903.317,454.031,384.434,81
n. 4 VGJ1.705,111.950,542.405,603.119,703.431,584.169,034.586,10
n. 6 VGJ 2.017,172.486,693.223,503.545,714.306,684.737,39
n. 8 VGJ 2.083,802.567,783.327,303.659,844.444,334.888,68
n. 10 VGJ 2.150,432.648,873.431,103.773,974.581,985.039,97
Bie.65,7066,6381,09103,80114,13137,65151,29
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1.+2. VGJ5.407,022.188,842.438,872.728,112.865,093.083,193.456,56
n. 2 VGJ5.829,572.241,512.496,102.793,392.929,703.153,073.535,23
n. 4 VGJ6.252,122.294,182.553,332.858,672.994,313.222,953.613,90
n. 6 VGJ6.674,672.346,852.610,562.923,953.058,923.292,833.692,57
n. 8 VGJ7.097,222.399,522.667,792.989,233.123,533.362,713.771,24
n. 10 VGJ 2.452,192.725,023.054,513.188,143.432,593.849,91
Bie.422,5552,6757,2365,2864,6169,8878,67

Lehrlingseinkommen

Lehrjahr    Tabelle ITabelle II
1. Lehrjahr701,00860,00
2. Lehrjahr854,001.134,00
3. Lehrjahr1.086,001.401,00
4. Lehrjahr1.335,001.616,00

Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Reifeprüfung beginnt.